Standes- und Sozialamt
Standes- und Sozialamt

Im Rahmen des Standesamtes werden Personenstandsangelegenheiten (Anzeige der Geburt, Eheschließungen, Anzeige des Todes, Ausstellung von Urkunden) wie auch Staatsbürgerschaftsagenden (Ausstellung von Staatsbürgerschafts-Nachweisen) wahrgenommen.
Urkunden und Nachweise für Behördenzwecke  (z.B. Sozialversicherungen) sind gebührenfrei.
Siehe auch: 
http://www.help.gv.at



Geburt (Anzeige der Geburt, Geburtsurkunde)

Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche der nach dem Ort der Geburt zuständigen Personenstandsbehörde (Standesamt) anzuzeigen. Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:

  1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
  2. dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
  3. dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist imstande sind;
  4. der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
  5. 5. sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener  Wahrnehmungen Kenntnis haben.

Siehe auch:
http://www.help.gv.at
http://www.wien.gv.at

Zuständige Abteilung:
Standesamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 152

Benötigte Urkunden:
Geburtsbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom Leiter einer Krankenanstalt erstattet wird -   Formular liegt im Standesamt  bzw. im Krankenhaus oder bei der zuständigen Hebamme auf
Erklärung über die Vornamensgebung - Formular liegt im Standesamt bzw. im Krankenhaus oder bei der zuständigen Hebamme auf;
Heiratsurkunde der Eltern (bei unehelicher Geburt: Geburtsurkunde der Mutter gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Auflösung (Nichtigkeit) der Ehe)
Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (der ae. Mutter)
Meldezettel der Eltern (der ae. Mutter)
Nachweis des akademischen Grades (Verleihungsurkunde)

Kosten und Gebühren:

bei Erstausstellung ist die Urkunde gebühren- und verwaltungsabgabenfrei! Die Geburtsurkunde muss jedoch innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt beantragt werden.
Für jede weitere Urkunde:
7,20 Bundesgebühren je Urkunde
€ 2,10 Verwaltungsabgabe je Urkunde

Dauer der Bearbeitung:
inkl. Ausfertigung der Urkunde:ca. 45 Minuten



Vaterschaftsanerkenntnisse

Der Vater eines unehelichen Kindes kann seine Vaterschaft nach oder auch bereits vor der Geburt beim Standesamt, Jugendamt, Gericht oder Notar anerkennen. Die Mutter oder aus Kind können gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben (innerhalb eines Jahres ab Kenntnis).
Im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung sollte die Anerkennung bereits vor der Beurkundung der Geburt stattfinden, damit im Geburtenbuch und der Geburtsurkunde der Vater miteingetragen werden kann.

Siehe auch:
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http://www.wien.gv.at



Zuständige Abteilung:
Standesamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 152

Benötigte Urkunden:
Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft - Formular liegt am Standesamt auf
Geburtsurkunde des Anerkennenden
Staatsbürgerschaftsnachweis des Anerkennenden
Meldenachweis des Anerkennenden

Kosten und Gebühren:
keine anfallenden Kosten bzw. Gebühren

Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten



Eheschließung

Die Eheschließung kann vor jedem Standesamt im Inland stattfinden. Zuständig   für die Ermittlung der Ehefähigkeit ist das Wohnsitzstandesamt eines der Verlobten. Sollte kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich gegeben sein, ist das StA Wien-Innere Stadt für die Ermittlung zuständig. Wenn möglich, sollten beide Verlobte bei der Ermittlung  anwesend sein (Ausnahmen bei Wohnsitz im Ausland). Der Termin für die Trauung sollte mindestens zwei Wochen vorher mit dem Standesamt   abgesprochen werden.
In Österreich ist nur eine von einem Standesbeamten durchgeführte Trauung gültig (Ziviltrauung).
Für im Ausland geschlossene Ehen bestehen Sonderregelungen.

Siehe auch:
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http://www.wien.gv.at


Zuständige Abteilung:

Standesamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 152

Benötigte Urkunden:
Antrag auf Ermittlung der Ehefähigkeit - Formular liegt am Standesamt auf
Abschrift aus dem Geburtenbuch (darf nicht älter als 6 Monate sein - Ausstellung beim Geburtsstandesamt). Sollte der Geburtsort gleichzeitig Trauungsort sein, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde!
bei Ausländern:  Geburtsurkunde neuesten Datums; übersetzt oder 10-sprachig Staatsbürgerschaftsnachweis (für Ausstellung zuständig: Wohnsitzgemeinde) bzw. Reisepass bei  Ausländern
Meldezettel (Meldeamt)
eventuell Dokumente über Vorehen und deren Auflösung (Heiratsurkunden, Scheidungsbeschluss bzw. -Urteil mit Rechtskraftklausel, Sterbeurkunde)
Ehefähigkeitszeugnis bei Ausländern)
Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder (falls Vater nicht in Geburtsurkunde genannt auch Vaterschaftsanerkenntnis)
Nachweis über die Berechtigung zur Führung von akademischen Titeln und Standesbezeichnungen (Diplome, Promotions-  bzw. Sponsionsurkunde, Verleihungsurkunde)


Kosten und Gebühren 
€  14,30  Bundesgebühren für Ermittlung der Ehefähigkeit
€  10,90  Verwaltungsabgabe für Eheschließung
€    7,20  Bundesgebühren je Heiratsurkunde
€    2,10  Verwaltungsabgabe je Heiratsurkunde

In Einzelfällen können noch weitere Gebühren und Kosten anfallen!


I
Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten.


Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

Für eine Eheschließung im Ausland wird für österreichische Staatsbürger, Staatenlosen oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn diese ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Inland haben, sowie Flüchtlingen, wenn diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt. Im Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können. Das Ehefähigkeitszeugnis gilt sechs Monate gerechnet vom Tag der Ausstellung.
Zuständig für die Ausstellung des  Ehefähigkeitszeugnisses ist die Wohnsitzgemeinde bzw. die letzte Wohnsitzgemeinde im Inland. Wenn nie ein Wohnsitz im Inland begründet wurde: StA Wien-Innere Stadt, Schlesingerplatz 4, 1010 Wien

Siehe auch:
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Zuständige Abteilung:
Standesamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 152

Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses Formular liegt am Standesamt auf
Geburts- (Abstammungs-)urkunden beider Brautleute (übersetzt). Staatsbürgerschaftsnachweis (Österreicher) bzw. Reisepass (Ausländer)
Meldenachweise
Heiratsurkunden und Scheidungsbeschlüsse bzw.  Sterbeurkunden bei Vorehen
(ACHTUNG: Sollte ein ausländisches Gerich t über die Scheidung entschieden haben, dessen Staat nicht beide Beteiligte angehören, ist die Anerkennung des Scheidungsurteiles, -beschlusses  erforderlich. Seit 01.03.2001 ist das Bezirksgerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes  zuständig. Fehlt ein solcher im Inland, ist das Bezirksgericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Antragsgegners zuständig, sonst das Bezirksgericht Wien-Innere Stadt. Entscheidungen in Ehesachen, die nach dem 01.03.2001 von Behörden der Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark) getroffen worden sind, bedürfen keiner Anerkennung mehr!



Kosten und Gebühren:
€ 14,30 Bundesgebühren für Antrag
€ 14,30 Bundesgebühren für Ehefähigkeitszeugnis
€   7,60 Verwaltungsabgabe für Antrag
Mit Deutschland und der Schweiz bestehen Abkommen über  die Gebührenfreiheit.

Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten


Todesfall

Der Tod einer Person ist spätestens am folgenden Werktag der nach dem Ort des Todes zuständigen Personenstandsbehörde (Standesamt) anzuzeigen.  Die Anzeige obliegt der Reihe nach:

  1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
  2. dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen;
  3. dem letzten Unterkunftsgeber;
  4. dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
  5. der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
  6. sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener  Wahrnehmungen Kenntnis haben.

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Zuständige Abteilung:
Standesamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 152

Benötigte Urkunden:
Anzeige des Todes - Formular liegt im Standesamt bzw. beim Distriktsarzt auf
Totenbeschauschein - Formular liegt im Standesamt bzw. beim Distriktsarzt auf
Geburtsurkunde des/der Verstorbenen
Heiratsurkunde des/der Verstorbenen
Staatsbürgerschaftsnachweis des/der Verstorbenen
Meldezettel des/der Verstorbenen

Kosten und Gebühren:
€ 7,20 Bundesgebühren je Abschrift aus dem Sterbebuch
€ 2,10 Verwaltungsabgabe je Urkunde

Bearbeitungsdauer:
25 - 30 Minuten






Nachträgliche Ausstellung von Personenstandsurkunden (Geburt, Eheschließung, Todesfall)

Das Standesamt stellt für alle im Gemeindegebiet beurkundeten Personenstandsfälle nachträglich Urkunden und Abschriften aus den Personenstandsbüchern aus. 

Für Geburten und Sterbefälle vor dem 01. Jänner 1939 ist das jeweils örtlich zuständige Pfarramt - oder bei konfessionslosen Personen die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft - zu kontaktieren.  

Für Eheschließungen, welche zwischen dem 01. August 1938 und dem 31. Dezember 1938 geschlossen wurden, ist ebenfalls die Bezirkshauptmannschaft zuständig. Für Eheschließungen vor dem 01. August 1938 sind die örtlich zuständigen Pfarrämter zu kontaktieren.

Das Recht auf Ausstellung von Personenstandsurkunden haben:
  
Personen, auf die sich die Eintragung bezieht und deren Ehegatten, Vorfahren und Nachkommen;
Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können, soweit kein schutzwürdiges Interesse der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht;
Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes im Rahmen der Vollziehung der Gesetze;

Siehe auch:
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http://www.wien.gv.at

Zuständige Abteilung:
Standesamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 152

Kosten und Gebühren:
€ 7,20 Bundesgebühren je Urkunde bzw. Abschrift
€ 2,10 Verwaltungsabgabe je Urkunde bzw. Abschrift 
bei Abschriften aus Familienbüchern vor dem 01.01.1984: € 3,20
€ 14,30 Gebühren bei schriftlicher Beantragung

Für Zwecke der Sozial- und Pensionsversicherung sind die Urkunden und Abschriften gebühren- und verwaltungsabgabenfrei!

Bei persönlicher Vorsprache werden die Urkunden bzw. Abschriften sofort ausgestellt. Bei schriftlicher Anforderung werden die Urkunden bzw. Abschriften per Post zugestellt. 


Überführungsbewilligungen

Für die Überführung einer Leiche über das Landesgebiet der Steiermark hinaus bzw. der Transport einer enterdigten Leiche ist eine Überführungsbewilligung der Gemeinde des Sterbe- bzw. Auffindungsortes  notwendig.
Keine Überführungsbewilligung wird benötigt im Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten Obduktion, bzw. der Überführung in ein anatomisches Universitätsinstitut, die von diesem selbst besorgt wird. Hierfür genügt eine Überführungsanzeige.
Die Überführung einer Urne bedarf keiner Bewilligung, außer es handelt sich um eine bereits beigesetzte Urne.
Siehe auch:
http://www.verwaltung.steiermark.at

Zuständige Abteilung:
Standesamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 152


Benötigte Urkunden:
Antrag auf Überführungsbewilligung  formloses Ansuchen der Bestattungsanstalt


Kosten und Gebühren:
€  14,30 Bundesgebühren für Antrag
€  83,60 Bundesgebühren für Bewilligung
€  17,80 Verwaltungsabgaben bei Überführung auf einen Friedhof des letzten ständigen 
              Wohnortes oder in die nächstgelegene Feuerbestattungsanstalt
              (€  35,50 Verwaltungsabgaben in allen anderen Fällen)

Dauer der Ausfertigung:
ca. 20 Minuten


Wiederannahme eines früheren Familiennamens

Nach  Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung bzw. Aufhebung kann ein früherer Familiennname wieder angenommen werden. Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus geschiedener oder aufgehobener Ehe abgeleitet wird, darf nur angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Zuständig für die Entgegennahme ist der Standesbeamte, der das Ehebuch führt. Zur Beurkundung ist jeder Standesbeamte berechtigt.
Für aufrechte Ehen, die vor dem 01. Mai 1995 geschlossen wurden, bestehen Sonder- bzw. Übergangsregelungen.
Siehe auch:
http://www.help.gv.at
http://www.wien.gv.at

Zuständige Abteilung:
Standesamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 152

Benötigte Urkunden:

Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens - Formular liegt am Standesamt auf
Heiratsurkunde der letzten Ehe
Scheidungsurteil (-beschluss) mit Rechtskraftklausel)
(wurde die Ehe durch Tod aufgelöst - Sterbeurkunde des früheren Ehegatten)
Staatsbürgerschaftsnachweis
(bei Wiederannahme eines früheren Ehenamens: Heiratsurkunde der früheren Ehe; sollte die Ehe geschieden oder aufgehoben sein: Nachweis darüber, dass Nachkommenschaft vorhanden ist; sonst Sterbeurkunde des früheren Ehegatten)

Kosten und Gebühren:
€ 14,30 Bundesgebühren für Antrag
€   3,20 Verwaltungsabgaben für den Antrag
€   3,20 Verwaltungsabgaben für die Entgegennahme
€   7,20 Bundesgebühren für neue Urkunde
€   2,10 Verwaltungsabgaben für neue Urkunde

Dauer der Amtshandlung:
ca. 45 Minuten


Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises

Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung der Verleihung, etc. erworben werden.  Ein eheliches Kind erwirbt mit Geburt automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt österreichischer Staatsbürger ist bzw. zum Zeitpunkt des Todes österreichisches Staatsbürger war. Uneheliche Kinder erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zu diesem Zeitpunkt  österreichische Staatsbürgerin ist.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft bzw.  Erstreckung der Verleihung kann beim Amt der  Landesregierung des ordentlichen Wohnsitzes beantragt werden. Für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist derzeit eine Dauer des ordentlichen   Wohnsitzes von zehn Jahren notwendig.
In besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ist eine Herabsetzung der Wohnsitzdauer möglich.
Jeder Staatsbürger ist in der Staatsbürgerschaftsevidenz eingetragen. Die Evidenz wird von jener Gemeinde geführt, in der die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Bei Geburt  vor  dem 01. Juli 1966 wird die Evidenz von der Geburtsgemeinde  geführt. Bei Geburt im Ausland ist der Magistrat Wien Evidenzgemeinde.
Der Staatsbürgerschaftsnachweis bestätigt die Staatsbürgerschaft und wird u.a. bei der Wehrdiensterfassung benötigt.
Siehe auch:
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http://www.wien.gv.at

Zuständige Abteilung:
Standesamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 152

Benötigte Urkunden:
Antrag - Formular liegt im Amt  auf;
Geburtsurkunde des Antragswerbers
Heiratsurkunde der Eltern
Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern
Bei verheirateten bzw. geschiedenen oder verwitweten Personen müßte auch die Heiratsurkunde des Antragswerbers vorgelegt werden.

Sollte der Antragswerber jedoch in der ha. geführten Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet sein, kann auf die Vorlage der Urkunden verzichtet werden!


Kosten und Gebühren:
Bei Erstausstellung für  Kinder innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt ist der Staatsbürgerschaftsnachweis  gebühren- und verwaltungsabgabenfrei!
Bei sonstiger Antragstellung:
€  14,30 Bundesgebühren für den Antrag
€  14,30 Bundesgebühren für Nachweis
€  17,70 Verwaltungsabgaben

Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten



Heimatrechtsbescheinigung


In einer Heimatrechtsbescheinigung wird bestätigt, dass zum Stichtag  13. März 1938 eine bestimmte Person in der Gemeinde  sein Heimatrecht besessen hat. Alle Personen, die zu diesem Stichtag das Heimatrecht in der Gemeinde besessen haben, sind in der Heimatrolle eingetragen.

Zuständige Abteilung:
Standesamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 152

Benötigte Unterlagen:
Ansuchen an die Gemeinde Formular liegt im Amt  auf

Kosten und Gebühren:

€ 14.30 Bundesgebühren
€ 10,90 Verwaltungsabgaben

Dauer:
20 Minuten


Antrag auf Mindestsicherung (Überbrückungshilfe)

Wenn eine Person unverschuldet in Not gerät und mit den vorhandenen Mitteln der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert werden kann, besteht die Möglichkeit einer laufenden Unterstützung.  Für die Entgegennahme des Antrages ist die Wohnsitzgemeinde zuständig, welche den Antrag an den Sozialhilfeverband weiterleitet, der sich meist am Sitz der Bezirkshauptmannschaft befindet.
Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at

Zuständige Abteilung:
Sozialamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154

Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Mindestsicherung -Formular liegt am Sozialamt auf;
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass bei Ausländern ev. Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder
Unterlagen über die Einkommensverhältnisse aller Haushaltsangehörigen
Unterlagen über Zahlungsverpflichtungen (Miete, Strom, Kredite, Exekutionen)
wenn beschaffbar: Einkommensnachweise der Unterhalts- bzw. Zahlungspflichtigen


Kosten:
keine

Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten.


Antrag auf einmalige Unterstützung:

Bei Notwendigkeit einer einmaligen Unterstützung (z.B.  Kostenzuschüsse, Übernahmen von Miet- und Stromnachzahlungen) besteht die Möglichkeit eines Antrages auf   einmalige Unterstützung. Für die Entgegennahme des Antrages ist die Wohnsitzgemeinde zuständig, welche den Antrag an den Sozialhilfeverband weiterleitet, der sich meist am Sitz der Bezirkshauptmannschaft befindet.
Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at

Zuständige Abteilung:
Sozialamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154

Benötigte Unterlagen:
Antrag auf einmalige Unterstützung -Formular liegt am Sozialamt auf
Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Angehörigen
Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass bei Ausländern
Nachweise über Zahlungsverpflichtungen
bei Zuschüssen: Kostenvoranschlag bzw. Rechnung
bei Rückständen (z.B. Mietenrückstände): entsprechende Bestätigungen (Mahnungen, etc.)


Kosten:
keine

Dauer der Amtshandlung:
25 Minuten.


Kostenbeitrag nach  ASVG
Anträge auf Übernahme der Kostenbeitrages-ASVG


Bei Krankenhausaufenthalten von Familienangehörigen muss seitens des Hauptversicherten ein Kostenbeitrag nach  dem ASVG geleistet werden.  Bei  geringem Einkommen kann ein Antrag auf Übernahme des Kostenbeitrages-ASVG gestellt werden. 
Für die Entgegennahme des Antrages ist die Wohnsitzgemeinde zuständig, welche den Antrag an den Sozialhilfeverband weiterleitet, der sich meist am Sitz der Bezirkshauptmannschaft befindet.
Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at


Zuständige Abteilung:
Sozialamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154

Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Übernahme der Restkosten -  Formular liegt im Sozialamt auf;
Einkommensnachweise aller Haushaltsangehörigen (Lohnzettel, Bescheide, etc.)


Kosten:
keine

Dauer der Amtshandlung:
20 Minuten.


Antrag auf Lohnkostenzuschuss für gestützte Arbeit

Sollte ein Dienstnehmer durch ein Leiden oder Gebrechen an der Erfüllung seiner Dienstleistung eingeschränkt sein, kann ein Antrag auf Lohnkostenzuschuss für gestützte Arbeit gestellt werden. 
Für die Entgegennahme des Antrages ist die Wohnsitzgemeinde zuständig, welche den Antrag an die zuständige  Bezirkshauptmannschaft weiterleitet.
Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at

Zuständige Abteilung:
Sozialamt

Zuständiger Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154

Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Hilfeleistung nach dem Stmk. Behindertengesetz  - Formulare liegen im Sozialamt auf
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass
Einkommensnachweis
Ärztliches Attest
Arbeitsplatzbeschreibung (Dienstgeber)


Kosten:
keine

Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten.


Antrag auf Eingliederungshilfe

Personen, die ein Leiden oder Gebrechen haben,  können um die Gewährung von Eingliederungshilfe ansuchen. Der Antrag kann die Versorgung mit Körperersatzstücken, mit orthopädischen Behelfen und Hilfsmitteln betreffen, aber auch Hilfe zur Erziehung und Schulbetreuung sowie berufliche Eingliederung (Aufnahme in ein Berufsfindungszentrum).
Für die Entgegennahme ist die Wohnsitzgemeinde zuständig, welche den Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterleitet.
Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at

Zuständige Abteilung:
Sozialamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154

Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Hilfeleistung nach dem Stmk. Behindertengesetz  -
Formulare liegen im Sozialamt auf;
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass
Einkommensnachweis
Ärztliches Attest


Kosten:
keine

Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten.


Antrag auf Pflegegeld

Personen, die nicht mehr in der Lage sind,  Tätigkeiten des täglichen Lebens selbst durchzuführen (Haushalt, tägliche Körperpflege, Wäsche) können einen Antrag auf Pflegegeld stellen. Bezieher einer Pension müssen sich an die zuständige Sozialversicherungsanstalt wenden http://www.sozialversicherung.at   mitversicherte Personen können den Pflegegeldantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermar, Eggenberger Straße 3, 8021 Graz (http://www.pensionsversicherung.at) einbringen..  Formulare für die wichtigsten Versicherungsanstalten liegen in der Bürgerservicestelle auf!

Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154


Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Pflegegeld -  Formular liegt im Sozialamt auf;
Ärztliches Attest


Kosten:
keine

Dauer der Amtshandlung:
15 Minuten


Anträge auf einmalige Kostenzuschüsse:

Personen, die ein Leiden oder Gebrechen haben, können einen Antrag auf einmalige Kostenzuschüsse stellen. Kostenzuschüsse werden u.a . für den Ankauf eines behindertengerechten Pkws,  behindertengerechte Umbauten, aber auch bei Kieferregulierungen gewährt.
Zuständig für die Entgegennahme des Antrages ist die Wohnsitzgemeinde, die den Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterleitet.

Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at


Zuständige Abteilung:
Sozialamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154

Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Hilfeleistung nach dem Stmk. Behindertengesetz -  Formulare liegen im Sozialamt auf;
Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass
Einkommensnachweis
Kostenvoranschlag


Kosten:
keine

Dauer der Amtshandlung:
ca. 20 Minuten.


Anträge auf Integrative Zusatzbetreuung

Für Kinder im Vorschulalter, die ein Leiden oder Gebrechen haben bzw. in der Entwicklung verzögert sind, kann ein Antrag auf Integrative Zusatzbetreuung gestellt werden (z.B. Sprachförderung, Mobilitätsförderung).
Zuständig für die Entgegennahme des Antrages ist die Wohnsitzgemeinde, die den Antrag   an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterleitet.
Siehe auch:
  www.verwaltung.steiermark.at

Zuständige Abteilung:
Sozialamt

Zuständiger Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154

Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Hilfeleistung nach dem Stmk. Behindertengesetz  -  Formulare liegen im Sozialamt auf
Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass
Ärztliches Attest des Kindes


Kosten:
keine

Dauer der Amtshandlung:
ca. 20 Minuten.



Anträge auf Mobile Frühförderung

Für Kinder, die seit Geburt behindert sind bzw. in ihrer  Entwicklung verzögert, kann ein Antrag auf Mobile Frühförderung gestellt werden (z.B. Mobilitätsförderung, Sehförderung, Förderung des Gehörs, etc.).
Zuständig für die Entgegennahme des Antrages  ist die Wohnsitzgemeinde, die den Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterleitet.

Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at

Zuständige Abteilung:
Sozialamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154

Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Hilfeleistung nach dem Stmk. Behindertengesetz  - Formualare liegen im Sozialamt auf;
Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass
Einkommensnachweis
Ärztliches Attest
eventuell Bericht des/der Frühförderer(in)


Kosten:
keine

Dauer der Amtshandlung:
25 Minuten


Säuglingswäschepakete

Für Kinder, die unmittelbar nach der Geburt in der Gemeinde  angemeldet werden bzw.   deren Mutter den ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde hat, wird  ein Säuglingswäschepaket überreicht. Das Babypaket enthält eine Erstausstattung und einige Pflegeprodukte.

ACHTUNG: Viele Kinder werden bereits über das Geburtsstandesamt im Zentralen Melderegister  (ZMR) angemeldet und entfällt daher die Anmeldung in der Heimatgemeinde. Die Eltern werden in diesem Fall gebeten, sich wegen des Babypaketes direkt mit der Bürgerservicestelle in Verbindung zu setzen

Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle-Sozialamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154

Benötigte Unterlagen:
Geburtsurkunde des Kindes
Meldezettel

Kosten:
keine



Aufnahme in den Städtischen Kindergarten
bzw. in die Kinderkrippe

Die drei  Städtischen Kindergärten mit ihren 6 Kindergruppen (davon 3 Ganztages- Kindergruppen) bieten Platz für ca. 150  Kinder. Die Aufnahme in einen der Kindergärten setzt die Vollendung des dritten Lebensjahres und eine gewisse Selbstständigkeit (selbstständiges An- und Ausziehen, bzw. selbstständiger Gang zur Toilette) des Kindes voraus. Kinder, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Zeltweg haben, werden bevorzugt, beim Vorhandensein von freien Plätze sind   Ausnahmen möglich.

Seit  Herbst 2003 bietet die Stadtgemeinde Zeltweg im Bereich des Kindergartens Hauptstraße eine Kinderkrippe an. Bis zu 11 Kinder im Alter von 18 Monaten bis drei Jahren finden hier die optimale Betreuung.

Zuständige Abteilung:
Referat: Wirtschaft/Bildung/Verkehr/Wahlen

Zuständige Mitarbeiterin:
Barbara Höfl, 1. OG,  , Zi.Nr. 11, Tel. DW 113


Anmeldung:
Der Einschreibetermin für die Städtischen Kindergärten bzw. für die Kinderkrippe wird jeweils Anfang des Jahres anberaumt. Der genaue Termin und der Ort der Einschreibung wird noch gesondert bekannt gegeben (Kindergärten, Homepage d. Stadtgemeinde, Info-Tafel).

EINSCHREIBETERMIN FÜR DAS KINDERGARTENJAHR 2012/2013
am Mittwoch, 29.  Februar 2012, in der Zeit von 9:00 bis 11:00 Uhr im
Rathaus, Sitzungszimmer.

Nachanmeldungen bitte über Stadtgemeinde Zeltweg, Barbara Höfl, 1. Stock, Zimmernummer: 11.

 

Benötigte bzw.  beizubringende Unterlagen:
Ansuchen liegt im Referat Wahlen/Bildung/Verkehr  auf
sowie die Geburtsurkunde des Kindes


Kosten Kindergarten pro Monat:
ab Herbst 2011 werden aufgrund einer gesetzlichen Änderung gestaffelte Elternbeiträge eingehoben werden -> weitere Informationen finden Sie hier

 

Kinderkrippe:
Öffnungszeit: 7 bis 13 Uhr
Kostenbeitrag pro Monat: € 195,00 bei einer max. Betreuungszeit von  6 Stunden/Tag
Vorschreibungszeitraum: September bis Juli
derzeit wird eine Gruppe in der Hauptstraße 80 geführt

 

Ferienkindergarten

In den Sommerferien besteht für die Kindergartenkinder die Möglichkeit, einen Ferienkindergarten zu besuchen. Die Öffnungszeit ist von 07.00 bis 13.00 Uhr in einer Halbtagesgruppe sowie von 7.00 bis 16.30 Uhr in einer Alterserweiterten Ganztagesgruppe möglich. Der Saisonkindergarten wird im Jahr 2012 im Kindergarten I, Schulgasse 16, geführt werden.


Voraussetzungen:
Das Kind besucht bereits einen Kindergarten
Berufstätige Eltern werden bevorzugt

Zuständige Abteilung:
Referat: Wirtschaft/Bildung/Verkehr/Wahlen

Zuständige Mitarbeiterin:
Barbara Höfl, 1. OG, Zimmernummer: 11, Tel: 03577/22521- DW 113


Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Formloses Ansuchen - Formular liegt im Referat Wahlen/Bildung/Verkehr  und in den Kindergärten auf;


Kosten:
Für den Besuch des Ferienkindergartens 2012 werden folgende Beiträge eingehoben: 

  Halbtagesgruppe/Woche Ganztagesgruppe/Woche
Kindergartenkind € 30,-- € 40,--
Volksschulkind € 30,-- € 40,--
Krippenkind € 54, € 71,--

Das Pflichtjahr gilt nicht für den Saisonbetrieb.
Bei durchgängigem Besuch von 4 bzw. 8 Wochen kann die Sozialstaffel angewandt werden - diesbezügliche weitere Informationen erhalten Sie bei Frau Kollegin Christine Rappitsch/Finanzbuchhaltung (Tel.: 03577,22521-DW 141).




Aufnahme in die Pflegestation des Seniorenwohnhauses


Pflegebedürftige Personen, die nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, können einen Antrag auf Aufnahme in die Pfegestation des Seniorenwohnhauses 3 stellen. Die Pflegestation   wird von der Firma Bau & Sozial Scheiflinger Pflegeheim und Dienstleistungs- Ges.m.b.H., betrieben . Die Verwaltung ist derzeit über das Pflegewohnheim Judenburg-Murdorf, 8750 Judenburg, Ferdinand-von Saargasse 3, Tel. 03572/83831, erreichbar. Ansprechpartner ist Herr Kurt Öfler.
In die Pflegestation werden  Personen aufgenommen, die mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen.

Zuständige Abteilung:
Sozialamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154

Benötigte Unterlagen:
Aufnahmeansuchen für die Pflegestation -  Formular liegt im Sozialamt und bei der Heimverwaltung auf
Einkommensnachweise (Pensionsbestätigung, Kontoauszüge der letzten 6 Monate, eventuell auch Kopie des Sparbuches)
Ärztliches Attest - Indikationsliste

Verpflegskosten pro Tag:
Pflegestufe 2  €   87,53 inkl. USt.
Pflegestufe 3  €   95,00  inkl. USt.
Pflegestufe 4  €  105,28 inkl. USt.
Pflegestufe 5  €  114,43 inkl. USt.
Pflegestufe 6  €  127,28 inkl. USt.
Pflegestufe 7  €  144,46 inkl. USt.



Bei geringen Einkommen kann beim Sozialhilfeverband um die Übernahme der nicht  gedeckten Restkosten  angesucht werden  Formular liegt im Sozialamt oder bei der Heimverwaltung auf.
Der Antrag wird von der Wohnsitzgemeinde entgegengenommen und an den zuständigen Sozialhilfeverband übermittelt.

Siehe auch:

www.verwaltung.steiermark.at.


Essen auf Rädern

Die Aktion "Essen auf Rädern" besteht seit 02. Mai 1984. Ältere und hilfsbedürftige Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sind, sich ihre Mahlzeiten selbst zuzubereiten. können das Essen auf Rädern beantragen. Auch Personen, die nur vorübergehend hilfsbedürftig sind (z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt) können diese Aktion in Anspruch nehmen. Das Essen auf Rädern wird von Montag bis Samstag  zugestellt.
Voraussetzung ist der ordentliche Wohnsitz in Zeltweg.
Derzeit beziehen ca. 60 Personen das Essen auf Rädern.

Zuständige Abteilung:
Sozialamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Anträge können formlos mündlich oder schriftlich im Sozialamt eingebracht werden.
Einkommensnachweis (Pensionsbestätigung)
allfälliges ärztliches Attest über die Hilfs- (Pflege-)bedürftigkeit



Kosten:
€  4,40 je Essen für Ausgleichszulagenbezieher
€  5,00 je Essen für alle anderen Personen



Pensionsanträge, Alterspension bzw. Berufsunfähigkeitspension


Das Sozialamt ist gerne bereit, Personen, die einen Antrag auf Eigenpension stellen wollen, beim Ausfüllen des Antrages behilflich zu sein bzw. den Antrag an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt weiterzuleiten.
Siehe auch:
http://www.bmsg.gv.at
http://www.sozialversicherung.at
 
Zuständige Abteilung:

Sozialamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154

Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Pension  - Vordrucke liegen im Sozialauf auf
Sozialversicherungskarte
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
Geburtsurkunden der Kinder (bei Geltendmachung von Kindererziehungszeiten)
Bescheid über Erfassung der Versicherungszeiten bzw. Arbeitsbestätigungen
bei Berufsunfähigkeit: ärztliches Attest!

Kosten:
keine

Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten.


Pensionsanträge, Witwen- und Waisenpensionen

Das Sozialamt ist gerne bereit, Personen, die einen Antrag auf Witwen-/Witwerpension bzw. Waisenpension stellen wollen, beim Ausfüllen des Antrages behilflich zu sein bzw. den Antrag an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt weiterzuleiten.
Siehe auch:
http://www.bmsg.gv.at
http://www.sozialversicherung.at

Zuständige Abteilung:

Sozialamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154

Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Pension  - Vordrucke liegen im Sozialamt auf
Sozialversicherungskarten (Verstorbener, Hinterbliebene)
Abschrift aus dem Sterbebuch
Geburtsurkunde des Verstorbenen
Heiratsurkunde ausgestellt nach dem Tode (Witwenpension)
Staatsbürgerschaftsnachweis
Geburtsurkunden der unversorgten Kinder
bei außereheliche Kindern: Vaterschaftsanerkenntnis

Kosten:
keine

Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten.


Hilfestellung beim  Ausfüllen von Anträgen anderer Behörden

Das Sozialamt ist gerne bereit, Personen, die bei anderen Behörden ein Antrag gestellt haben, beim Ausfüllen behilflich zu sein.
Vordrucke für folgende Behörden liegen im Sozialamt auf:
Bundessozialamt  (Einstufung als begünstigter Behinderter - und Antrag auf Behindertenpass - ),
Pflegegeldanträge  für Pensionsversicherungsanstalt,   SVA der Gewerblichen Wirtschaft, Versicherungsanstalt des österr. Bergbaues
Anträge auf  Bestattungskostenzuschuss  der Pensionsversicherungsanstalt
Anträge auf Selbstversicherung bzw. Rezeptgebührenbefreiung bei der Stmk. Gebietskrankenkasse.


Siehe auch:
www.sozialversicherung.at



Einreichen des Antrages (Einstufung als begünstigter Behinderter)
Einreichen des Antrages  (Antrag auf Behindertenpass)


Weiters ist das Sozialamt beim Ausfüllen von Anträgen des Arbeitsmarktservices behilflich bzw. werden diese vom Sozialamt an die Regionale Geschäftsstelle weitergeleitet.
Siehe auch:
http://www.bmsg.gv.at 
http://www.ams.or.at.

Zuständige Abteilung:
Sozialamt

Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154

Benötigte Unterlagen:
Antrag der Behörde
geforderte  Unterlagen laut Antrag

Kosten:
keine

Dauer der Bearbeitung:
ca. 10 Minuten (Ausfüllhilfe) bis 40 Minuten (Pensionsanträge)