Standes- und Sozialamt
Im Rahmen des Standesamtes werden Personenstandsangelegenheiten (Anzeige der Geburt,
Eheschließungen, Anzeige des Todes, Ausstellung von Urkunden) wie auch
Staatsbürgerschaftsagenden (Ausstellung von Staatsbürgerschafts-Nachweisen)
wahrgenommen.
Urkunden und Nachweise für Behördenzwecke (z.B. Sozialversicherungen) sind
gebührenfrei.
Siehe auch:
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Geburt (Anzeige der Geburt,
Geburtsurkunde)
Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche der nach dem Ort der
Geburt zuständigen Personenstandsbehörde (Standesamt) anzuzeigen. Die Anzeige der Geburt
obliegt der Reihe nach:
- dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
- dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
- dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist
imstande sind;
- der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die
Ermittlungen über die Geburt durchführt;
- 5. sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener
Wahrnehmungen Kenntnis haben.
Siehe auch:
http://www.help.gv.at
http://www.wien.gv.at
Zuständige Abteilung:
Standesamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 152
Benötigte Urkunden:
Geburtsbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom Leiter einer Krankenanstalt erstattet wird
- Formular liegt im Standesamt bzw. im Krankenhaus oder bei der zuständigen
Hebamme auf
Erklärung über die Vornamensgebung - Formular liegt im Standesamt bzw. im Krankenhaus
oder bei der zuständigen Hebamme auf;
Heiratsurkunde der Eltern (bei unehelicher Geburt: Geburtsurkunde der Mutter
gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Auflösung (Nichtigkeit)
der Ehe)
Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (der ae. Mutter)
Meldezettel der Eltern (der ae. Mutter)
Nachweis des akademischen Grades (Verleihungsurkunde)
Kosten und Gebühren:
bei Erstausstellung ist die Urkunde gebühren- und
verwaltungsabgabenfrei! Die Geburtsurkunde muss jedoch innerhalb von zwei
Jahren nach der Geburt beantragt werden.
Für jede weitere Urkunde:
7,20 Bundesgebühren je Urkunde
2,10 Verwaltungsabgabe je Urkunde
Dauer der Bearbeitung:
inkl. Ausfertigung der Urkunde:ca. 45 Minuten
Vaterschaftsanerkenntnisse
Der Vater eines unehelichen Kindes kann seine Vaterschaft nach oder auch bereits vor der
Geburt beim Standesamt, Jugendamt, Gericht oder Notar anerkennen. Die Mutter oder aus Kind
können gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben (innerhalb eines Jahres ab
Kenntnis).
Im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung sollte die Anerkennung bereits vor der
Beurkundung der Geburt stattfinden, damit im Geburtenbuch und der Geburtsurkunde der Vater
miteingetragen werden kann.
Siehe auch:
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http://www.wien.gv.at
Zuständige Abteilung:
Standesamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 152
Benötigte Urkunden:
Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft - Formular liegt am Standesamt auf
Geburtsurkunde des Anerkennenden
Staatsbürgerschaftsnachweis des Anerkennenden
Meldenachweis des Anerkennenden
Kosten und Gebühren:
keine anfallenden Kosten bzw. Gebühren
Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten
Eheschließung
Die Eheschließung kann vor jedem Standesamt im Inland stattfinden. Zuständig für
die Ermittlung der Ehefähigkeit ist das Wohnsitzstandesamt eines der Verlobten. Sollte
kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich gegeben sein, ist das StA
Wien-Innere Stadt für die Ermittlung zuständig. Wenn möglich, sollten beide Verlobte
bei der Ermittlung anwesend sein (Ausnahmen bei Wohnsitz im Ausland). Der Termin
für die Trauung sollte mindestens zwei Wochen vorher mit dem Standesamt
abgesprochen werden.
In Österreich ist nur eine von einem Standesbeamten durchgeführte Trauung gültig
(Ziviltrauung).
Für im Ausland geschlossene Ehen bestehen Sonderregelungen.
Siehe auch:
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Zuständige Abteilung:
Standesamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 152
Benötigte Urkunden:
Antrag auf Ermittlung der Ehefähigkeit - Formular liegt am Standesamt auf
Abschrift aus dem Geburtenbuch (darf nicht älter als 6 Monate sein - Ausstellung beim
Geburtsstandesamt). Sollte der Geburtsort gleichzeitig Trauungsort sein, genügt die
Vorlage der Geburtsurkunde!
bei Ausländern: Geburtsurkunde neuesten Datums; übersetzt oder 10-sprachig
Staatsbürgerschaftsnachweis (für Ausstellung zuständig: Wohnsitzgemeinde) bzw.
Reisepass bei Ausländern
Meldezettel (Meldeamt)
eventuell Dokumente über Vorehen und deren Auflösung (Heiratsurkunden,
Scheidungsbeschluss bzw. -Urteil mit Rechtskraftklausel, Sterbeurkunde)
Ehefähigkeitszeugnis bei Ausländern)
Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder (falls Vater nicht in Geburtsurkunde genannt auch
Vaterschaftsanerkenntnis)
Nachweis über die Berechtigung zur Führung von akademischen Titeln und
Standesbezeichnungen (Diplome, Promotions- bzw. Sponsionsurkunde,
Verleihungsurkunde)
Kosten und Gebühren
14,30 Bundesgebühren für Ermittlung der Ehefähigkeit
10,90 Verwaltungsabgabe für Eheschließung
7,20 Bundesgebühren je Heiratsurkunde
2,10 Verwaltungsabgabe je Heiratsurkunde
In Einzelfällen können noch weitere Gebühren und Kosten anfallen!
IDauer der Amtshandlung:
30 Minuten.
Ausstellung von
Ehefähigkeitszeugnissen
Für eine Eheschließung im Ausland wird für österreichische Staatsbürger, Staatenlosen
oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn diese ihren gewöhnlichen Wohnsitz
im Inland haben, sowie Flüchtlingen, wenn diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben, ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt. Im
Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe
schließen können. Das Ehefähigkeitszeugnis gilt sechs Monate gerechnet vom Tag der
Ausstellung.
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist die
Wohnsitzgemeinde bzw. die letzte Wohnsitzgemeinde im Inland. Wenn nie ein Wohnsitz im
Inland begründet wurde: StA Wien-Innere Stadt, Schlesingerplatz 4, 1010 Wien
Siehe auch:
http://www.help.gv.at
http://www.wien.gv.at
Zuständige Abteilung:
Standesamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 152
Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses Formular liegt am Standesamt auf
Geburts- (Abstammungs-)urkunden beider Brautleute (übersetzt).
Staatsbürgerschaftsnachweis (Österreicher) bzw. Reisepass (Ausländer)
Meldenachweise
Heiratsurkunden und Scheidungsbeschlüsse bzw. Sterbeurkunden bei Vorehen
(ACHTUNG: Sollte ein ausländisches Gerich t über die Scheidung entschieden haben,
dessen Staat nicht beide Beteiligte angehören, ist die Anerkennung des
Scheidungsurteiles, -beschlusses erforderlich. Seit 01.03.2001 ist
das Bezirksgerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Fehlt
ein solcher im Inland, ist das Bezirksgericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des
Antragsgegners zuständig, sonst das Bezirksgericht Wien-Innere Stadt. Entscheidungen
in Ehesachen, die nach dem 01.03.2001 von Behörden der Mitgliedstaaten der EU (außer
Dänemark) getroffen worden sind, bedürfen keiner Anerkennung mehr!
Kosten und Gebühren:
14,30 Bundesgebühren für Antrag
14,30 Bundesgebühren für Ehefähigkeitszeugnis
7,60 Verwaltungsabgabe für Antrag
Mit Deutschland und der Schweiz bestehen Abkommen über die Gebührenfreiheit.
Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten
Todesfall
Der Tod einer Person ist spätestens am folgenden Werktag der nach dem Ort des Todes
zuständigen Personenstandsbehörde (Standesamt) anzuzeigen. Die Anzeige obliegt der
Reihe nach:
- dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
- dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen;
- dem letzten Unterkunftsgeber;
- dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
- der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die
Ermittlungen über den Tod durchführt;
- sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen
Kenntnis haben.
Siehe auch:
http://www.help.gv.at
http://www.wien.gv.at
Zuständige Abteilung:
Standesamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 152
Benötigte Urkunden:
Anzeige des Todes - Formular liegt im Standesamt bzw. beim Distriktsarzt auf
Totenbeschauschein - Formular liegt im Standesamt bzw. beim Distriktsarzt auf
Geburtsurkunde des/der Verstorbenen
Heiratsurkunde des/der Verstorbenen
Staatsbürgerschaftsnachweis des/der Verstorbenen
Meldezettel des/der Verstorbenen
Kosten und Gebühren:
7,20 Bundesgebühren je Abschrift aus dem Sterbebuch
2,10 Verwaltungsabgabe je Urkunde
Bearbeitungsdauer:
25 - 30 Minuten
Nachträgliche Ausstellung
von Personenstandsurkunden (Geburt, Eheschließung, Todesfall)
Das Standesamt stellt für alle im Gemeindegebiet
beurkundeten Personenstandsfälle nachträglich Urkunden und Abschriften
aus den Personenstandsbüchern aus.
Für Geburten und Sterbefälle vor dem 01. Jänner 1939
ist das jeweils örtlich zuständige Pfarramt - oder bei konfessionslosen
Personen die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft - zu
kontaktieren.
Für Eheschließungen, welche zwischen dem 01. August
1938 und dem 31. Dezember 1938 geschlossen wurden, ist ebenfalls die
Bezirkshauptmannschaft zuständig. Für Eheschließungen vor dem 01.
August 1938 sind die örtlich zuständigen Pfarrämter zu kontaktieren.
Das Recht auf Ausstellung von Personenstandsurkunden
haben:
Personen, auf die sich die Eintragung bezieht und deren Ehegatten,
Vorfahren und Nachkommen;
Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können,
soweit kein schutzwürdiges Interesse der Person, auf die sich die
Eintragung bezieht, entgegensteht;
Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes im Rahmen der
Vollziehung der Gesetze;
Siehe auch:
http://www.help.gv.at
http://www.wien.gv.at
Zuständige Abteilung:
Standesamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 152
Kosten und Gebühren:
7,20 Bundesgebühren je Urkunde bzw. Abschrift
2,10 Verwaltungsabgabe je Urkunde bzw. Abschrift
bei Abschriften aus Familienbüchern vor dem 01.01.1984: € 3,20
€ 14,30 Gebühren bei schriftlicher Beantragung
Für Zwecke der Sozial- und Pensionsversicherung sind
die Urkunden und Abschriften gebühren- und verwaltungsabgabenfrei!
Bei persönlicher Vorsprache werden die Urkunden bzw.
Abschriften sofort ausgestellt. Bei schriftlicher Anforderung werden die
Urkunden bzw. Abschriften per Post zugestellt.
Überführungsbewilligungen
Für die Überführung einer Leiche über das Landesgebiet der Steiermark hinaus bzw. der
Transport einer enterdigten Leiche ist eine Überführungsbewilligung der Gemeinde des
Sterbe- bzw. Auffindungsortes notwendig.
Keine Überführungsbewilligung wird benötigt im Zusammenhang mit einer behördlich
angeordneten Obduktion, bzw. der Überführung in ein anatomisches Universitätsinstitut,
die von diesem selbst besorgt wird. Hierfür genügt eine Überführungsanzeige.
Die Überführung einer Urne bedarf keiner Bewilligung, außer es handelt sich um eine
bereits beigesetzte Urne.
Siehe auch:
http://www.verwaltung.steiermark.at
Zuständige Abteilung:
Standesamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 152
Benötigte Urkunden:
Antrag auf Überführungsbewilligung formloses Ansuchen der
Bestattungsanstalt
Kosten und Gebühren:
14,30 Bundesgebühren für Antrag
83,60 Bundesgebühren für Bewilligung
€ 17,80 Verwaltungsabgaben bei Überführung auf einen Friedhof des
letzten ständigen
Wohnortes oder in die nächstgelegene Feuerbestattungsanstalt
( 35,50 Verwaltungsabgaben in allen anderen Fällen)
Dauer der Ausfertigung:
ca. 20 Minuten
Wiederannahme eines früheren
Familiennamens
Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung bzw.
Aufhebung kann ein früherer Familiennname wieder angenommen werden. Ein Familienname, der
von einem früheren Ehegatten aus geschiedener oder aufgehobener Ehe abgeleitet wird, darf
nur angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist.
Zuständig für die Entgegennahme ist der Standesbeamte, der das Ehebuch führt. Zur
Beurkundung ist jeder Standesbeamte berechtigt.
Für aufrechte Ehen, die vor dem 01. Mai 1995 geschlossen wurden, bestehen Sonder- bzw.
Übergangsregelungen.
Siehe auch:
http://www.help.gv.at
http://www.wien.gv.at
Zuständige Abteilung:
Standesamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 152
Benötigte Urkunden:
Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens - Formular liegt am
Standesamt auf
Heiratsurkunde der letzten Ehe
Scheidungsurteil (-beschluss) mit Rechtskraftklausel)
(wurde die Ehe durch Tod aufgelöst - Sterbeurkunde des früheren Ehegatten)
Staatsbürgerschaftsnachweis
(bei Wiederannahme eines früheren Ehenamens: Heiratsurkunde der früheren Ehe; sollte die
Ehe geschieden oder aufgehoben sein: Nachweis darüber, dass Nachkommenschaft vorhanden
ist; sonst Sterbeurkunde des früheren Ehegatten)
Kosten und Gebühren:
14,30 Bundesgebühren für Antrag
3,20 Verwaltungsabgaben für den Antrag
3,20 Verwaltungsabgaben für die Entgegennahme
7,20 Bundesgebühren für neue Urkunde
€ 2,10 Verwaltungsabgaben für neue Urkunde
Dauer der Amtshandlung:
ca. 45 Minuten
Ausstellung eines
Staatsbürgerschaftsnachweises
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung
der Verleihung, etc. erworben werden. Ein eheliches Kind erwirbt mit Geburt
automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt
österreichischer Staatsbürger ist bzw. zum Zeitpunkt des Todes österreichisches
Staatsbürger war. Uneheliche Kinder erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn
die Mutter zu diesem Zeitpunkt österreichische Staatsbürgerin ist.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft bzw. Erstreckung der Verleihung kann beim Amt
der Landesregierung des ordentlichen Wohnsitzes beantragt werden. Für die
Verleihung der Staatsbürgerschaft ist derzeit eine Dauer des ordentlichen
Wohnsitzes von zehn Jahren notwendig.
In besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ist eine Herabsetzung der Wohnsitzdauer
möglich.
Jeder Staatsbürger ist in der Staatsbürgerschaftsevidenz eingetragen. Die Evidenz wird
von jener Gemeinde geführt, in der die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren
ordentlichen Wohnsitz hat. Bei Geburt vor dem 01. Juli 1966 wird die Evidenz
von der Geburtsgemeinde geführt. Bei Geburt im Ausland ist der Magistrat Wien
Evidenzgemeinde.
Der Staatsbürgerschaftsnachweis bestätigt die Staatsbürgerschaft und wird u.a. bei der
Wehrdiensterfassung benötigt.
Siehe auch:
http://www.help.gv.at
http://www.wien.gv.at
Zuständige Abteilung:
Standesamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 152
Benötigte Urkunden:
Antrag - Formular liegt im Amt auf;
Geburtsurkunde des Antragswerbers
Heiratsurkunde der Eltern
Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern
Bei verheirateten bzw. geschiedenen oder verwitweten Personen müßte auch die
Heiratsurkunde des Antragswerbers vorgelegt werden.
Sollte der Antragswerber jedoch in der ha. geführten Staatsbürgerschaftsevidenz
verzeichnet sein, kann auf die Vorlage der Urkunden verzichtet werden!
Kosten und Gebühren:
Bei Erstausstellung für Kinder innerhalb von zwei
Jahren nach der Geburt ist der Staatsbürgerschaftsnachweis gebühren-
und verwaltungsabgabenfrei!
Bei sonstiger Antragstellung:
14,30 Bundesgebühren für den Antrag
14,30 Bundesgebühren für Nachweis
17,70 Verwaltungsabgaben
Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten
Heimatrechtsbescheinigung
In einer Heimatrechtsbescheinigung wird bestätigt, dass zum Stichtag 13. März 1938
eine bestimmte Person in der Gemeinde sein Heimatrecht besessen hat. Alle Personen,
die zu diesem Stichtag das Heimatrecht in der Gemeinde besessen haben, sind in der
Heimatrolle eingetragen.
Zuständige Abteilung:
Standesamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 152
Benötigte Unterlagen:
Ansuchen an die Gemeinde
Formular liegt im Amt auf
Kosten und Gebühren:
14.30 Bundesgebühren
10,90 Verwaltungsabgaben
Dauer:
20 Minuten
Antrag auf Mindestsicherung
(Überbrückungshilfe)
Wenn eine Person unverschuldet in Not gerät und mit den vorhandenen Mitteln der
Lebensunterhalt nicht mehr gesichert werden kann, besteht die Möglichkeit einer laufenden
Unterstützung. Für die Entgegennahme des Antrages ist die Wohnsitzgemeinde
zuständig, welche den Antrag an den Sozialhilfeverband weiterleitet, der sich meist am
Sitz der Bezirkshauptmannschaft befindet.
Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at
Zuständige Abteilung:
Sozialamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Mindestsicherung -Formular liegt am Sozialamt auf;
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass bei Ausländern ev. Heiratsurkunde und
Geburtsurkunden der Kinder
Unterlagen über die Einkommensverhältnisse aller Haushaltsangehörigen
Unterlagen über Zahlungsverpflichtungen (Miete, Strom, Kredite, Exekutionen)
wenn beschaffbar: Einkommensnachweise der Unterhalts- bzw. Zahlungspflichtigen
Kosten:
keine
Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten.
Antrag auf einmalige
Unterstützung:
Bei Notwendigkeit einer einmaligen Unterstützung (z.B. Kostenzuschüsse,
Übernahmen von Miet- und Stromnachzahlungen) besteht die Möglichkeit eines Antrages auf
einmalige Unterstützung. Für die Entgegennahme des Antrages ist die
Wohnsitzgemeinde zuständig, welche den Antrag an den Sozialhilfeverband weiterleitet, der
sich meist am Sitz der Bezirkshauptmannschaft befindet.
Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at
Zuständige Abteilung:
Sozialamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Benötigte Unterlagen:
Antrag auf einmalige Unterstützung -Formular liegt am Sozialamt auf
Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Angehörigen
Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass bei Ausländern
Nachweise über Zahlungsverpflichtungen
bei Zuschüssen: Kostenvoranschlag bzw. Rechnung
bei Rückständen (z.B. Mietenrückstände): entsprechende Bestätigungen (Mahnungen,
etc.)
Kosten:
keine
Dauer der Amtshandlung:
25 Minuten.
Kostenbeitrag nach ASVG
Anträge auf Übernahme der Kostenbeitrages-ASVG
Bei Krankenhausaufenthalten von Familienangehörigen muss seitens des Hauptversicherten
ein Kostenbeitrag nach dem ASVG geleistet werden. Bei geringem Einkommen
kann ein Antrag auf Übernahme des Kostenbeitrages-ASVG gestellt werden.
Für die Entgegennahme des Antrages ist die Wohnsitzgemeinde zuständig, welche den Antrag
an den Sozialhilfeverband weiterleitet, der sich meist am Sitz der Bezirkshauptmannschaft
befindet.
Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at
Zuständige Abteilung:
Sozialamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Übernahme der Restkosten - Formular liegt im Sozialamt auf;
Einkommensnachweise aller Haushaltsangehörigen (Lohnzettel, Bescheide, etc.)
Kosten:
keine
Dauer der Amtshandlung:
20 Minuten.
Antrag auf
Lohnkostenzuschuss für gestützte Arbeit
Sollte ein Dienstnehmer durch ein Leiden oder Gebrechen an der Erfüllung seiner
Dienstleistung eingeschränkt sein, kann ein Antrag auf Lohnkostenzuschuss
für gestützte Arbeit gestellt
werden.
Für die Entgegennahme des Antrages ist die Wohnsitzgemeinde zuständig, welche den Antrag
an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterleitet.
Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at
Zuständige Abteilung:
Sozialamt
Zuständiger Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Hilfeleistung nach dem Stmk. Behindertengesetz - Formulare liegen im Sozialamt auf
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass
Einkommensnachweis
Ärztliches Attest
Arbeitsplatzbeschreibung (Dienstgeber)
Kosten:
keine
Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten.
Antrag auf Eingliederungshilfe
Personen, die ein Leiden oder Gebrechen haben, können um die Gewährung von
Eingliederungshilfe ansuchen. Der Antrag kann die Versorgung mit Körperersatzstücken,
mit orthopädischen Behelfen und Hilfsmitteln betreffen, aber auch Hilfe zur Erziehung und
Schulbetreuung sowie berufliche Eingliederung (Aufnahme in ein Berufsfindungszentrum).
Für die Entgegennahme ist die Wohnsitzgemeinde zuständig, welche den Antrag an die
zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterleitet.
Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at
Zuständige Abteilung:
Sozialamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Hilfeleistung nach dem Stmk. Behindertengesetz -
Formulare liegen im Sozialamt auf;
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass
Einkommensnachweis
Ärztliches Attest
Kosten:
keine
Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten.
Antrag auf Pflegegeld
Personen, die nicht mehr in der Lage sind, Tätigkeiten des täglichen Lebens selbst
durchzuführen (Haushalt, tägliche Körperpflege, Wäsche) können einen Antrag auf
Pflegegeld stellen. Bezieher einer Pension müssen sich an die zuständige
Sozialversicherungsanstalt wenden http://www.sozialversicherung.at
mitversicherte Personen können den Pflegegeldantrag bei der
Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermar, Eggenberger Straße 3,
8021 Graz (http://www.pensionsversicherung.at) einbringen.. Formulare
für die wichtigsten Versicherungsanstalten liegen in der
Bürgerservicestelle auf!
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Pflegegeld - Formular liegt im Sozialamt auf;
Ärztliches Attest
Kosten:
keine
Dauer der Amtshandlung:
15 Minuten
Anträge auf einmalige
Kostenzuschüsse:
Personen, die ein Leiden oder Gebrechen haben, können einen Antrag auf einmalige
Kostenzuschüsse stellen. Kostenzuschüsse werden u.a . für den Ankauf eines
behindertengerechten Pkws, behindertengerechte Umbauten, aber auch bei
Kieferregulierungen gewährt.
Zuständig für die Entgegennahme des Antrages ist die Wohnsitzgemeinde, die den Antrag an
die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterleitet.
Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at
Zuständige Abteilung:
Sozialamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Hilfeleistung nach dem Stmk. Behindertengesetz - Formulare liegen im Sozialamt auf;
Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass
Einkommensnachweis
Kostenvoranschlag
Kosten:
keine
Dauer der Amtshandlung:
ca. 20 Minuten.
Anträge auf Integrative
Zusatzbetreuung
Für Kinder im Vorschulalter, die ein Leiden oder Gebrechen haben bzw. in der Entwicklung
verzögert sind, kann ein Antrag auf Integrative Zusatzbetreuung gestellt werden (z.B.
Sprachförderung, Mobilitätsförderung).
Zuständig für die Entgegennahme des Antrages ist die Wohnsitzgemeinde, die den Antrag
an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterleitet.
Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at
Zuständige Abteilung:
Sozialamt
Zuständiger Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Hilfeleistung nach dem Stmk. Behindertengesetz - Formulare liegen im Sozialamt auf
Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass
Ärztliches Attest des Kindes
Kosten:
keine
Dauer der Amtshandlung:
ca. 20 Minuten.
Anträge auf Mobile Frühförderung
Für Kinder, die seit Geburt behindert sind bzw. in ihrer Entwicklung verzögert,
kann ein Antrag auf Mobile Frühförderung gestellt werden (z.B. Mobilitätsförderung,
Sehförderung, Förderung des Gehörs, etc.).
Zuständig für die Entgegennahme des Antrages ist die Wohnsitzgemeinde, die den
Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterleitet.
Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at
Zuständige Abteilung:
Sozialamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Hilfeleistung nach dem Stmk. Behindertengesetz - Formualare liegen im Sozialamt auf;
Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass
Einkommensnachweis
Ärztliches Attest
eventuell Bericht des/der Frühförderer(in)
Kosten:
keine
Dauer der Amtshandlung:
25 Minuten
Säuglingswäschepakete
Für Kinder, die unmittelbar nach der Geburt in der Gemeinde angemeldet werden bzw.
deren Mutter den ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde hat, wird
ein Säuglingswäschepaket überreicht. Das Babypaket enthält eine
Erstausstattung und einige Pflegeprodukte.
ACHTUNG: Viele Kinder werden bereits über das
Geburtsstandesamt im Zentralen Melderegister (ZMR) angemeldet und
entfällt daher die Anmeldung in der Heimatgemeinde. Die Eltern werden in
diesem Fall gebeten, sich wegen des Babypaketes direkt mit der
Bürgerservicestelle in Verbindung zu setzen
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle-Sozialamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Benötigte Unterlagen:
Geburtsurkunde des Kindes
Meldezettel
Kosten:
keine
Aufnahme in den Städtischen
Kindergarten bzw. in die
Kinderkrippe
Die drei Städtischen Kindergärten mit ihren 6 Kindergruppen (davon 3 Ganztages-
Kindergruppen) bieten Platz für ca. 150 Kinder. Die Aufnahme in einen der
Kindergärten setzt die Vollendung des dritten Lebensjahres und eine gewisse
Selbstständigkeit (selbstständiges An- und Ausziehen, bzw. selbstständiger Gang zur
Toilette) des Kindes voraus. Kinder, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Zeltweg haben,
werden bevorzugt, beim Vorhandensein von freien Plätze sind Ausnahmen möglich.
Seit Herbst 2003 bietet die Stadtgemeinde Zeltweg im
Bereich des Kindergartens Hauptstraße eine Kinderkrippe an. Bis zu 11 Kinder im
Alter von 18 Monaten bis drei Jahren finden hier die optimale Betreuung.
Zuständige Abteilung:
Referat: Wirtschaft/Bildung/Verkehr/Wahlen
Zuständige Mitarbeiterin:
Barbara Höfl, 1. OG, , Zi.Nr. 11, Tel. DW 113
Anmeldung:
Der Einschreibetermin für die Städtischen Kindergärten bzw. für die
Kinderkrippe wird jeweils Anfang des Jahres anberaumt. Der genaue Termin und der Ort der Einschreibung wird
noch gesondert
bekannt gegeben (Kindergärten, Homepage d. Stadtgemeinde, Info-Tafel).
EINSCHREIBETERMIN FÜR DAS KINDERGARTENJAHR
2012/2013
am Mittwoch, 29. Februar 2012, in der Zeit von 9:00 bis 11:00 Uhr im
Rathaus, Sitzungszimmer.
Nachanmeldungen bitte über Stadtgemeinde
Zeltweg, Barbara Höfl, 1. Stock, Zimmernummer: 11.
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Ansuchen liegt im Referat Wahlen/Bildung/Verkehr auf
sowie die Geburtsurkunde des Kindes
Kosten Kindergarten pro Monat:
ab Herbst 2011 werden aufgrund einer gesetzlichen Änderung gestaffelte
Elternbeiträge eingehoben werden -> weitere Informationen finden Sie hier
Kinderkrippe:
Öffnungszeit: 7 bis 13 Uhr
Kostenbeitrag pro Monat: € 195,00 bei einer max. Betreuungszeit
von 6 Stunden/Tag
Vorschreibungszeitraum: September bis Juli
derzeit wird eine Gruppe in der Hauptstraße 80 geführt
Ferienkindergarten
In den Sommerferien besteht für die Kindergartenkinder die Möglichkeit, einen
Ferienkindergarten zu besuchen. Die Öffnungszeit ist von 07.00 bis 13.00
Uhr in einer Halbtagesgruppe sowie von 7.00 bis 16.30 Uhr in einer
Alterserweiterten Ganztagesgruppe möglich. Der Saisonkindergarten wird im Jahr
2012 im
Kindergarten I, Schulgasse 16, geführt werden.
Voraussetzungen:
Das Kind besucht bereits einen Kindergarten
Berufstätige Eltern werden bevorzugt
Zuständige Abteilung:
Referat: Wirtschaft/Bildung/Verkehr/Wahlen
Zuständige Mitarbeiterin:
Barbara Höfl, 1. OG, Zimmernummer: 11, Tel: 03577/22521- DW 113
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Formloses Ansuchen - Formular liegt im Referat Wahlen/Bildung/Verkehr und in den Kindergärten auf;
Kosten:
Für den Besuch des Ferienkindergartens 2012 werden folgende Beiträge
eingehoben:
| |
Halbtagesgruppe/Woche |
Ganztagesgruppe/Woche |
| Kindergartenkind |
€ 30,-- |
€ 40,-- |
| Volksschulkind |
€ 30,-- |
€ 40,-- |
| Krippenkind |
€ 54, |
€ 71,-- |
Das Pflichtjahr gilt nicht für den Saisonbetrieb.
Bei durchgängigem Besuch von 4 bzw. 8 Wochen kann die
Sozialstaffel angewandt werden - diesbezügliche weitere Informationen
erhalten Sie bei Frau Kollegin Christine Rappitsch/Finanzbuchhaltung
(Tel.: 03577,22521-DW 141).
Aufnahme in die Pflegestation des
Seniorenwohnhauses
Pflegebedürftige Personen, die nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen,
können einen Antrag auf Aufnahme in die Pfegestation des Seniorenwohnhauses 3 stellen.
Die Pflegestation wird von der Firma Bau & Sozial Scheiflinger Pflegeheim und
Dienstleistungs- Ges.m.b.H., betrieben . Die Verwaltung ist derzeit über das
Pflegewohnheim Judenburg-Murdorf, 8750 Judenburg, Ferdinand-von Saargasse 3, Tel.
03572/83831, erreichbar. Ansprechpartner ist Herr Kurt Öfler.
In die Pflegestation werden Personen aufgenommen, die mindestens Pflegegeld der
Stufe 3 beziehen.
Zuständige Abteilung:
Sozialamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Benötigte Unterlagen:
Aufnahmeansuchen für die Pflegestation - Formular liegt im Sozialamt und bei der
Heimverwaltung auf
Einkommensnachweise (Pensionsbestätigung, Kontoauszüge der letzten 6
Monate, eventuell auch Kopie des Sparbuches)
Ärztliches Attest - Indikationsliste
Verpflegskosten pro Tag:
Pflegestufe 2 € 87,53 inkl. USt.
Pflegestufe 3 95,00 inkl. USt.
Pflegestufe 4 105,28 inkl. USt.
Pflegestufe 5 114,43 inkl. USt.
Pflegestufe 6 127,28 inkl. USt.
Pflegestufe 7 € 144,46 inkl. USt.
Bei geringen Einkommen kann beim Sozialhilfeverband um die Übernahme der nicht
gedeckten Restkosten angesucht werden Formular liegt im Sozialamt
oder bei der Heimverwaltung auf.
Der Antrag wird von der Wohnsitzgemeinde entgegengenommen und an den zuständigen
Sozialhilfeverband übermittelt.
Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at.
Essen auf Rädern
Die Aktion "Essen auf Rädern" besteht seit 02. Mai 1984. Ältere und
hilfsbedürftige Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sind,
sich ihre Mahlzeiten selbst zuzubereiten. können das Essen auf Rädern beantragen. Auch
Personen, die nur vorübergehend hilfsbedürftig sind (z.B. nach einem
Krankenhausaufenthalt) können diese Aktion in Anspruch nehmen. Das Essen auf Rädern wird
von Montag bis Samstag zugestellt.
Voraussetzung ist der ordentliche Wohnsitz in Zeltweg.
Derzeit beziehen ca. 60 Personen das Essen auf Rädern.
Zuständige Abteilung:
Sozialamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Anträge können formlos mündlich oder schriftlich im
Sozialamt eingebracht werden.
Einkommensnachweis (Pensionsbestätigung)
allfälliges ärztliches Attest über die Hilfs- (Pflege-)bedürftigkeit
Kosten:
€ 4,40 je Essen für Ausgleichszulagenbezieher
€ 5,00 je Essen für alle anderen Personen
Pensionsanträge, Alterspension bzw.
Berufsunfähigkeitspension
Das Sozialamt ist gerne bereit, Personen, die einen Antrag auf Eigenpension stellen
wollen, beim Ausfüllen des Antrages behilflich zu sein bzw. den Antrag an die zuständige
Pensionsversicherungsanstalt weiterzuleiten.
Siehe auch:
http://www.bmsg.gv.at
http://www.sozialversicherung.at
Zuständige Abteilung:
Sozialamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Pension - Vordrucke liegen im Sozialauf auf
Sozialversicherungskarte
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
Geburtsurkunden der Kinder (bei Geltendmachung von Kindererziehungszeiten)
Bescheid über Erfassung der Versicherungszeiten bzw. Arbeitsbestätigungen
bei Berufsunfähigkeit: ärztliches Attest!
Kosten:
keine
Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten.
Pensionsanträge, Witwen- und
Waisenpensionen
Das Sozialamt ist gerne bereit, Personen, die einen Antrag auf Witwen-/Witwerpension bzw.
Waisenpension stellen wollen, beim Ausfüllen des Antrages behilflich zu sein bzw. den
Antrag an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt weiterzuleiten.
Siehe auch:
http://www.bmsg.gv.at
http://www.sozialversicherung.at
Zuständige Abteilung:
Sozialamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Pension - Vordrucke liegen im Sozialamt auf
Sozialversicherungskarten (Verstorbener, Hinterbliebene)
Abschrift aus dem Sterbebuch
Geburtsurkunde des Verstorbenen
Heiratsurkunde ausgestellt nach dem Tode (Witwenpension)
Staatsbürgerschaftsnachweis
Geburtsurkunden der unversorgten Kinder
bei außereheliche Kindern: Vaterschaftsanerkenntnis
Kosten:
keine
Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten.
Hilfestellung
beim Ausfüllen
von Anträgen anderer Behörden
Das Sozialamt ist gerne bereit, Personen, die bei anderen Behörden ein Antrag gestellt
haben, beim Ausfüllen behilflich zu sein.
Vordrucke für folgende Behörden liegen im Sozialamt auf:
Bundessozialamt (Einstufung als begünstigter Behinderter -
und Antrag auf Behindertenpass - ),
Pflegegeldanträge für Pensionsversicherungsanstalt,
SVA der Gewerblichen Wirtschaft, Versicherungsanstalt des österr. Bergbaues
Anträge auf Bestattungskostenzuschuss der
Pensionsversicherungsanstalt
Anträge auf Selbstversicherung bzw. Rezeptgebührenbefreiung bei der Stmk.
Gebietskrankenkasse.
Siehe auch:
www.sozialversicherung.at
Einreichen des Antrages (Einstufung als begünstigter Behinderter)
Einreichen des Antrages (Antrag auf Behindertenpass)
Weiters ist das Sozialamt beim Ausfüllen von Anträgen des Arbeitsmarktservices
behilflich bzw. werden diese vom Sozialamt an die Regionale Geschäftsstelle
weitergeleitet.
Siehe auch:
http://www.bmsg.gv.at
http://www.ams.or.at.
Zuständige Abteilung:
Sozialamt
Zuständige Mitarbeiter:
Sieglinde Guschelbauer, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Benötigte Unterlagen:
Antrag der Behörde
geforderte Unterlagen laut Antrag
Kosten:
keine
Dauer der Bearbeitung:
ca. 10 Minuten (Ausfüllhilfe) bis 40 Minuten (Pensionsanträge)
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