Erhebungsabteilung
Anmeldung (polizeiliche Anmeldung in Zeltweg)

Mit 1. März 2002 ist das neue Meldegesetz in Kraft getreten. Die Meldebehörde speichert alle personenbezogenen Daten der an- und abgemeldeten Personen im örtlichen Melderegister- Diese Daten werden an das Zentralmelderegister weitergeleitet. Im neu eingerichteten Zentralmelderegister sind alle Personen verzeichnet, die in Österreich leben und auch hier gemeldet sind. Jede/r Bürger/in hat ihre/seine persönliche ZMR-Zahl. Diese Zahl befindet sich auf der Meldebestätigung, ist im Zentralmelderegister gespeichert und begleitet den/die Bürger/in bei allen weiteren An-, Ab- und Ummeldungen.
Weitere Informationen unter der Homepage http://zmr.bmi.gv.at 

Wer in einer Wohnung  in Zeltweg Unterkunft nimmt,  ist innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde in Zeltweg zu melden (Ausnahme: Wenn Sie bereits woanders gemeldet sind und in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft nehmen (z.B. Besuch)).

Eine vorherige Abmeldung beim bisherigen Wohnort ist nicht mehr notwendig.

Für jede anzumeldende Person ist ein Meldezettel, der die Funktion eines "Antragsformulars" darstellt, auszufüllen. Ein Meldezettel liegt im Stadtamt auf und kann auch von der Homepage http://zmr.bmi.gv.at heruntergeladen werden.

Für eine Anmeldung ist der ausgefüllte Meldezettel und jene öffentlichen Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten des Unterkunftnehmers hervorgehen (z.B. Reisepass und Geburtsurkunde).
Hinweis: Der Meldezettel muss bei Hauptmietwohnungen von der Hausverwaltung, bei Untermietwohnungen vom Hauptmieter und bei Eigentumswohnungen oder Häusern vom Eigentümer unterschrieben sein.
Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde) müssen ein Reisedokument (Reisepass) vorlegen.
Die Unterkunftnahme in einem Beherberungsbetrieb erfolgt durch Ausfüllen des Gästeblattes. 

Bei der Anmeldung müssen Sie entscheiden, ob Sie sich mit Hauptwohnsitz oder mit einem weiteren (2.) Wohnsitz anmelden möchten. Ihr Hauptwohnsitz ist jedenfalls an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die Wählerevidenz, sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z.B. Kfz-Zulassung, Sozialhilfe etc.) maßgeblich.
Siehe auch:
http://www.help.gv.at    unter der Rubrik "An-/Abmeldung" Meldepflicht, Meldevorgang
 
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle


Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 153


Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:

Ausgefüllter  Meldezettel, der
vom Meldepflichtigen sowie vom Unterkunftsgeber zu unterschreiben ist.
Bei Meldepflichtigen, welche nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist die Mitnahme des Reisepasses notwendig.
*** Der Meldezettel wird dem Meldeamt übergeben. Die Daten werden ins Melderegister eingegeben und damit ist  die Anmeldung erfolgt.

Der zuständige Sachbearbeiter vermerkt die Anmeldung mit einem Amtsstempel, dem Datum und seiner Unterschrift auf der Bestätigung der Meldung (Ausdruck aus dem Zentralmelderegister), welche Ihnen ausgefolgt und mitgegeben wird .

Meldezettelformulare liegen
in der Gemeinde auf bzw. kann unter der Homepage http://zmr.bmi.gv.at heruntergeladen werden.

Kosten und Gebühren:
gebührenfrei

Dauer der Bearbeitung:
sofort

Ummeldung

Wenn Sie den Wohnsitz innerhalb der Gemeinde Zeltweg wechseln oder nach Änderung des Familiennamens (z.B. Heirat, Scheidung) bzw. der Vornamen oder bei Änderung der Staatsbürgerschaft ist eine Ummeldung notwendig. Diese erfolgt durch das Ausfüllen eines neuen Meldezettels.
Siehe auch
http://www.help.gv.at    unter der Rubrik "Umzug"  Bereich "Gesetzlich vorgeschriebene Schritte unter Beachtung der Reihenfolge"

Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle


Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 153


Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:

Ausgefüllter Meldezettel mit der neuen Adresse bzw. mit den neuen Daten. Bei einem Umzug muss der Meldezettel vom Unterkunftsgeber  unterschrie
ben sein.
Meldezettelformulare liegt in der Gemeinde auf bzw. können
von der Homepage http://zmr.bmi.gv.at heruntergeladen werden.

Kosten und Gebühren:
gebührenfrei

Dauer der Bearbeitung:
sofort

Abmeldung

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Gemeinde Zeltweg aufgeben und innerhalb des Bundesgebietes keinen neuen Wohnsitz annehmen (z.B. Verzug in das Ausland), so müssen Sie dies der Meldebehörde bekannt geben. Dies erfolgt durch das Ausfüllen eines Meldezettels (Rubrik Abmeldung der Unterkunft in ...).
Die Abmeldung muss binnen drei Tagen vor, bis spätestens drei Tagen nach dem Umzug erfolgen. Für jede abzumeldende Person im Haushalt muss ein eigener Meldezettel ausgefüllt werden. Zur Abmeldung ist die Unterschrift des Unterkunftgebers auf dem Meldezettel nicht notwendig. Wenn bei Aufgabe der Unterkunft die neue Wohnadresse noch nicht bekannt ist, wird die neue Adresse mit "unbekannt" angegeben. Für die Abmeldung sind die beiden alten Meldezettel nicht mehr erforderlich.

Siehe auch
http://www.help.gv.at    unter der Rubrik "An-/Abmeldung"

Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle


Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 153


Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Meldezettel

Kosten und Gebühren:
gebührenfrei

Dauer der Bearbeitung:
sofort

Strafregisterauszug

Das Strafregister ist ein zentral geführtes Register aller strafgerichtlichen Verurteilungen. Im Strafregister sind vor allem enthalten:
Alle rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte,
alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und solcher Personen, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, durch ausländische Gerichte und alle sich auf diese Verurteilungen beziehenden Entscheidungen inländischer und ausländischer Strafgerichte.

Die Führung des Strafregisters wird von der Bundespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) wahrgenommen. Die Strafregisterbescheinigung gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, ob
das Strafregister eine solche Verurteilung enthält.

Jede in Österreich polizeilich gemeldete  Person kann einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes stellen.
Siehe auch:

http://www.help.gv.at   unter der Rubrik "Strafregister"


Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle


Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 153

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Amtlicher Lichtbildausweis (Führerschein oder Reisepass
)
Hinweis: Der Antrag kann nur persönlich gestellt werden, da der Behörde die Identität nachzuweisen ist.

Bei Namensänderungen (z. B. Heirat oder Scheidung) ist auch die Heirats- bzw. Geburtsurkunde vorzulegen.
Ansuchen:  Antragsformular liegt im Meldeamt auf

Kosten und Gebühren:

€ 28,60 Bundesgebühr  
€   2,10 Verwaltungsabgabe 

Dauer der Bearbeitung:
sofort


Formular:
Liegt im Meldeamt auf oder Formulardownload unter http://www.help.gv.at   Rubrik "Strafregister"  


Mündliche Meldeauskunft


Jeder, egal ob österreichischer Staatsbürger/in oder Fremde(r) hat die Möglichkeit , die Erteilung einer Meldeauskunft zu verlangen.
Es besteht die Möglichkeit eine Abfrage aus dem örtlichen Melderegister oder aus dem Zentralmelderegister zu erlangen.

Notwendige Unterlagen:
Amtlicher Lichtbildausweis des Auskunftwerbers
Formloser Antrag

Für eine Abfrage sind nachstehende Daten notwendig:

Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister
- Vor- und Zunamen
- Geburtsdatum der gesuchten Person

Für Abfragen aus dem Zentralmelderegister:
- Vor- und Zuname der gesuchten Person
- Geburtsdatum
- und ein weiteres Kriterium (frühere oder letzte Adresse, ZMR-Zahl, Staatsbürgerschaft)

Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle


Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 153


Sprech- bzw. Amtsstunden jeweils in der Zeit von

Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
und Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr
und Donnerstag von 16.00 bis 18.30 Uhr

Kosten und Gebühren:
für eine Abfrage aus dem örtlichen Melderegister: € 2,10 Verwaltungsabgabe 

für eine Abfrage aus dem Zentralmelderegister: € 3,00 Verwaltungsabgabe.

Dauer der Bearbeitung:
Sofort

Siehe auch:


http://www.help.gv.at   Rubrik "Umzug" Bereich "Tipps"


Schriftliche Meldeauskunft

Die Meldebehörde erteilt auf Verlangen Auskunft aus dem Melderegister. Die Auskunft beschränkt sich darauf ob und wo innerhalb des Gemeindegebietes von Zeltweg (bei einer Auskunft aus dem örtlichen Melderegister) oder wo innerhalb des Bundesgebietes (bei einer Auskunft aus dem Zentralmelderegister)  eine Person angemeldet ist oder zuletzt angemeldet war.

Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle


Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 153


Benötigte Unterlagen:
Formloser Antrag

Kosten und Gebühren:
Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister
€ 14,30 Bundesgebühren 
€  
2,10 Verwaltungsabgabe 

Für Abfragen aus dem Zentralmelderegister
€ 14,30 Bundesgebühren 
€  
3,00 Verwaltungsabgabe

Dauer der Bearbeitung:
innerhalb 3 Werktagen

Siehe auch:

http://www.help.gv.at   Rubrik "Umzug" - Bereich Tipps - Meldeauskunft



Meldebestätigung

Das Meldeamt der Stadtgemeinde Zeltweg speichert alle im Meldegesetz vorgesehenen personenbezogenen Daten der in Zeltweg an- und abgemeldeten Personen im Melderegister.
Jeder in Zeltweg gemeldete Bürger kann für sich oder für eine Person, für die er meldepflichtig ist (z. B. Kinder) eine Bestätigung beantragen, dass er an einer bestimmten Adresse in Zeltweg ab einem bestimmten Zeitpunkt aufrecht gemeldet ist.

Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle


Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger,
Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 153

Sprech- bzw. Amtsstunden jeweils in der Zeit von

Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
und Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr
und Donnerstag von 16.00 bis 18.30 Uhr

Gebühren für eine Meldebestätigung aus dem zentralen Melderegister_
€ 14,30 Bundesgebühren 
€   3,00
Verwaltungsabgabe 

bei schriftlichen Einbringen ist eine zusätzliche Gebühr in der Höhe von € 14,30 zu entrichten (Eingabengebühr).

Dauer der Bearbeitung:
sofort


Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten und bzw. oder auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten

Mit 1. Jänner 2001 ist das Fernsprechentgeltzuschussgesetz in Kraft getreten. Alle Personen, die auf Grund sozialer und bzw. oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit Anspruch auf Gebührenbefreiung haben, können einen entsprechenden Antrag stellen. Das Antragsformular, dass neben einer Ausfüllhilfe auch alle wesentlichen Informationen beinhaltet, erhalten Sie in Ihrem Postamt, bei der GIS bzw. können Sie das Formular bei nachstehend angeführter Internetadresse der GIS downloaden. Die Anträge werden von der GIS Gebühren Info Service GmbH, Service Center Graz, 8010 Graz, Grieskai 10, Service Hotline 0810 00 10 80, bearbeitet. Informationen über die allgemeinen Voraussetzungen und die Grundlagen der Anspruchsberechtigung ersehen Sie unter
http://www.orf-gis.at Rubrik Gebühren - Gebührenbefreiung  (in der Kopfzeile)

Die Service-Hotline der GIS 0810 00 10 80 ist zum Ortstarif, Montag bis Freitag von 08.00 bis 21.00 Uhr, Samstag von 09.00 bis 17.00 Uhr erreichbar.

Die Gemeinde stellt für Sie auf Wunsch eine Haushaltsbescheinigung (Bescheinigung über alle im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen) aus.
Damit ersparen Sie sich die Beilage der kopierten Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt wohnhaften Personen.


Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle


Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 153


Benötigte Unterlagen bzw. Beilagen
für die Antragstellung:

Abhängig von der Art des Einkommens siehe unter 
http://www.orf-gis.at 

Kosten und Gebühren:
gebührenfrei

Dauer der Bearbeitung:
sofort

Für das Jahr 2011 gelten folgende Richtsätze für das Haushalts-Nettoeinkommen:
Haushalt mit einer Person:    €      888,61
Haushalt mit zwei Personen:  €  1.332,31
für jede weitere Person im Haushalt:  € 137,10



Verlustanzeigen (ausgenommen amtliche Dokumente)

In der Stadtgemeinde Zeltweg ist auch ein Fundbüro eingerichtet. Wenn Sie in Zeltweg etwas verloren haben und dies bekanntgeben möchten,  so können Sie dies persönlich, telefonisch oder schriftlich der nachstehend angeführten Abteilung melden. Im Falle des Auffindens Ihres Verlustgegenstandes werden Sie benachrichtigt.

Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle


Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 153

Benötigte Unterlagen:
Formlose Meldung 


Dauer der Bearbeitung:
sofort

Siehe auch:

http://www.help.gv.at   unter Rubrik "Verloren - Gefunden"
und verwenden Sie die Fundplattform
http://www.fundamt.gv.at (welche auch von der Gemeinde Zeltweg
verwaltet wird)





Fundbüro

Seit 1. Februar 2003 fällt das Fundwesen in die Zuständigkeit der Gemeinde. 

Sachen im Wert von weniger als € 10,00, die man findet und deren Eigentümer man nicht kennt, darf man behalten. Beträgt der Wert des Fundstückes mehr als € 10,00 bzw. ist es erkennbar, dass die Fundsache für den Verlustträger wichtig ist (z. B. Schlüssel), so hat der Finder den Fund unverzüglich dem Fundamt zu melden und den Fundgegenstand abzugeben.
Die Gemeinde Zeltweg ist Vertragspartner der Internetplattform http://www.fundamt.gv.at  
"fundamt.gv.at" ist ein Service für das österreichische Fundwesen. Sie können bundesweit auf dieser Plattform nach verlorenen Sachen suchen.
Bestimmungen betreffend das Fundwesen (Finderlohn, Kostenersatz etc.) erhalten Sie auf obiger Homepage.

Eine weitere Fundserviceplattform für das Fundwesen ist http://www.fundinfo.at welche ebenfalls von einigen Gemeinden verwendet wird.


Eigentumsanspruch:
Neben dem Anspruch auf Finderlohn hat der Finder das Recht, den Fundgegenstand in Besitz zu nehmen, wenn dieser nicht binnen eines Jahres vom Verlustträger oder Besitzer beansprucht wird.


Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle


Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 153


Benötigte Unterlagen:

Formlose Meldung 

Siehe auch:

http://www.help.gv.at   unter der Rubrik "Verloren-Gefunden" 



Veterinärangelegenheiten, Agrarangelegenheiten, Tierhaltung

Die Stadtgemeinde Zeltweg erhebt im Auftrage der Statistik Austria, des Amtes der Stmk. Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaft Judenburg, Veterinärreferat, verschiedene Daten  von den in Zeltweg ansässigen Landwirten betreffend die Viehhaltung und es werden auch landwirtschaftliche und agrarwirtschaftliche Erhebungen in Zusammenarbeit mit den Landwirten bzw. landwirtschaftlichen Liegenschaftseigentümern durchgeführt. Des weiteren erfolgt auch ein Informationsaustausch bzw. eine Informationsübermittlung zwischen den oben genannten Behörden und den Landwirten unter Mitwirkung der Stadtgemeinde.

Einige Beispiele: Viehzählungen, agrarstatistische Erhebungen, Tierzuchtgesetz - Vatertierhaltung, Erhebungen bzw. Vorbereitungsarbeiten für die Bekämpfung von Tierkrankheiten, Informationen über den tierärztlichen Notdienst, Einhebung der Tierseuchenkassenbeiträge für die Bezirkshauptmannschaft Judenburg, Besamungsbeihilfe u.a.

Siehe auch Bezirkshauptmannschaft Judenburg (Veterinärwesen):
http://www.bh-judenburg.steiermark.at

Siehe auch Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
http://www.lebensministerium.at

Tierkrankheiten und Informationen zum tierärztlichen Notdienst siehe unter
http://www.tierarzt.at

Sollten Sie ein totes Kleintier auffinden bzw. Tierkadaver zu entsorgen haben, so besteht die Möglichkeit dieses bei der Tierkörpersammelstelle beim Altstoffsammelzentrum der Gemeinde Weißkirchen abzugeben. Weitere Informationen auf der Homepage der Gemeinde Zeltweg unter der Rubrik Umwelt

Tod eines Haustieres: Seit März 2002 haben Haustierbesitzer die Möglichkeit ihre verstorbenen Lieblinge einäschern zu lassen
und die Urne auf Wunsch mit nach Hause zu nehmen. Dem vierbeinigen „Familienmitglied“ wird damit die
Chance auf eine würdevolle und humane letzte Ruhe geboten.
Siehe unter http://www.tierkrematorium.at 

Homepage für Tierbestattung in Paldau siehe http://www.tierbestattung.at 


Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle


Zuständige Mitarbeiter:
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 152




Führung der Fremdenverkehrsstatistik
(Meldung von Gastwirten bzw. durch Privatzimmervermieter)

Jeder Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthaus mit Zimmern und ähnliche Betriebe) ist auf Grund des Gesetzes über die Bundesstatistik und der Tourismusstatistikverordnung verpflichtet Aufzeichnungen über Ankünfte und Übernachtungen von Gästen zu führen.
Gästeblattsammlungen mit statistischen Meldeblättern können im Stadtamt Zeltweg gekauft werden.

Die Gastwirte haben die monatliche Aufzeichnung (Formblatt liegt beim Gemeindeamt auf) bis spätestens 5. des folgenden Monats an das Gemeindeamt zu übermitteln. Die Gemeinde übermittelt die gesammelten Daten danach an die Statistik Austria (Sektion Raumwirtschaft - Tourismus)

Siehe auch Tourismusstatistik  des Bundeslandes Steiermark http://www.verwaltung.steiermark.at

Rubrik Tourismusstatistik - Direktabfrage



Überregionale Information betreffend den Tourismus unter
http://www.statistik.gv.at Rubrik Ergebnisse


Informationen zum Fremdenverkehr, Nächtigungsmöglichkeiten in Zeltweg sowie Veranstaltungen und Freizeitgestaltung in der Region siehe unter
Tourismusverband Zeltweg:
http://www.zeltweg-tourismus.at/

und http://www.murtal.at



Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle


Zuständiger  Mitarbeiter:
Sascha Deixelberger
, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 152


Anmeldung von Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz

Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz findet auf alle öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (meist Veranstaltung genannt) Anwendung.

Gesetzestext siehe:
http://www.ris.bka.gv.at/lr-steiermark/
unter Titel = Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz

Öffentlich im Sinne des Gesetzes sind alle Veranstaltungen, zu denen auch Personen Zutritt haben, die nicht vom Veranstalter persönlich geladen und ihm nicht schon vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bekannt sind.

Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:

A. Veranstaltungen, auf die andere Rechtsvorschriften Anwendungen finden wie

  1. Veranstaltungen, die durch Vorschriften über das Lichtspielwesen geregelt sind.
  2. das Halten von erlaubten Spielen gemäß der Gewerbeordnung.
  3. Veranstaltungen von Glücksspielen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.


B. Veranstaltungen, die auf Straßen und Plätzen mit öffentlichem Verkehr abgehalten werden und nach straßenpolizeilichen Vorschriften anzeige- oder bewilligungspflichtig sind.

C. Alle Veranstaltungen von öffentlichen und privaten Schulen oder von Schülern im Rahmen der Schule.


Beim Bürgermeister sind nachstehende öffentliche Veranstaltungen anzeigepflichtig:

  1. Kabarett-, Varieté, Zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen
  2. theatralische Vorstellungen
  3. der Betrieb von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten an einem festen Standort außerhalb von gastgewerblichen Betrieben
  4. der Betrieb von Schießstätten zu Vergnügungszwecken
  5. der Betrieb von Tierschauen an einem festen Standort
  6. Bälle, Redouten, Kostüm-, Masken- und Wohltätigkeitsfeste
  7. Konzerte, Instrumental- und Gesangsvorträge
  8. Vorträge und Vorlesungen
  9. Schauvorführungen von Waren oder Mustern außerhalb gewerblicher Betriebsräume (Messen etc.)
  10. Ausstellungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse außerhalb des Betriebsbereiches
  11. die im Stmk. Veranstaltungsgesetz angeführten sportlichen Veranstaltungen
  12. alle übrigen Veranstaltungen, soweit es sich nicht um Sportveranstaltungen handelt, wenn sie im Freien abgehalten werden.

Betriebsstätten:

Die Abhaltung von Veranstaltungen ist nur zulässig,
a.) auf einer Stätte, die die Behörde für Veranstaltungen entsprechender Art genehmigt hat
b.) in Theatergebäuden
c.) in gast- und schankgewerblichen Betrieben, soweit es sich um die Abhaltung nicht anzeigepflichtiger Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung handelt,
d.) auf Stätten, deren Verwendung durch §§ 27 und 28 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes geregelt ist.

§ 27 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes: Nicht ortsfeste Betriebsstätten von Varieté-, Zirkus- und pratermäßigen Veranstaltungen.
§ 28 Veranstaltungen im Freien ohne Verwendungen von Betriebsanlagen

Erteilung der Genehmigung für Betriebsstätten:


Zuständig ist die Erhebungsabteilung  für die Erteilung der Genehmigung soweit es sich um ortsfeste Betriebsstätten ohne besondere technische Einrichtungen handelt, die nur für Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung bestimmt sind, in allen anderen Fällen die Bezirkshauptmannschaft Judenburg.
Siehe auch:
http://www.bh-judenburg.steiermark.at (Vereins- und Veranstaltungswesen)

Zuständige Abteilung:

Referat: Jugend-/Sport-/Kultur


Zuständige Mitarbeiter:
Nina Sturm
, Tel.Nr.03577 22521 160

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Bekanntgabe der Veranstaltung (Veranstalter, Veranstaltungsart, Veranstaltungsort, Veranstaltungstermin, Voraussichtliche Zahl der Besucher der Veranstaltung)

Formular: Anzeige öffentlicher Veranstaltungen liegt im Stadtamt auf.

Kosten und Gebühren:
€ 26,00 Bundesgebühren 
€ 12,35 Verwaltungsabgabe 

Dauer der Bearbeitung:
innerhalb 3 Werktagen

Der Veranstalter erhält eine Bescheinigung über die Anzeige der Veranstaltung.





Wahlen, Volkszählungen, Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen, Wahlamt

Siehe auch: http://www.bmi.gv.at/Wahlen


Siehe auch: http://www.stmk.gv.at/verwaltung/ra7/wahl


Zuständige Abteilung für Auskünfte und Anfragen:


Bürgerservicestelle
Ref.: Wirtschaft/Bildung/Verkehr/Wahlen

Zuständige Mitarbeiter:
Sascha Deixelberger, Zimmernummer: 6, Tel: 03577,22521 - 152
Barbara Höfl, Zimmernummer: 11, Tel.: 03577,22521 - 113



Verkehrsverbund, Regionalbus Aichfeld:

Der Regionalbus Aichfeld verknüpft die Gemeinden Fohnsdorf, Judenburg, Zeltweg, Spielberg und Knittelfeld mit drei Linien im Halbstundentakt miteinander, durch Überlappung in den Ortskernen ergibt sich streckenweise sogar ein Viertelstundentakt. Alle Linien des Regionalbus Aichfeld fahren in einer gemeinsamen Tarifzone, für die ein einheitlicher Tarif gilt.

Servicestelle: Regionalbusbüro Knittelfeld, 8720 Knittelfeld, Hauptplatz 15
Tel. Nr. 03512/84300 (Montag - Freitag  von 08.00 bis 12.00 Uhr)

Fax. Nr. 03512/83211-138; E-Mail: info@regionalbus-aichfeld.at

Siehe auch: http://www.verbundlinie.at
neu ist hier die Online- Fahrpreisberechnung unter der Rubrik "Tarif + Tickets"

Telefonische Fahrplanauskunft für Bus und Bahn zum Ortstarif aus ganz Österreich unter der Telefonnummer  05-1717
oder Mobilzentral 0316/820606

siehe auch http://www.mobilzentral.at

Zuständige Abteilung im Gemeindeamt:
Referat: Wirtschaft, Bildung, Verkehr, Wahlen

Zuständige Mitarbeiterin:
Barbara Höfl
, 1. OG, Zi. Nr. 11, DW. 113




Schulwegsicherungsorgane, Parkraumbewirtschaftung, City-Taxi:

Zuständige Abteilung im Gemeindeamt:
Referat: Wirtschaft, Bildung, Verkehr, Wahlen

Zuständige Mitarbeiterin:
Barbara Höfl
, 1. OG, Zi. Nr. 11, DW. 113



Einwohnerstatistik

Fragen bzw. Auskünfte über die aktuelle Einwohnerzahl von Zeltweg erhalten Sie bei den nachstehenden Sachbearbeitern.


Einwohnerzahl per 31.12.2006 mit Hauptwohnsitz:   7.514
Anzahl der Haushalte per 31.12.2006 gesamt:         3.619

Informationen bei der Statistik Österreich
siehe: http://www.statistik.gv.at Rubrik Ergebnisse - Bevölkerung

Siehe auch weitere statistische Daten von der Steiermark (kleine Steiermarkdatei)
unter
http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/97530/
Zahl der Einwohner mit Hauptwohnsitz nach der
Großzählung 2001 mit Stichtag 15. Mai 2001:   7.834

für weitere Informationen zur Großzählung 
http://www.volkszaehlung.at


Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle


Zuständige Mitarbeiter:
Sascha Deixelberger, Zimmernummer: 6, Tel.: 03577,22521-152

Sprech- bzw. Amtsstunden jeweils in der Zeit von

Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
und Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr
und Donnerstag von 16.00 bis 18.30 Uhr



Zivilschutz und Katastrophenschutz

Mit dem Zivilschutz möchte der Staat seine Bürger in Notsituationen vor drohenden Gefahren vielfältigster Art schützen. Die Vorkehrungen der Behörden umfassen neben der Ausarbeitung der gesetzlichen Grundlagen und der internationalen Zusammenarbeit vor allem die Warnung und Information der Bevölkerung im Katastrophenfall sowie die Koordination der Einsatzkräfte.

Zuständige Stelle beim Amt der Stmk. Landesregierung: Abteilung für Katastrophenschutz und Landesverteidigung.

Steirischer Zivilschutzverband Stmk. Zivilschutzverband

Siehe auch Sicherheitsinformationszentrum


Landeswarnzentrale Rufnummer: 0316/877-77 Notruf: 130

Abteilung für Katastrophenschutz und Landesverteidigung
http://www.katastrophenschutz.steiermark.at

Information über Gefahrengüter, Vergiftungen und Verhalten bei Notfällen
http://www.gefahrengut.at

Landesstelle für Brandverhütung Steiermark siehe unter
http://www.bv-stmk.at 


Zuständige Abteilung im Gemeindeamt:
Bauabteilung


Zuständiger Mitarbeiter:
Müller
Gerhard, 2. OG, Tel. 03577/22521-126

Sprech- bzw. Amtsstunden jeweils in der Zeit von

Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
und Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr
und Donnerstag von 16.00 bis 18.30 Uhr

bzw. nach telefonischer Voranmeldung

Bundesheer, Wehrpflicht, Zivildienst

In Zeltweg befindet sich die Kaserne Fliegerhorst Hinterstoisser
Tel. Nr. 03577 / 754-0 (bzw.: 050201-0)

Informationssystem des Bundesministeriums für Landesverteidigung
Luftstreitkräfte - Verbände in Zeltweg siehe http://www.bundesheer.gv.at

Informationen zum Thema Bundesheer und Wehrpflicht unter der Seite http://www.bundesheer.gv.at

zum Zivildienst unter  http://www.bmi.gv.at/zivildienst sowie unter http://www.zivildienstverwaltung.at


Zuständige Abteilung im Gemeindeamt:
Bauabteilung


Zuständiger Mitarbeiter:
Müller Gerhard
, 2. OG, Tel. 03577/22521-126

Sprech- bzw. Amtsstunden jeweils in der Zeit von

Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
und Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr
und Donnerstag von 16.00 bis 18.30 Uhr