Anmeldung (polizeiliche
Anmeldung in Zeltweg)
Mit 1. März 2002 ist das neue Meldegesetz in Kraft getreten. Die Meldebehörde
speichert alle personenbezogenen Daten der an- und abgemeldeten Personen im
örtlichen Melderegister- Diese
Daten werden an das Zentralmelderegister weitergeleitet. Im neu eingerichteten Zentralmelderegister sind alle
Personen verzeichnet,
die in Österreich leben und auch hier gemeldet sind. Jede/r Bürger/in hat ihre/seine persönliche
ZMR-Zahl. Diese Zahl befindet sich auf der Meldebestätigung, ist im Zentralmelderegister gespeichert und
begleitet den/die Bürger/in bei allen weiteren An-, Ab- und Ummeldungen.
Weitere Informationen unter der Homepage http://zmr.bmi.gv.at
Wer in einer Wohnung in Zeltweg Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei
Tagen bei der Meldebehörde in Zeltweg zu melden (Ausnahme: Wenn Sie bereits
woanders gemeldet sind und in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich
Unterkunft nehmen (z.B. Besuch)).
Eine vorherige Abmeldung beim bisherigen Wohnort ist
nicht mehr notwendig.
Für jede anzumeldende Person
ist ein Meldezettel, der die Funktion eines
"Antragsformulars" darstellt, auszufüllen. Ein
Meldezettel liegt im Stadtamt
auf und kann auch von der Homepage http://zmr.bmi.gv.at
heruntergeladen werden.
Für eine
Anmeldung ist der ausgefüllte Meldezettel und jene öffentlichen Urkunden
erforderlich, aus denen die Identitätsdaten des Unterkunftnehmers hervorgehen (z.B.
Reisepass und Geburtsurkunde).
Hinweis: Der Meldezettel muss bei Hauptmietwohnungen von der Hausverwaltung,
bei Untermietwohnungen vom Hauptmieter und bei Eigentumswohnungen oder Häusern vom
Eigentümer unterschrieben sein.
Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
(Fremde) müssen ein Reisedokument (Reisepass) vorlegen.
Die Unterkunftnahme in einem Beherberungsbetrieb erfolgt durch Ausfüllen des
Gästeblattes.
Bei der Anmeldung müssen Sie entscheiden, ob Sie sich mit Hauptwohnsitz oder
mit einem weiteren (2.) Wohnsitz anmelden möchten. Ihr Hauptwohnsitz ist
jedenfalls an jener Unterkunft
begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt
Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so
haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende
Naheverhältnis haben. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die Wählerevidenz,
sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z.B. Kfz-Zulassung, Sozialhilfe etc.)
maßgeblich.
Siehe auch:
http://www.help.gv.at
unter der Rubrik "An-/Abmeldung"
Meldepflicht, Meldevorgang
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle
Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 153
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Ausgefüllter Meldezettel, der
vom Meldepflichtigen sowie vom Unterkunftsgeber
zu unterschreiben ist.
Bei Meldepflichtigen, welche nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist
die Mitnahme des Reisepasses notwendig.
*** Der Meldezettel wird dem Meldeamt übergeben. Die Daten werden ins Melderegister
eingegeben und damit ist die Anmeldung erfolgt.
Der zuständige Sachbearbeiter vermerkt die Anmeldung mit einem Amtsstempel, dem
Datum und seiner Unterschrift auf der Bestätigung der Meldung (Ausdruck
aus dem Zentralmelderegister), welche Ihnen ausgefolgt und
mitgegeben wird .
Meldezettelformulare liegen in der Gemeinde auf bzw. kann unter der Homepage
http://zmr.bmi.gv.at heruntergeladen werden.
Kosten und Gebühren:
gebührenfrei
Dauer der Bearbeitung:
sofort
Ummeldung
Wenn Sie den Wohnsitz innerhalb der Gemeinde Zeltweg wechseln oder nach
Änderung des Familiennamens (z.B. Heirat, Scheidung) bzw. der Vornamen oder bei Änderung
der Staatsbürgerschaft ist eine Ummeldung notwendig. Diese
erfolgt durch das Ausfüllen
eines neuen Meldezettels.
Siehe auch
http://www.help.gv.at
unter der Rubrik "Umzug" Bereich "Gesetzlich
vorgeschriebene Schritte unter Beachtung der Reihenfolge"
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle
Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 153
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Ausgefüllter Meldezettel mit der neuen Adresse bzw. mit den neuen Daten. Bei einem Umzug
muss der Meldezettel vom Unterkunftsgeber unterschrieben sein.
Meldezettelformulare liegt in der Gemeinde auf bzw. können
von der Homepage
http://zmr.bmi.gv.at heruntergeladen werden.
Kosten und Gebühren:
gebührenfrei
Dauer der Bearbeitung:
sofort
Abmeldung
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Gemeinde Zeltweg aufgeben und innerhalb des
Bundesgebietes keinen neuen Wohnsitz annehmen (z.B. Verzug in das Ausland), so müssen Sie
dies der Meldebehörde bekannt geben. Dies erfolgt durch das Ausfüllen eines Meldezettels
(Rubrik Abmeldung der Unterkunft in ...).
Die Abmeldung muss binnen drei Tagen vor, bis spätestens drei Tagen nach dem Umzug
erfolgen. Für jede abzumeldende Person im Haushalt muss ein eigener Meldezettel
ausgefüllt werden. Zur Abmeldung ist die Unterschrift des Unterkunftgebers auf dem
Meldezettel nicht notwendig. Wenn bei Aufgabe der Unterkunft die neue Wohnadresse noch
nicht bekannt ist, wird die neue Adresse mit "unbekannt" angegeben. Für die
Abmeldung sind die beiden alten Meldezettel nicht mehr erforderlich.
Siehe auch
http://www.help.gv.at
unter der Rubrik "An-/Abmeldung"
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle
Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 153
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Meldezettel
Kosten und Gebühren:
gebührenfrei
Dauer der Bearbeitung:
sofort
Strafregisterauszug
Das Strafregister ist ein zentral geführtes Register aller strafgerichtlichen
Verurteilungen. Im Strafregister sind vor allem enthalten:
Alle rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte,
alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und solcher Personen,
die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, durch ausländische Gerichte und
alle sich auf diese Verurteilungen beziehenden Entscheidungen inländischer und
ausländischer Strafgerichte.
Die Führung des Strafregisters wird von der Bundespolizeidirektion Wien
(Strafregisteramt) wahrgenommen. Die Strafregisterbescheinigung gibt Auskunft über die im
Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber,
ob
das
Strafregister eine solche Verurteilung enthält.
Jede in Österreich polizeilich gemeldete Person kann einen Antrag auf
Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes stellen.
Siehe auch:
http://www.help.gv.at
unter der Rubrik "Strafregister"
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle
Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 153
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Amtlicher Lichtbildausweis (Führerschein oder Reisepass)
Hinweis: Der Antrag kann nur persönlich gestellt werden, da der Behörde die Identität
nachzuweisen ist.
Bei Namensänderungen (z. B. Heirat oder Scheidung) ist auch die Heirats- bzw.
Geburtsurkunde vorzulegen.
Ansuchen: Antragsformular liegt im Meldeamt auf
Kosten und Gebühren:
28,60
Bundesgebühr
2,10 Verwaltungsabgabe
Dauer der Bearbeitung:
sofort
Formular: Liegt im Meldeamt auf oder
Formulardownload unter http://www.help.gv.at
Rubrik "Strafregister"
Mündliche Meldeauskunft
Jeder, egal ob österreichischer Staatsbürger/in oder Fremde(r) hat die
Möglichkeit , die Erteilung einer Meldeauskunft zu verlangen.
Es besteht die Möglichkeit eine Abfrage aus dem örtlichen Melderegister oder aus
dem Zentralmelderegister zu erlangen.
Notwendige Unterlagen:
Amtlicher Lichtbildausweis des Auskunftwerbers
Formloser Antrag
Für eine Abfrage sind nachstehende Daten notwendig:
Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister
- Vor- und Zunamen
- Geburtsdatum der gesuchten Person
Für Abfragen aus dem Zentralmelderegister:
- Vor- und Zuname der gesuchten Person
- Geburtsdatum
- und ein weiteres Kriterium (frühere oder letzte Adresse, ZMR-Zahl,
Staatsbürgerschaft)
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle
Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 153
Sprech- bzw. Amtsstunden jeweils in der Zeit von
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
und Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr
und Donnerstag von 16.00 bis 18.30 Uhr
Kosten und Gebühren:
für eine Abfrage aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Verwaltungsabgabe
für eine Abfrage aus dem Zentralmelderegister: 3,00 Verwaltungsabgabe.
Dauer der Bearbeitung:
Sofort
Siehe auch:
http://www.help.gv.at
Rubrik "Umzug" Bereich "Tipps"
Schriftliche
Meldeauskunft
Die Meldebehörde erteilt auf Verlangen Auskunft aus dem Melderegister. Die
Auskunft beschränkt sich darauf ob und wo innerhalb des Gemeindegebietes von Zeltweg (bei
einer Auskunft aus dem örtlichen Melderegister) oder wo innerhalb des Bundesgebietes (bei
einer Auskunft aus dem Zentralmelderegister) eine Person angemeldet ist oder zuletzt
angemeldet war.
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle
Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 153
Benötigte Unterlagen:
Formloser Antrag
Kosten und Gebühren:
Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister
14,30 Bundesgebühren
2,10 Verwaltungsabgabe
Für Abfragen aus dem Zentralmelderegister
14,30 Bundesgebühren
3,00 Verwaltungsabgabe
Dauer der Bearbeitung:
innerhalb 3 Werktagen
Siehe auch:
http://www.help.gv.at
Rubrik "Umzug" - Bereich Tipps - Meldeauskunft
Meldebestätigung
Das Meldeamt der Stadtgemeinde Zeltweg speichert alle im Meldegesetz vorgesehenen
personenbezogenen Daten der in Zeltweg an- und abgemeldeten Personen im Melderegister.
Jeder in Zeltweg gemeldete Bürger kann für sich oder für eine Person, für die
er meldepflichtig ist (z. B. Kinder) eine Bestätigung beantragen, dass er an einer
bestimmten Adresse in Zeltweg ab einem bestimmten Zeitpunkt aufrecht gemeldet ist.
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle
Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr.6, Tel. DW 153
Sprech- bzw. Amtsstunden jeweils in der Zeit von
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
und Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr
und Donnerstag von 16.00 bis 18.30 Uhr
Gebühren für eine Meldebestätigung aus dem zentralen
Melderegister_
14,30 Bundesgebühren
3,00 Verwaltungsabgabe
bei schriftlichen Einbringen ist eine zusätzliche Gebühr in der
Höhe von € 14,30 zu entrichten (Eingabengebühr).
Dauer der Bearbeitung:
sofort
Antrag auf Befreiung von der
Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten und bzw. oder auf
Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten
Mit 1. Jänner 2001 ist das Fernsprechentgeltzuschussgesetz in Kraft getreten. Alle
Personen, die auf Grund sozialer und bzw. oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit Anspruch
auf Gebührenbefreiung haben, können einen entsprechenden Antrag stellen. Das
Antragsformular, dass neben einer Ausfüllhilfe auch alle wesentlichen Informationen
beinhaltet, erhalten Sie in Ihrem Postamt, bei der GIS bzw. können Sie das Formular bei
nachstehend angeführter Internetadresse der GIS downloaden. Die Anträge werden von der
GIS Gebühren Info Service GmbH, Service Center Graz, 8010 Graz,
Grieskai 10,
Service Hotline 0810 00 10 80, bearbeitet. Informationen über die allgemeinen
Voraussetzungen und die Grundlagen der Anspruchsberechtigung ersehen Sie unter
http://www.orf-gis.at Rubrik
Gebühren - Gebührenbefreiung (in der Kopfzeile)
Die Service-Hotline der GIS 0810 00 10 80 ist zum Ortstarif, Montag bis
Freitag von 08.00 bis 21.00 Uhr, Samstag von 09.00 bis 17.00 Uhr erreichbar.
Die Gemeinde stellt für Sie auf Wunsch eine
Haushaltsbescheinigung (Bescheinigung über alle im gemeinsamen Haushalt
gemeldeten Personen) aus.
Damit ersparen Sie sich die Beilage der kopierten Meldezettel aller im
gemeinsamen Haushalt wohnhaften Personen.
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle
Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 153
Benötigte Unterlagen bzw. Beilagen
für die Antragstellung:
Abhängig von der Art des Einkommens siehe unter
http://www.orf-gis.at
Kosten und Gebühren:
gebührenfrei
Dauer der Bearbeitung:
sofort
Für das Jahr 2011
gelten folgende Richtsätze
für das
Haushalts-Nettoeinkommen:
Haushalt mit einer Person: €
888,61
Haushalt mit zwei Personen: € 1.332,31
für jede weitere Person im Haushalt: € 137,10
Verlustanzeigen (ausgenommen
amtliche Dokumente)
In der Stadtgemeinde Zeltweg ist auch ein Fundbüro eingerichtet. Wenn Sie in
Zeltweg etwas verloren haben und dies bekanntgeben möchten, so können Sie dies
persönlich, telefonisch oder schriftlich der nachstehend angeführten Abteilung melden.
Im Falle des Auffindens Ihres Verlustgegenstandes werden Sie benachrichtigt.
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle
Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 153
Benötigte Unterlagen:
Formlose Meldung
Dauer der Bearbeitung:
sofort
Siehe auch:
http://www.help.gv.at
unter Rubrik "Verloren - Gefunden"
und verwenden Sie die Fundplattform
http://www.fundamt.gv.at
(welche auch von der Gemeinde Zeltweg
verwaltet wird)
Fundbüro
Seit 1. Februar 2003 fällt das Fundwesen in die Zuständigkeit der
Gemeinde.
Sachen im Wert von
weniger als 10,00, die man findet und deren Eigentümer man nicht kennt, darf man
behalten. Beträgt der Wert des Fundstückes mehr als € 10,00 bzw. ist
es erkennbar, dass die Fundsache für den Verlustträger wichtig ist (z.
B. Schlüssel), so hat der Finder den Fund unverzüglich dem Fundamt zu
melden und den Fundgegenstand abzugeben.
Die Gemeinde Zeltweg ist Vertragspartner der Internetplattform http://www.fundamt.gv.at
"fundamt.gv.at" ist ein Service für das österreichische
Fundwesen. Sie können bundesweit auf dieser Plattform nach verlorenen
Sachen suchen.
Bestimmungen betreffend das Fundwesen (Finderlohn, Kostenersatz etc.)
erhalten Sie auf obiger Homepage.
Eine weitere Fundserviceplattform für das Fundwesen ist http://www.fundinfo.at
welche ebenfalls von einigen Gemeinden verwendet wird.
Eigentumsanspruch:
Neben dem Anspruch auf Finderlohn hat der Finder das Recht, den
Fundgegenstand in Besitz zu nehmen, wenn dieser nicht binnen eines
Jahres vom Verlustträger oder Besitzer beansprucht wird.
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle
Zuständige Mitarbeiter:
Karina Hopfinger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 153
Benötigte Unterlagen:
Formlose Meldung
Siehe auch:
http://www.help.gv.at
unter der Rubrik "Verloren-Gefunden"
Veterinärangelegenheiten,
Agrarangelegenheiten,
Tierhaltung,
Die Stadtgemeinde Zeltweg erhebt im Auftrage der Statistik Austria, des Amtes der
Stmk. Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaft Judenburg, Veterinärreferat,
verschiedene Daten von den in Zeltweg ansässigen Landwirten betreffend die
Viehhaltung und es werden auch landwirtschaftliche und agrarwirtschaftliche Erhebungen in
Zusammenarbeit mit den Landwirten bzw. landwirtschaftlichen Liegenschaftseigentümern
durchgeführt. Des weiteren erfolgt auch ein Informationsaustausch bzw. eine
Informationsübermittlung zwischen den oben genannten Behörden und den Landwirten unter
Mitwirkung der Stadtgemeinde.
Einige Beispiele: Viehzählungen, agrarstatistische Erhebungen, Tierzuchtgesetz -
Vatertierhaltung, Erhebungen bzw. Vorbereitungsarbeiten für die Bekämpfung von
Tierkrankheiten, Informationen über den tierärztlichen Notdienst, Einhebung der
Tierseuchenkassenbeiträge für die Bezirkshauptmannschaft Judenburg, Besamungsbeihilfe
u.a.
Siehe auch Bezirkshauptmannschaft Judenburg (Veterinärwesen):
http://www.bh-judenburg.steiermark.at
Siehe auch Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
http://www.lebensministerium.at
Tierkrankheiten und Informationen zum tierärztlichen Notdienst siehe unter
http://www.tierarzt.at
Sollten Sie ein totes Kleintier auffinden bzw.
Tierkadaver zu entsorgen haben, so besteht
die Möglichkeit dieses bei der Tierkörpersammelstelle
beim Altstoffsammelzentrum der Gemeinde Weißkirchen
abzugeben. Weitere Informationen auf der Homepage der
Gemeinde Zeltweg unter der Rubrik Umwelt
Tod eines Haustieres: Seit März 2002 haben
Haustierbesitzer die Möglichkeit ihre verstorbenen Lieblinge einäschern
zu lassen
und die Urne auf Wunsch mit nach Hause zu nehmen. Dem vierbeinigen
„Familienmitglied“ wird damit die
Chance auf eine würdevolle und humane letzte Ruhe geboten.
Siehe unter http://www.tierkrematorium.at
Homepage für Tierbestattung in Paldau siehe http://www.tierbestattung.at
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle
Zuständige Mitarbeiter:
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 152
Führung der
Fremdenverkehrsstatistik
(Meldung von Gastwirten bzw. durch Privatzimmervermieter)
Jeder Beherbergungsbetrieb
(Hotel, Gasthaus mit Zimmern und ähnliche Betriebe) ist
auf Grund des Gesetzes über die Bundesstatistik und der Tourismusstatistikverordnung
verpflichtet Aufzeichnungen über Ankünfte und Übernachtungen von Gästen zu führen.
Gästeblattsammlungen mit statistischen Meldeblättern können im Stadtamt Zeltweg
gekauft werden.
Die Gastwirte haben die monatliche Aufzeichnung (Formblatt liegt beim Gemeindeamt
auf) bis spätestens 5. des folgenden Monats an das Gemeindeamt zu übermitteln. Die
Gemeinde übermittelt die gesammelten Daten danach an die Statistik Austria (Sektion
Raumwirtschaft - Tourismus)
Siehe auch Tourismusstatistik des Bundeslandes
Steiermark http://www.verwaltung.steiermark.at
Rubrik Tourismusstatistik - Direktabfrage
Überregionale Information betreffend den Tourismus unter
http://www.statistik.gv.at Rubrik
Ergebnisse
Informationen zum Fremdenverkehr, Nächtigungsmöglichkeiten in Zeltweg sowie
Veranstaltungen und Freizeitgestaltung in der Region siehe unter
Tourismusverband Zeltweg:
http://www.zeltweg-tourismus.at/
und http://www.murtal.at
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle
Zuständiger Mitarbeiter:
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 6, Tel. DW 152
Anmeldung von
Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz
Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz findet auf alle öffentlichen
Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (meist Veranstaltung genannt) Anwendung.
Gesetzestext siehe:
http://www.ris.bka.gv.at/lr-steiermark/
unter Titel = Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz
Öffentlich im Sinne des Gesetzes sind alle Veranstaltungen, zu denen auch Personen
Zutritt haben, die nicht vom Veranstalter persönlich geladen und ihm nicht schon vor dem
Zeitpunkt der Veranstaltung bekannt sind.
Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:
A. Veranstaltungen, auf die andere Rechtsvorschriften
Anwendungen finden wie
- Veranstaltungen, die durch Vorschriften über das
Lichtspielwesen geregelt sind.
- das Halten von erlaubten Spielen gemäß der Gewerbeordnung.
- Veranstaltungen von Glücksspielen, die dem
Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.
B. Veranstaltungen, die auf Straßen und Plätzen mit öffentlichem Verkehr
abgehalten werden und nach straßenpolizeilichen Vorschriften anzeige- oder
bewilligungspflichtig sind.
C. Alle Veranstaltungen von öffentlichen und privaten Schulen oder von Schülern
im Rahmen der Schule.
Beim Bürgermeister sind nachstehende öffentliche Veranstaltungen anzeigepflichtig:
- Kabarett-, Varieté, Zirkus- und pratermäßige
Veranstaltungen
- theatralische Vorstellungen
- der Betrieb von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten an einem
festen Standort außerhalb von gastgewerblichen Betrieben
- der Betrieb von Schießstätten zu Vergnügungszwecken
- der Betrieb von Tierschauen an einem festen Standort
- Bälle, Redouten, Kostüm-, Masken- und Wohltätigkeitsfeste
- Konzerte, Instrumental- und Gesangsvorträge
- Vorträge und Vorlesungen
- Schauvorführungen von Waren oder Mustern außerhalb
gewerblicher Betriebsräume (Messen etc.)
- Ausstellungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
außerhalb des Betriebsbereiches
- die im Stmk. Veranstaltungsgesetz angeführten sportlichen
Veranstaltungen
- alle übrigen Veranstaltungen, soweit es sich nicht um
Sportveranstaltungen handelt, wenn sie im Freien abgehalten werden.
Betriebsstätten:
Die Abhaltung von Veranstaltungen ist nur
zulässig,
a.) auf einer Stätte, die die Behörde für Veranstaltungen entsprechender Art
genehmigt hat
b.) in Theatergebäuden
c.) in gast- und schankgewerblichen Betrieben, soweit es sich um die Abhaltung
nicht anzeigepflichtiger Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung handelt,
d.) auf Stätten, deren Verwendung durch §§ 27 und 28 des Stmk.
Veranstaltungsgesetzes geregelt ist.
§ 27 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes: Nicht ortsfeste Betriebsstätten von
Varieté-, Zirkus- und pratermäßigen Veranstaltungen.
§ 28 Veranstaltungen im Freien ohne Verwendungen von Betriebsanlagen
Erteilung der Genehmigung für
Betriebsstätten:
Zuständig ist die Erhebungsabteilung für die Erteilung der Genehmigung
soweit es sich um ortsfeste Betriebsstätten ohne besondere technische Einrichtungen
handelt, die nur für Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung bestimmt sind, in allen
anderen Fällen die Bezirkshauptmannschaft Judenburg.
Siehe auch:
http://www.bh-judenburg.steiermark.at
(Vereins- und Veranstaltungswesen)
Zuständige Abteilung:
Referat: Jugend-/Sport-/Kultur
Zuständige Mitarbeiter:
Nina Sturm, Tel.Nr.03577 22521 160
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Bekanntgabe der Veranstaltung (Veranstalter, Veranstaltungsart, Veranstaltungsort,
Veranstaltungstermin, Voraussichtliche Zahl der Besucher der Veranstaltung)
Formular: Anzeige öffentlicher Veranstaltungen liegt im Stadtamt auf.
Kosten und Gebühren:
26,00 Bundesgebühren
12,35 Verwaltungsabgabe
Dauer der Bearbeitung:
innerhalb 3 Werktagen
Der Veranstalter erhält eine Bescheinigung über die Anzeige der Veranstaltung.
Wahlen, Volkszählungen, Volksbegehren,
Volksabstimmungen, Volksbefragungen, Wahlamt
Siehe auch: http://www.bmi.gv.at/Wahlen
Siehe auch: http://www.stmk.gv.at/verwaltung/ra7/wahl
Zuständige Abteilung für Auskünfte und Anfragen:
Bürgerservicestelle
Ref.: Wirtschaft/Bildung/Verkehr/Wahlen
Zuständige Mitarbeiter:
Sascha Deixelberger, Zimmernummer: 6, Tel: 03577,22521 - 152
Barbara Höfl, Zimmernummer: 11, Tel.: 03577,22521 - 113
Verkehrsverbund, Regionalbus
Aichfeld:
Der Regionalbus
Aichfeld verknüpft die Gemeinden Fohnsdorf, Judenburg, Zeltweg, Spielberg und
Knittelfeld mit drei Linien im Halbstundentakt miteinander, durch Überlappung in den
Ortskernen ergibt sich streckenweise sogar ein Viertelstundentakt. Alle Linien des Regionalbus Aichfeld
fahren in einer gemeinsamen Tarifzone, für die ein einheitlicher Tarif gilt.
Servicestelle: Regionalbusbüro Knittelfeld, 8720 Knittelfeld, Hauptplatz 15
Tel. Nr. 03512/84300 (Montag - Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr)
Fax. Nr. 03512/83211-138; E-Mail: info@regionalbus-aichfeld.at
Siehe auch: http://www.verbundlinie.at
neu ist hier die Online-
Fahrpreisberechnung unter der Rubrik "Tarif
+ Tickets"
Telefonische Fahrplanauskunft für Bus und Bahn zum
Ortstarif aus ganz Österreich unter der Telefonnummer 05-1717
oder Mobilzentral 0316/820606
siehe auch http://www.mobilzentral.at
Zuständige Abteilung im Gemeindeamt:
Referat: Wirtschaft, Bildung, Verkehr, Wahlen
Zuständige Mitarbeiterin:
Barbara Höfl, 1. OG, Zi. Nr. 11, DW.
113
Schulwegsicherungsorgane,
Parkraumbewirtschaftung, City-Taxi:
Zuständige Abteilung im Gemeindeamt:
Referat: Wirtschaft, Bildung, Verkehr, Wahlen
Zuständige Mitarbeiterin:
Barbara Höfl, 1. OG, Zi. Nr. 11, DW.
113
Einwohnerstatistik
Fragen bzw. Auskünfte über die aktuelle Einwohnerzahl von Zeltweg erhalten Sie bei den
nachstehenden Sachbearbeitern.
Einwohnerzahl per 31.12.2006
mit Hauptwohnsitz: 7.514
Anzahl der Haushalte per 31.12.2006
gesamt:
3.619
Informationen bei der Statistik Österreich
siehe: http://www.statistik.gv.at
Rubrik Ergebnisse - Bevölkerung
Siehe auch weitere statistische Daten von der Steiermark (kleine
Steiermarkdatei) unter
http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/97530/
Zahl der Einwohner mit Hauptwohnsitz nach der
Großzählung
2001 mit Stichtag 15. Mai 2001: 7.834
für weitere Informationen zur Großzählung
http://www.volkszaehlung.at
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle
Zuständige Mitarbeiter:
Sascha Deixelberger, Zimmernummer: 6, Tel.: 03577,22521-152
Sprech- bzw. Amtsstunden jeweils in der Zeit von
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
und Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr
und Donnerstag von 16.00 bis 18.30 Uhr
Zivilschutz und Katastrophenschutz
Mit dem Zivilschutz
möchte der Staat seine Bürger in Notsituationen vor drohenden Gefahren vielfältigster
Art schützen. Die Vorkehrungen der Behörden umfassen neben der Ausarbeitung der
gesetzlichen Grundlagen und der internationalen Zusammenarbeit vor allem die Warnung und
Information der Bevölkerung im Katastrophenfall sowie die Koordination der
Einsatzkräfte.
Zuständige Stelle beim Amt der Stmk. Landesregierung: Abteilung für Katastrophenschutz
und Landesverteidigung.
Steirischer Zivilschutzverband Stmk.
Zivilschutzverband
Siehe auch Sicherheitsinformationszentrum
Landeswarnzentrale
Rufnummer: 0316/877-77 Notruf: 130
Abteilung für Katastrophenschutz und Landesverteidigung
http://www.katastrophenschutz.steiermark.at
Information über Gefahrengüter, Vergiftungen und Verhalten bei
Notfällen
http://www.gefahrengut.at
Landesstelle für Brandverhütung Steiermark siehe
unter
http://www.bv-stmk.at
Zuständige Abteilung im Gemeindeamt:
Bauabteilung
Zuständiger Mitarbeiter:
Müller Gerhard, 2. OG, Tel.
03577/22521-126
Sprech- bzw. Amtsstunden jeweils in der Zeit von
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
und Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr
und Donnerstag von 16.00 bis 18.30 Uhr
bzw. nach telefonischer Voranmeldung
Bundesheer, Wehrpflicht, Zivildienst
In Zeltweg befindet sich die Kaserne Fliegerhorst Hinterstoisser
Tel. Nr. 03577 / 754-0 (bzw.: 050201-0)
Informationssystem des Bundesministeriums für Landesverteidigung
Luftstreitkräfte - Verbände in Zeltweg siehe http://www.bundesheer.gv.at
Informationen zum Thema Bundesheer und Wehrpflicht unter der Seite http://www.bundesheer.gv.at
zum Zivildienst unter http://www.bmi.gv.at/zivildienst
sowie unter http://www.zivildienstverwaltung.at
Zuständige Abteilung im Gemeindeamt:
Bauabteilung
Zuständiger Mitarbeiter:
Müller Gerhard, 2. OG, Tel. 03577/22521-126
Sprech- bzw. Amtsstunden jeweils in der Zeit von
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
und Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr
und Donnerstag von 16.00 bis 18.30 Uhr
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