| Kommunalsteuer
Aktuelle
Informationen zur Kommunalsteuer
ACHTUNG !
Spätestens am 31. März des Folgejahres ist eine Jahreserklärung
im Stadtamt abzugeben.
Zuständige Abteilung:
Finanzabteilung
Zuständige Mitarbeiter:
Aloisia Haid, 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 23, DW 137
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Jahreserklärung
Benützung öffentlichen
Gutes
Die Gemeinde als Eigentümerin des öffentlichen Gutes kann die über den
Gemeindegebrauch
hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig
machen.
Gemeingebrauch ist die Benützung des öffentlichen Gutes durch jedermann unter den
gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und abhängig vom Willen des
Verfügungsberechtigten, allerdings nur im Rahmen der dem öffentlichen Gut zukommenden
Zweckbestimmung als Straße, Weg oder Platz.
Für jede über den Gemeindebereich hinausgehende Benützung öffentlichen Gutes bedarf es
daher einer vorausgehenden Bewilligung durch die Stadtgemeinde.
Zuständige Abteilung:
Bauamt, Finanzabteilung, Jugend-, Sport und Kulturreferat
Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 28, DW 120
Christine Rappitsch, 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 23, DW 141
Nina Sturm, Erdgeschoss, Zi.Nr. 7, DW 160
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Formloses Ansuchen
Kosten und Gebühren:
Das Benützungsentgelt beträgt:
für das Aufstellen von Gegenständen, Einrichtungen und Anlagen nach Punkt 1.3.a) und c)
pro m² der in Anspruch genommenen Fläche für jede volle und angefangene Woche
0,50 (ATS 6,90) mindestens jedoch 3,00 (ATS 41,30)
für das Errichten von Vorbauten und Podesten nach Punkt 1.3.b) pro m² der in Anspruch
genommenen Fläche für jede volle oder angefangene Woche 0,50 (ATS 6,90)
mindestens jedoch 3,00 (ATS 41,30)
für das Abhalten von pratermäßigen Veranstaltungen und Werbeveranstaltungen nach Punkt
1.3.g) pro m² der in Anspruch genommenen Fläche für jede volle oder angefangene Woche
3,00 (ATS 41,30) mindestens jedoch 30,00 (ATS 413,00)
für das Aufstellen von Plakat- und Reklametafeln und -masten nach Punkt 1.3.d) für jede
volle oder angefangene Woche 14,00 (ATS 193,00)
für die Inanspruchnahme öffentlichen Gutes für Bauzwecke je angefangene 10 m² ab einer
Mindestdauer von 2 Tagen für jede volle oder angefangene Woche 14,00 (ATS 193,00)
für das Aufstellen von "Stummen Verkäufern" nach Punkt 1.3.e)
je Zeitungsständer und Jahr 8,50 (ATS 117,00)
für jede andere Benützung öffentlichen Gutes, die nicht den Punkten 1.3.a) - h)
zugeordnet werden können pro m² der in Anspruch genommenen Fläche für jede volle oder
angefangene Woche 0,50 (ATS 6,90) mindestens jedoch 3,00 (ATS 41,30)
für das Aufstellen von Hinweistafeln nach Pkt. 1.3 lit. h
für jedes volle oder angefangene Jahr 73,00 (ATS 1.004,50)
Dauer der Bearbeitung:
Eine Entscheidung über eine Bewilligung oder Untersagung der Benützung öffentlichen
Gutes erfolgt innerhalb von 7 Tagen. Der Antrag wird vom Bauamt bearbeitet.
Die Kostenvorschreibung erfolgt durch die Finanzabteilung und ist innerhalb von einem Monat an das Stadtamt zu entrichten.
Ankündigungsabgabe
Ist zur Gänze entfallen und wurde durch die Werbeabgabe (Bundesabgabe) ersetzt.
Gewerbeangelegenheiten
Für die Anmeldung von Gewerben gemäß
Gewerbeordnung ist das Gewerbereferat der Bezirkshauptmannschaft Judenburg
zuständig.
Anfragen betreffend Gewerbebetriebe in
Zeltweg können an folgende Mitarbeiter des Stadtamtes gerichtet werden:
Zuständige Abteilung:
Finanzabteilung
Zuständige Mitarbeiter:
Aloisia Haid, 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 23, DW 137
Urnenverwaltung
Im Urnenfriedhof der Stadtgemeinde Zeltweg sind folgende Bestattungsstellen eingerichtet:
a) Wandnischen für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen
b) Urnenerdgräber (Ausführung mit liegender Schriftplatte) für die Beisetzung
von bis zu 4
Urnen und
c) Urnenerdgräber (Ausführung mit Grabstein) für die Beisetzung von bis zu 6 Urnen
Die Vergabe der Bestattungsstellen erfolgt auf die Dauer von jeweils 10 Jahren.
Zuständige Abteilung:
Finanzabteilung
Zuständige Mitarbeiter:
Christine Rappitsch, 2. Obergeschoss, Zi.Nr.23 DW 141
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Die Zuweisung bzw. Vergabe der Bestattungsstelle
erfolgt über mündlichen Antrag.
Kosten und Gebühren:
Der Tarif beträgt pro Jahr: 21,80
Die Vorschreibung erfolgt jährlich und ist innerhalb von einem Monat beim Stadtamt zu
bezahlen.
Dauer der Bearbeitung:
Die Vergabe erfolgt nach Maßgabe freier Bestattungsstellen sofort bzw. ab Verfügbarkeit
einer Bestattungsstelle.
Hausbesitzabgaben
Als Hausbesitzabgaben bezeichnet man die Abgaben für die Grundstücke
(Grundsteuer), die Gebühren für den Verbrauch von Wasser aus dem
öffentlichen Wasserleitungsnetz, die Gebühren für die Benützung des
öffentlichen Kanalnetzes, die Kosten für die Bereitstellung eines amtlich
geeichten Wasserzählers, sowie die Gebühren für die Entsorgung des Hausmülls.
Diese so genannten Hausbesitzabgaben werden vierteljährlich (in vier gleichen Teilbeträgen)
vorgeschrieben und sind jeweils am 15.02.,15.05.,15.08. und 15.11. eines jeden Jahres
fällig.
Der tatsächliche Wasserverbrauch wird jährlich vom Wasserzähler abgelesen und
abgerechnet. Die Gebühren für die Benützung des öffentlichen Kanalnetzes werden
ebenfalls nach der ermittelten Wassermenge abgerechnet.
Zuständige Abteilung:
Finanzabteilung
Zuständige Mitarbeiter:
Aloisia Haid, 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 23, DW 137
Kosten und Gebühren:
Wasserverbrauchsabgabe
Tarif: € 1,93 pro m³, inkl. 10 % USt
Vorschreibung: vierteljährlich
Fälligkeit: 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. d. J.
Abrechnung: jährlich (nach tatsächlichem Verbrauch)
Wasserzählermiete
Tarif/Monat: bis 5 m³: € 3,37 inkl. 10 % USt
bis 7 m³: €
4,92 inkl. 10 % USt
über 7 m³: € 13,46 inkl.
10 % USt
Fälligkeit: 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. d. J.
Kanalbenützungsgebühr
Tarif: € 2,97 pro m³, inkl. 10 % USt
Vorschreibung: vierteljährlich
Fälligkeit: 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. d. J.
Abrechnung: jährlich (nach tatsächlichem Verbrauch)
Müllabfuhrgebühr
Tarif/Jahr: 1.0) Grundgebühr (pro Haushalt)
2.0) Gebühr nach Behältervolumen
2.1) erhöhte Gebühr (Überschreiten
d.
Normgröße)
Normgröße für einen Haushalt: 120 l RM mit 26 Entleerungen
1.0) Grundgebühr inkl. 10 % USt
4-wöchentlicher Abfuhrrhythmus (19 Entleerungen) 96,67
2-wöchentlicher Abfuhrrhythmus (26 Entleerungen) 132,37
Gebühr für Wohnhäuser mit 2 Haushalten 162,95
2.0) Gebühr nach Behältervolumen
120 l Restmülltonne (19 Entleerungen) 131,78
120 l Restmülltonne (26 Entleerungen) 164,93
240 l Restmülltonne (26 Entleerungen) 359,86
770 l Restmülltonne (26 Entleerungen) 1.150,81
1100 l Restmülltonne (26 Entleerungen) 1.645,61
Jede Abweichung nach oben ist entsprechend dem obersten Grundsatz der Müllvermeidung mit
einer erhöhten Gebühr zu belegen.
2.1) Überschreiten der Normgröße (erhöhte Gebühr)
120 l Restmülltonne (19 Entleerungen) 192,98
120 l Restmülltonne (26 Entleerungen) 263,89
240 l Restmülltonne (26 Entleerungen) 526,12
770 l Restmülltonne (26 Entleerungen) 1.687,31
1100 l Restmülltonne (26 Entleerungen) 2.416,32
Vorschreibung: vierteljährlich
Fälligkeit: 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. d. J.
Es können sowohl Grünschnitt- als auch
Restmüllsäcke im Stadtamt käuflich erworben werden. Dafür fallen
nachstehende Gebühren an:
Restmüllsack (60
l): € 12,66
Grünschnittsack (110 l): € 1,00
Für die Entsorgung von Sperrmüll fallen
ab 01.04.2008 folgende Kosten an:
Anhänger +
Zustellung: €
50,00
(Eigenanlieferung): €
10,00 PKW
(Eigenanlieferung):
€
10,00 Kleinanhänger
(Eigenanlieferung):
€ 20,00 VW-Bus
Die angeführten Preise sind, wenn nicht
anders angeführt, ab 01.01.2012
gültig.
Grundsteuerbefreiung
Zur Errichtung von Wohnungen (Klein- und
Mittelwohnungen) durch Neubau von Baulichkeiten sowie durch Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten
in bestehenden Baulichkeiten wird eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt.
Neubau:
Baulich in sich abgeschlossene Wohnung;
Mindestausstattung: Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, WC und Badegelegenheit
(Baderaum oder Badenische)
Umbau:
Neuerrichtung von Wohnungen durch Niederreißen und Neuherstellung von Teilen von
Baulichkeiten
Nutzfläche mindestens 30 m² und nicht mehr als 150 m²
Die Dauer der Befreiung beträgt 20 Jahre und beginnt im darauffolgenden Kalenderjahr ab
der ersten tatsächlichen Benützung. Spätestens aber mit jenem Tag, mit dem die Behörde
die Benützung für zulässig erklärt.
Zuständige Abteilung:
Finanzverwaltung
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Formloses Ansuchen bzw. elektronische
Antragstellung
Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke (Formular BG 30 des
Finanzamtes Judenburg)
Kosten und Gebühren:
keine
Dauer der Bearbeitung:
Bei vollständigem Vorliegen aller benötigten
Unterlagen wird der Antrag bei der Vorschreibung des nächsten Quartals
(15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) berücksichtigt.
Tourismusbeitrag
Die Tourismusinfrastruktur wurde und wird zum weitaus überwiegenden Teil von den
Gemeinden mit entsprechender Unterstützung durch das Land Steiermark geschaffen. Die
Werbung und Verkaufsförderung lagen und liegen zum größten Teil bei den örtlichen
Tourismusorganisationen. Für die Erhaltung bzw. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der
Steiermark, der steirischen Tourismusgemeinden und Tourismusregionen ist eine Verstärkung
der Werbung im Wege der Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel auf Grund des
Steiermärkischen Tourismusgesetzes unabdingbar.
Der Gesetzgeber hat dabei verordnet, dass den Tourismusgemeinden, in diesem Falle auch die
Stadtgemeinde Zeltweg, die Einhebung der Beiträge übertragen wird.
Als Entschädigung dafür erhält die Stadtgemeinde Zeltweg 8 % aus den
eingehobenen Interessentenbeiträgen, der Restbetrag ist an den örtlichen
Tourismusverband zu überweisen.
Beitragsbehörden sind jedoch das Amt der Landesregierung (1. Instanz) und die
Landesregierung (2. Instanz). Diese werden in jenen Fällen befasst, in welchen
Säumigkeit bzw. unglaubhafte Beitragserklärungen vorliegen.
Zuständige Abteilung:
Finanzverwaltung
Zuständige Mitarbeiter:
Christine Rappitsch, 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 23, DW 141
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
vollständig ausgefüllte und
unterfertigte Beitragserklärung
Die Beitragserklärung wird seitens der Stadtgemeinde Zeltweg zugesandt.
Abgabetermin: 15. September
Der sich unter Berücksichtigung der Beitragsgruppe und der Umsatzstufe
errechnete Vorschreibungsbetrag ist bis zum 30. September zu entrichten.
Info zum Steiermärkischen
Tourismusgesetz
Hundeanmeldung,
Hundeabgabe
Die Gemeinden sind auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften
ermächtigt bzw. verpflichtet, für das Halten von Hunden eine Abgabe einzuheben.
Alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Zeltweg, die sich meist aus Tierliebe, aber auch
zum persönlichen oder gewerblichen Schutz, einen oder mehrere Hunde halten sind
daher verpflichtet, diese bei der Stadtgemeinde anzumelden und eine Hundeabgabe zu
entrichten.
Zuständige Abteilung:
Finanzabteilung
Zuständige Mitarbeiterin:
Sabine Gasser, 2. Stock, Zi.Nr. 22, Tel. DW 134
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Für die Anmeldung eines Hundes sind keine Unterlagen
erforderlich. Diese kann mündlich in der Finanzabteilung oder mittels elektronischer
Antragsstellung erfolgen.
Kosten und Gebühren
Hundemarke á
1,50
Bei Verlust oder Beschädigung ist diese durch eine neue zu ersetzen.
Hundeabgabe/Jahr:
1. Hund:
54,50
2. Hund:
72,65
insgesamt.:
127,15
ab dem 3. Hund: 101,70
insgesamt: 228,85 für 3 Hunde;
330,55 für 4 Hunde
Ermäßigung:
Für Wachhunde und für Hunde, die in Ausübung eines
Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Nutzhunde) besteht die Möglichkeit, einen Antrag
auf Ermäßigung zu stellen.
Der Antrag ist bei dem zuständigen Mitarbeiter
einzubringen. Wird dem Ansuchen stattgegeben, beträgt die jährliche Hundeabgabe
2,18 (+ € 7,20 Verwaltungsabgabe für den
Ermäßigungsbescheid)
Lustbarkeitsabgabe
Die Gemeinden sind auf Grund bundes- und
landesgesetzlicher Vorschriften ermächtigt bzw. verpflichtet, eine Lustbarkeitsabgabe
einzuheben.
Unter Lustbarkeiten (Vergnügen) sind Veranstaltungen zu verstehen, welche überwiegend
geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten.
Dazu zählen z.B. Filmvorführungen, Theaterveranstaltungen, Konzerte, Kränzchen, Bälle
und Feste, Zaubervorführungen, sowie artistische Vorführungen, Vergnügungsparks, aber
auch Modeschauen mit Unterhaltungseinlagen.
Ein besonderes Augenmerk legt der Gesetzgeber, das Land Steiermark, auf diverse
Spielsalons, sowie auf die Aufstellung von Geldspielapparaten, denn dafür ist eine
gesonderte Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft erforderlich.
Der Antrag für die Aufstellung von Geld- bzw. Unterhaltungsspielapparaten ist bei
Bezirkshauptmannschaft einzubringen.
Zuständige Abteilung:
Finanzabteilung
Zuständige Mitarbeiterin:
Sabine Gasser, 2. Stock, Zi.Nr. 22, Tel. DW 134
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Bei Unterhaltungsspielautomaten die Rechnung für den
Automaten - Antragstellung/Anmeldung
und Interessentenbeitrag
Kosten und Gebühren:
für Geldspielautomaten:
Lustbarkeitsabgabe
370,-- monatlich
Landeslustbarkeitsabgabe 630,-- monatlich
1.) Für das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel- und
Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen
Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparaten,
Kegelautomaten, TV-Spielapparaten, Fußball- und Hockeyautomaten,
Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschalbetrag je Apparat
(Automat) und begonnenem Kalendermonat € 20,-- sofern es sich nicht um
mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne der Z. 2. bis 4.
handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten
Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie
zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automat) zu
entrichten;
2.) Fußballtischen, Fußball- und
Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile oder anderen
vergleichbaren Apparaten beträgt der Pauschalbetrag je Apparat und
begonnenem Kalendermonat € 10,--;
3.) Spielapparaten und Spielautomaten, die
optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere
Verletzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen,
beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem
Kalendermonat € 700,--;
4.) Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen
Veranstaltungsgesetzes sowie dem Glückspielgesetz unterliegenden
Glücksspielautomaten beträgt der Pauschalbetrag je Geldspielapparat bzw.
Glücksspielautomat und begonnenem Kalendermonat € 300,--
Dauer der Bearbeitung:
Die Erledigung erfolgt sofort.
Kindergartenbeitrag
Ab dem Kindergartenjahr 2011/2012 hebt
die Stadtgemeinde Zeltweg aufgrund einer gesetzlichen Änderung
wiederum Elternbeiträge nach einem vorgegebenen Staffelsystem
für den Besuch eines
städtischen Kindergartens ein (weitere Informationen finden Sie hier
).
Der Besuch einer Kindergartengruppe ist ab dem vollendeten 3.
Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht möglich. Im verpflichtenden
Kindergartenjahr wird ein Halbtagesplatz beitragsfrei zur Verfügung
gestellt.
Ab 2012 sind auch für den Ferienkindergarten Beiträge einzuheben.
Für den Besuch der Kinderkrippe (18 Monate
bis 3 Jahre) gelten die unten angeführten Tarife.
Zuständige Abteilung:
Finanzabteilung
Zuständige Mitarbeiterin:
Christine Rappitsch, 2. Stock; Zi. Nr. 23; DW 141
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Anmeldung: Geburtsurkunde
Ermäßigung: Jahreslohnzettel
Kosten und Gebühren für den Kindergarten:
ab 2011/2012, Einführung Staffelsystem
(Informationen zum Staffelsystem finden Sie hier
).
Höchstbeitrag für eine Halbtagesgruppe € 120,--, für den Besuch einer
Ganztagesgruppe € 160,--, Vorschreibung 10 x pro Kindergartenjahr
Verpflichtendes Kindergartenjahr gratis für Halbtagsbetreuung und max. 40
€ für Ganztagsbetreuung
Kosten und Gebühren für die Kinderkrippe:
1 Kind (6 Stunden):
11 mal 195,--
monatlich
1 Kind (8
Stunden): 11
mal 259,-- monatlich
Ermäßigung 25 % ab dem zweiten Kind auf den billigeren
Tarif
MUSIKSCHULBEITRAG
Für den Besuch der städtischen Musikschule hebt die
Stadtgemeinde einen Jahresbeitrag ein, der in 10 gleichbleibenden Raten zu entrichten ist.
Der Musikschulbeitrag dient der teilweisen Abdeckung der der Stadtgemeinde aus dem Betrieb
der Musikschule erwachsenden Kosten.
Beim Besuch mehrerer Kinder aus einer Familie gewährt die Stadtgemeinde für das 2. und
jedes weitere Kind eine entsprechende Ermäßigung.
Die Anmeldung erfolgt an einem ausgeschriebenen Tag in der Musikschule.
Zuständige Abteilung:
Anmeldung:
Musikschule
Beitragsverwaltung: Finanzabteilung
Zuständige Mitarbeiterin für die Beitragsverwaltung:
Sabine Gasser, 2. Stock, Zi.Nr. 22, Tel. DW 134
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
keine
Kosten und Gebühren:
Für das Musikschuljahr 2011/12 werden folgende
Beiträge (10 mal pro Schuljahr) für Zeltweger Bürgerinnen und Bürger eingehoben:
Neue Musikschulbeiträge in
Arbeit!
Ermäßigung:
Ab dem 2. Kind gibt es eine 30%ige Geschwisterermäßigung auf den günstigeren Tarif.
Zusätzlich gibt es jedoch eine
Begabtenförderung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
-
Die Schülerin/der
Schüler muss eine Ausbildung in mindestens zwei oder
mehreren Hauptfächern belegen.
-
In beiden Hauptfächern
ist ein ordnungsgemäßer Studienfortschritt nachzuweisen und durch
die Musikschulleitung zu bestätigen.
-
Die Förderung wird
jeweils im Nachhinein und zwar im Juni des betreffenden Schuljahres
zugesprochen und nur dann, wenn der betreffende Schüler/die
Schülerin auch im nächsten Jahr beide Hauptfächer belegt.
Eine Ausnahme von diesen Bestimmungen gibt es nur für den Fall, dass
die Schülerin bzw. der Schüler ihre/seine Ausbildung in einem oder
mehreren Hauptfächern in diesem Jahr ordnungsgemäß abschließt
(Abschlussprüfung).
-
Ab dem Zeitpunkt, ab dem
nur mehr ein Hauptfach belegt wird, wird keine Begabtenförderung mehr
gewährt.
-
Die Höhe dieser
"Begabtenförderung" wird mit 50% des Elternbeitrages für
das zweite und jedes weitere Hauptfach in der jeweiligen Höhe
festgesetzt und beträgt daher derzeit € 162,50 ab dem zweiten
Hauptfach.
-
Auf die Gewährung dieser
Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.
Für auswärtige Besucher muss deren Wohnsitzgemeinde einen Gemeindebeitrag in Höhe
398,00 jährlich leisten.
CITY TAXI
Tel. Nr. 22777 oder
22555
Das City-Taxi ist eine Serviceeinrichtung der Stadtgemeinde
Zeltweg in Zusammenarbeit mit den Firmen
Taxi Nowak
und Taxi Jäger
Die Stadtgemeinde bietet die Möglichkeit zu einem Preis von
2,50 pro Fahrtstrecke von der Haustüre zum gewünschten Ziel oder umgekehrt innerhalb
des Stadtgebietes von Zeltweg mittels Taxi befördert zu werden. Dies bedeutet, dass um
2,50 bis zu 4 Personen die gleiche Beförderungsstrecke zu
folgenden Zeiten in Anspruch nehmen können:
Montag bis Freitag von 07.00 bis 19.00 Uhr
Samstag
von 07.00 bis 12.00 Uhr
an
Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Beförderungsleistung
im Rahmen des Projektes "City-Taxi"
Zuständige Abteilung (Verkaufsstelle Taxi-Scheine):
Bürgerservicestelle
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
keine
Kosten und Gebühren:
1 City-Taxi-Fahrschein 2,50
Zeit und Dauer der Bearbeitung:
Während der Amtsstunden, sofort
Fremdenverkehrsabgabe
Die Gemeinden sind aufgrund bundes- und landesgesetzlicher
Vorschriften verpflichtet, für alle im Ortsgebiet durchgeführten Nächtigungen eine
Fremdenverkehrsabgabe einzuheben.
Eine Fremdenverkehrsabgabe ist von den Betrieben oder Privatpersonen dann zu entrichten, wenn
Gäste aus dem In- und Ausland gegen Entgelt Unterkunft bekommen.
Die von der Stadtgemeinde eingenommene Fremdenverkehrsabgabe ist am Ende eines jeden
Jahres wie folgt aufzuteilen:
30 % sind an das Land Steiermark abzuführen, die verbleibenden 70 % sind dem örtlichen
Tourismusverband zu überweisen.
Zuständige Abteilung:
Finanzabteilung
Zuständige Mitarbeiterin:
Sabine Gasser, 2. Stock, Zi.Nr. 22, Tel. DW 134
Rechtsauskünfte:
Mag. Robert Maurer, 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 24, DW 127
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Gästebücher, Jahreserklärung und Begleitschreiben
. Abgabefrist bis 31. März des Folgejahres
Kosten und Gebühren:
pro Nächtigung und Person 1,--
Schülerbetreuung
Im Anschluss an den regulären Vormittagsunterricht der Zeltweger
Volksschule wird eine Lern- und Freizeitbetreuung in den
Räumlichkeiten der Volksschule Zeltweg (Schulgasse) durch eine ausgebildete
Volksschullehrerin angeboten. Den Schülerinnen und Schülern der ersten
bis vierten Schulstufe wird auch die Möglichkeit gegeben, ein gemeinsames
Mittagessen (ebenfalls unter Aufsicht) im Speisesaal des Seniorenzentrums
einzunehmen.
Eltern oder Erziehungsberechtigte können einen
individuellen Betreuungsplan auf ihre Anforderungen abstimmen, indem sie
aus dem Angebot zwischen einer ein- oder zweitägigen bis fünftägigen
Nachmittagsbetreuung auswählen können. Die Beitragsvorschreibung erfolgt
zehn Mal jährlich (September bis Juni).
Weitere Informationen und auch das Anmeldeformular
erhalten Sie in der Direktion der Volksschule Zeltweg, bei Herrn Dir. Kurt
Haller (Tel. 22521 DW 220).
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