Liegenschaftsabteilung

 

Gebäude- und Liegenschaftsverwaltung

Der Liegenschaftsabteilung obliegt die Vergabe der gemeindeeigenen Wohn- u. Garagenobjekte.

Die Verwaltung der Wohn- und Garagenobjekte obliegt der Siedlungsgenossenschaft Ennstal (Kontakt siehe unten).

Zur Verwaltung zählen die Erstellung und Ausfertigung der Mietverträge und alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb bzw. der Instandhaltung der Wohnhäuser und sonstigen Liegenschaften wie Reparaturannahme und Abwicklung, Versicherungs
angelegenheiten, Gebäudebegehungen, Wohnungsübergaben usw.

Gem. Wohn- u. Siedlungsgenossenschaft Ennstal
Siedlungsstraße 2
8940 Liezen
Tel: 03612/273-0 

Zuständige Abteilungen:

Bürgerservicestelle, EG

Zuständige Mitarbeiter:
Deixelberger Sascha, Zi.Nr: 6, EG, Tel: 03577/22521-152

Sprech- bzw. Amtsstunden:
Montag bis  Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag zusätzlich auch von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 bis 18.30 Uhr

Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe des Landes Steiermark wurde mit 01.10.2006 neu geregelt. Wohnbeihilfe wird für geförderte Mietwohnungen und Mietkaufwohnungen sowie für alle nicht geförderten Mietwohneinheiten, sofern der so genannte Richtwert ohne Zuschläge nicht überschritten wird, gewährt. Keine Möglichkeit der Wohn- beihilfengewährung gibt es bei Umwandlung einer geförderten Mietkaufwohn- einheit ins Wohnungseigentum ab 01.06.2004. Die Wohnnutzfläche soll grundsätzlich nicht weniger als 30 m² betragen und die höchstmögliche Wohnnutzfläche darf 150 m² nicht übersteigen.

NEU ab Oktober 2006:  Die  Betriebskosten werden mit einem monatlichen Pauschalwert von € 1,56 pro m²  mitgefördert, wobei die maximal anrechenbare Nutzfläche für 1 Person 50 m²,  für 2 Personen 70 m² und für jede weitere Person 10 m² beträgt.

Eine der Grundvoraussetzungen für die mögliche Gewährung von Wohnbeihilfe ist, dass ein schriftlicher Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk vorgelegt wird sowie die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird (Hauptwohnsitz muss begründet sein!). Weiters 
muss der Förderungswerber volljährig sein.

Um Wohnbeihilfe können ansuchen:

Ø      Österreichische Staatsbürger/Innen

Ø      Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind

Ø      Mieter/Innen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, welche seit mindestens 3 Jahren ständig in Österreich sind, über eine arbeits- markbehördliche Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungs- gesetz  oder über einen Aufenthaltstitel, der unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt, verfügen

Ø      Personen (Nichtösterreicher), die nach einer Berufstätigkeit in Österreich einen Ruhegenuss beziehen, nach deren Tod auch die hinterbliebenen Ehegatten/Innen (Lebensgefährten/Innen).

Die Antragstellung hat beim Amt der Stmk. Landesregierung, Fachabteilung 11A, zu erfolgen. Die Wohnbeihilfenanträge sind vom Vermieter bzw. der Hausver- waltung zu bestätigen (bei gemeindeeigenen Objekten ist dafür die Liegen- schaftsabteilung, EG, Zimmernummer: 6, zuständig).
Der maximal anrechenbare Wohnungsaufwand (inkl. Pauschalbetrag für Betriebs- kosten) einschließlich der Umsatzsteuer  - unter Berücksichtigung der ange- messenen Nutzfläche -  beträgt für: 
1 Person   
à  max.  €   182,--
2 Personen
à  max. €   229,--
3 Personen
à  max. €   261,--
4 Personen
à  max. €   293,--
5 Personen
à  max. €   325,--
6 Personen
à  max. €   357,--
7 Personen
à  max. €   389,--
8 Personen
à  max. €   421,--
für jede weitere Person
à max. plus € 32,--

 Ein darüber hinausgehender Wohnungsaufwand gilt als zumutbar.

Anträge liegen bei der Stmk. Landesregierung, Fachabteilung 11A,  Dietrich- steinplatz 15, 8011 Graz, Tel: 0316/877-0, bzw. unter der Internetadresse   www.soziales.steiermark.at bzw.
www.wohnbau.steiermark.at unter "Formulare" oder beim Stadtamt Zeltweg, Liegenschaftsverwaltung, auf.

Zuständigkeit
Für die Gewährung der Beihilfe ist das Amt der Steiermärkischen Landes- regierung, Fachabteilung 11A, (Wohnbeihilfenreferat), Dietrichsteinplatz 15, 
8011 Graz,  zuständig. Weitere Informationen finden Sie unter www.wohnbau.steiermark.at unter Förderungen.
Für Erstauskünfte in Fragen der Wohnbeihilfengewährung steht Ihnen die Stadtgemeinde Zeltweg, Liegenschaftsverwaltung, zur Verfügung.

Zuständige Abteilung

Bürgerservicestelle

Zuständiger Mitarbeiter
Deixelberger Sascha, Zi.Nr: 6, EG, Tel: 03577/22521-152
 
Sprech- bzw. Amtsstunden
Montag bis  Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag zusätzlich auch von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 bis 18.30 Uhr

Kosten und Gebühren
keine

Erledigung
Bei gemeindeeigenen Wohneinheiten erfolgt seitens der Liegenschaftsabteilung nach Vorlage des Wohnbeihilfenantrages die sofortige  Bestätigung desselben, sodann ist das Ansuchen seitens des Förderungswerbers mit den ent- sprechenden Unterlagen (vor allem Einkommensnachweise, Staatsbürger- schaftsnachweis, Meldebestätigung, vergebührter Hauptmietvertrag, Wohnungsaufwandsbestätigung) an das Amt der Stmk. Landesregierung, Fachabteilung 11A, weiterzuleiten.


Mietzinsbeihilfe (Abgeltung gemäß § 107 Einkommensteuergesetz 1988)

Eine Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes wird über  entsprechende Antragstellung gewährt, wenn der Hauptmietzins wie nachfolgend angeführt erhöht wurde:
Hauptmietzinserhöhung nach Sanierungsarbeiten am Hause, auf mehr als das Vierfache des monatlichen gesetzlichen Hauptmietzinses  [§ 7 Mietengesetz, § 2 Zinsstoppgesetz, ] bzw. auf mehr als € 0,33 pro m²  des monatlichen Hauptmietzinses [gemäß §§ 18, 18a, 18b, 19 Mietrechtgesetz, § 14 Wohnhausgemeinnützigkeitsgesetz] bzw.  bei Einhebung eines  Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages  durch den Vermieter nach § 45 Mietrechtgesetz oder  § 14d Wohnhausgemeinnützigkeitsgesetz. Mietzinserhöhungen aufgrund einer freien Vereinbarung sowie Betriebskosten können nicht abgegolten werden. 

Das Jahreseinkommen  des antragstellenden Hauptmieters sowie der sonstigen in der Wohnung lebenden Personen (Angehörige, Lebensgefährten oder Mitmieter) darf derzeit € 7.300,--  nicht übersteigen, dieser Betrag erhöht sich für den ersten in der Wohnung lebenden Angehörigen, Lebensgefährten oder Mitmieter um € 1825,-- und für jede weitere Person um je € 620,--.

Anträge liegen beim Finanzamt (Finanzamt Judenburg, Herrengasse 30, 8750 Judenburg, Tel:03572 82645-0) oder beim Stadtamt Zeltweg, Liegenschaftsverwaltung, auf.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bmf.gv.at 

Zuständigkeit:
Für die Zuerkennung der Mietzinsbeihilfe ist das Wohnsitzfinanzamt, in dessen Bereich die betreffende Wohnung liegt, zuständig.  Die Stadtgemeinde Zeltweg gewährt gerne Hilfestellung bei der Antragstellung, der Antrag selbst ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Zuständige Abteilungen:
Bürgerservicestelle

Zuständige Mitarbeiter:
Deixelberger Sascha, Zi.Nr: 6, EG, Tel: 03577/22521-152

Sprech- bzw. Amtsstunden
Montag bis  Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag zusätzlich auch von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 bis 18.30 Uhr

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen: Für die Antragstellung ist die Bestätigung des Bezirksgerichtes erforderlich, wenn der Hauptmietzins auf das Vierfache erhöht wurde bzw. wenn der Mietzins durch Einhebung eines erhöhten Erhaltungsaufwandes erhöht wurde. In den Fällen der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages genügt die Vorlage der schriftlich ergangenen Aufforderung seitens des Vermieters.


Kosten und Gebühren

keine

Erledigung
Bei gemeindeeigenen Wohneinheiten erfolgt seitens der Liegenschaftsabteilung nach Vorlage des Mietzinsbeihilfenantrages die sofortige  Bestätigung desselben , sodann ist das Ansuchen seitens des Förderungswerbers mit den entsprechenden Unterlagen (wichtig: Einkommensnachweis, der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen) an das Finanzamt Judenburg, weiterzuleiten.






Mietzinsbestätigung (für gemeindeeigene Wohneinheiten)

Bei Antragstellung für  die Befreiung von der  Telefon-, Radio- bzw. Fernsehgrundgebühr (die Antragseinreichung  erfolgt beim "Gebühreninkasso Service GmbH") bzw. bei der Antragstellung auf Rezeptgebührenbefreiung (die Antragseinreichung  erfolgt bei der Stmk. Gebietskrankenkasse) ist eine Mietzinsbestätigung seitens der Vermieterin erforderlich.

Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle

Zuständiger Mitarbeiter
Sascha Deixelberger, Zi.Nr: 6, EG, Tel: 03577/22521-152

Sprech- bzw. Amtsstunden
Montag bis  Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag zusätzlich auch von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 bis 18.30 Uhr


Kosten und Gebühren
keine

Erledigung
Die Mietzinsbestätigung für eine  gemeindeeigene Wohneinheit wird umgehend ausgefertigt - sodann erfolgt die weitere Bearbeitung über die Erhebungsabteilung, Zimmernummer: 6, EG


Schlüsselbestätigung (bei gemeindeeigene Wohneinheiten)

Bei Verlust eines Schlüssels bzw. bei einem  zusätzlichen Bedarf an Schlüssel ist für die Nachbestellung der Schlüssel eine Bestätigung seitens der Vermieterin   bzw. der Hausverwaltung bzw. der Verwaltung erforderlich. Mit dieser  Bestätigung erlangt der Mieter die Berechtigung bei einem Fachhändler seiner Wahl die Schlüssel auf eigene Kosten nachzubestellen

Zuständige Abteilung:
Siedlungsgenossenschaft Ennstal, Tel: 03612/ 273-0

Zuständiger  Mitarbeiter:
Peter Schweiger von der Siedlungsgenossenschaft Ennstal

Sprech- bzw. Amtsstunden
Mittwoch; 10.00 - 11.30 Uhr im Behördenzimmer im Erdgeschoss


Kosten und Gebühren
keine

Erledigung
Die Schlüsselbestätigung wird von der Siedlungsgenossenschaft Ennstal gefertigt.





Jagdpachtangelegenheiten

Das Jagdwesen ist im Steiermärkischen Jagdgesetz aus 1986  geregelt. Das Gemeindejagdgebiet umfasst die Katastralgemeinden Zeltweg und Farrach  - mit Ausnahme der Eigenjagden -  im Ausmaß von 628,2148 ha.  Die Gemeindejagd wurde im Jahre 2007 für die Periode 1. April 2007 bis 31. März 2016 an den Jagdverein  Zeltweg  vergeben. Der  Jagdverein Zeltweg hat jährlich einen Jagdpachtschilling an die Stadtgemeinde Zeltweg zu leisten.  Dieser  eingehobene   Jagdpachtschilling wird jährlich durch Erstellung eines Aufteilungsentwurfes auf die Grundbesitzer - unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes, der in das Gemeindejagdgebiet einbezogenen Grundstücke -  umverteilt. Die Grundbesitzer haben die Möglichkeit ihren Anteil am Jagdpachtschilling innerhalb eines festgelegten Zeitraumes anzufordern. Der Auszahlungszeitraum  des Jagdpachtschillings sowie die zeitlich mögliche Einsichtnahme in den Aufteilungsentwurf werden durch eine Kundmachung, welche an der Amtstafel des Rathauses angeschlagen wird,  kundgetan.


Zuständige Abteilung:
Bauabteilung

Zuständiger Mitarbeiter:
Müller Gerhard, 2. OG, Tel: 03577/22521-126

Sprech- bzw. Amtsstunden
Montag bis  Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag zusätzlich auch von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 bis 18.30 Uhr






Garagenzuweisungen, Garagenvermietung

Die Zuweisung der Gemeindegaragen erfolgt nach Einreichung eines Garagenansuchens und nach Maßgabe verfügbarer Garagen über Beschluss des Stadtrates der Stadtgemeinde Zeltweg.
Eingelangte Ansuchen werden nach dem Datum des Einlangens gereiht. Die Vergabe erfolgt auch unter Berücksichtigung ortsgeografischer Komponenten sowie einer allfälligen Zuordnung einer Garage zu einem bestimmten Wohnhaus oder einer Wohnung.

Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle

Zuständige Mitarbeiter:
Sascha Deixelberger, Tel. Nbst. 152, EG,  Zimmer Nr. 6


Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Antrag auf Zuweisung einer Gemeindegarage 


Kosten und Gebühren:
Bei Zuweisung einer Garage ist der auszustellende Mietvertrag  zu vergebühren. Diese Gebühr ist an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Die Höhe der Gebühr hängt von der Dauer des abgeschlossenen Mietvertrages und der Höhe der Miete ab. Bei unbefristeten Mietverträgen beträgt diese Gebühr 1% der dreifachen Jahresmiete.
Die Gebühr ist bei Vertragsunterfertigung fällig.


Dauer der Bearbeitung:
Die Dauer bis zur Zuweisung einer Gemeindegarage kann naturgemäß nicht vorausgesagt werden und hängt von der Verfügbarkeit passender Garagen und der Reihung auf der Liste der Garagenwerber ab.




Wohnungszuweisungen, Wohnungsvermietung

Die Zuweisung der Gemeindewohnungen erfolgt nach Einreichung eines Wohnungsansuchens und nach Maßgabe verfügbarer Wohnungen über Beschluss des Stadtrates der Stadtgemeinde Zeltweg.
Eingelangte Wohnungsansuchen werden nach dem Datum des Einlangens gereiht. Die Vergabe erfolgt auch unter Berücksichtigung sozialer und familiärer Komponenten.



Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle

Zuständiger Mitarbeiter:
Sascha Deixelberger, Tel. Nbst. 152, EG,  Zimmer Nr. 6


Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Antrag auf Zuweisung einer Gemeindewohnung

Kosten und Gebühren:

Bei Zuweisung einer Wohnung ist der auszustellende Mietvertrag beim örtlichen Finanzamt anzuzeigen und zu vergebühren. Die Höhe der Gebühr hängt von der Dauer des abgeschlossenen Mietvertrages und der Höhe der Miete ab. Bei unbefristeten Mietverträgen beträgt diese Gebühr 1% der dreifachen Jahresmiete.


Dauer der Bearbeitung:

Die Dauer bis zur Zuweisung einer Gemeindewohnung kann naturgemäß nicht vorausgesagt werden und hängt von der Verfügbarkeit passender Wohnungen und der Reihung auf der Liste der Wohnungswerber ab.