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Gebäude- und
Liegenschaftsverwaltung
Der Liegenschaftsabteilung obliegt die Vergabe der gemeindeeigenen Wohn-
u. Garagenobjekte.
Die
Verwaltung der Wohn- und Garagenobjekte obliegt der Siedlungsgenossenschaft
Ennstal (Kontakt siehe unten).
Zur Verwaltung zählen die Erstellung und Ausfertigung der Mietverträge und
alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb bzw. der Instandhaltung der
Wohnhäuser und sonstigen Liegenschaften wie Reparaturannahme und Abwicklung,
Versicherungsangelegenheiten, Gebäudebegehungen, Wohnungsübergaben usw.
Gem. Wohn- u. Siedlungsgenossenschaft Ennstal
Siedlungsstraße 2
8940 Liezen
Tel: 03612/273-0
Zuständige Abteilungen:
Bürgerservicestelle, EG
Zuständige Mitarbeiter:
Deixelberger Sascha, Zi.Nr: 6, EG, Tel: 03577/22521-152
Sprech- bzw. Amtsstunden:
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag zusätzlich auch von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 bis
18.30 Uhr
Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe
des Landes Steiermark wurde mit 01.10.2006 neu geregelt. Wohnbeihilfe wird
für geförderte Mietwohnungen und Mietkaufwohnungen sowie für alle nicht
geförderten Mietwohneinheiten, sofern der so genannte Richtwert ohne Zuschläge
nicht überschritten wird, gewährt. Keine Möglichkeit der Wohn- beihilfengewährung
gibt es bei Umwandlung einer geförderten Mietkaufwohn- einheit ins
Wohnungseigentum ab 01.06.2004. Die Wohnnutzfläche soll grundsätzlich nicht
weniger als 30 m² betragen und die höchstmögliche Wohnnutzfläche darf 150
m² nicht übersteigen.
NEU ab Oktober 2006: Die Betriebskosten werden mit einem monatlichen Pauschalwert
von € 1,56 pro m² mitgefördert, wobei die maximal anrechenbare
Nutzfläche für 1 Person 50 m², für 2 Personen 70 m² und für jede weitere Person
10 m² beträgt.
Eine der
Grundvoraussetzungen für die mögliche Gewährung von Wohnbeihilfe ist, dass
ein schriftlicher Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk vorgelegt wird
sowie die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig
verwendet wird (Hauptwohnsitz muss begründet sein!). Weiters
muss der Förderungswerber volljährig sein.
Um Wohnbeihilfe können
ansuchen:
Ø
Österreichische
Staatsbürger/Innen
Ø
Personen,
die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind
Ø
Mieter/Innen
ohne österreichische Staatsbürgerschaft, welche seit mindestens 3 Jahren
ständig in Österreich sind, über eine arbeits- markbehördliche Genehmigung nach
dem Ausländerbeschäftigungs- gesetz oder über einen Aufenthaltstitel,
der unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt, verfügen
Ø
Personen
(Nichtösterreicher), die nach einer Berufstätigkeit in Österreich einen
Ruhegenuss beziehen, nach deren Tod auch die hinterbliebenen Ehegatten/Innen
(Lebensgefährten/Innen).
Die Antragstellung hat
beim Amt der Stmk. Landesregierung, Fachabteilung 11A, zu erfolgen. Die
Wohnbeihilfenanträge sind vom Vermieter bzw. der Hausver- waltung zu bestätigen
(bei gemeindeeigenen Objekten ist dafür die Liegen- schaftsabteilung, EG,
Zimmernummer: 6, zuständig).
Der maximal anrechenbare Wohnungsaufwand (inkl. Pauschalbetrag für Betriebs-
kosten) einschließlich der Umsatzsteuer - unter
Berücksichtigung der ange- messenen Nutzfläche - beträgt für:
1 Person à max. €
182,--
2 Personen à max. € 229,--
3 Personen à max. € 261,--
4 Personen à max. € 293,--
5 Personen à max. € 325,--
6 Personen à max. € 357,--
7 Personen à max. € 389,--
8 Personen à max. € 421,--
für jede weitere Person à max. plus € 32,--
Ein
darüber hinausgehender Wohnungsaufwand gilt als zumutbar.
Anträge liegen bei der Stmk. Landesregierung, Fachabteilung 11A, Dietrich- steinplatz 15, 8011 Graz,
Tel: 0316/877-0, bzw. unter der Internetadresse www.soziales.steiermark.at
bzw. www.wohnbau.steiermark.at unter
"Formulare" oder beim Stadtamt Zeltweg, Liegenschaftsverwaltung,
auf.
Zuständigkeit
Für die Gewährung der Beihilfe ist das Amt der Steiermärkischen Landes- regierung,
Fachabteilung 11A, (Wohnbeihilfenreferat), Dietrichsteinplatz 15,
8011
Graz, zuständig. Weitere Informationen finden Sie unter www.wohnbau.steiermark.at
unter Förderungen.
Für Erstauskünfte in Fragen der Wohnbeihilfengewährung
steht Ihnen die Stadtgemeinde Zeltweg, Liegenschaftsverwaltung, zur
Verfügung.
Zuständige
Abteilung
Bürgerservicestelle
Zuständiger Mitarbeiter
Deixelberger Sascha, Zi.Nr: 6, EG, Tel: 03577/22521-152
Sprech- bzw. Amtsstunden
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag zusätzlich auch von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 bis
18.30 Uhr
Kosten und Gebühren
keine
Erledigung
Bei gemeindeeigenen Wohneinheiten erfolgt seitens der Liegenschaftsabteilung
nach Vorlage des Wohnbeihilfenantrages die sofortige Bestätigung
desselben, sodann ist das Ansuchen seitens des Förderungswerbers mit den ent-
sprechenden Unterlagen (vor allem Einkommensnachweise, Staatsbürger-
schaftsnachweis,
Meldebestätigung, vergebührter Hauptmietvertrag,
Wohnungsaufwandsbestätigung) an das Amt der Stmk.
Landesregierung, Fachabteilung 11A, weiterzuleiten.
Mietzinsbeihilfe (Abgeltung gemäß § 107 Einkommensteuergesetz 1988)
Eine Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes wird über entsprechende
Antragstellung gewährt, wenn der Hauptmietzins wie nachfolgend angeführt
erhöht wurde:
Hauptmietzinserhöhung nach Sanierungsarbeiten am Hause, auf mehr als das
Vierfache des monatlichen gesetzlichen Hauptmietzinses [§ 7
Mietengesetz, § 2 Zinsstoppgesetz, ] bzw. auf mehr als € 0,33 pro m²
des monatlichen Hauptmietzinses [gemäß §§ 18, 18a, 18b, 19 Mietrechtgesetz, §
14 Wohnhausgemeinnützigkeitsgesetz] bzw. bei Einhebung eines
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages durch den Vermieter nach § 45 Mietrechtgesetz
oder § 14d Wohnhausgemeinnützigkeitsgesetz. Mietzinserhöhungen aufgrund
einer freien Vereinbarung sowie Betriebskosten können nicht abgegolten
werden.
Das Jahreseinkommen
des antragstellenden Hauptmieters sowie der sonstigen in der Wohnung lebenden
Personen (Angehörige, Lebensgefährten oder Mitmieter) darf derzeit €
7.300,-- nicht übersteigen, dieser Betrag erhöht sich für den ersten in
der Wohnung lebenden Angehörigen, Lebensgefährten oder Mitmieter um € 1825,--
und für jede weitere Person um je € 620,--.
Anträge liegen beim Finanzamt (Finanzamt Judenburg, Herrengasse 30, 8750
Judenburg, Tel:03572 82645-0) oder beim Stadtamt Zeltweg,
Liegenschaftsverwaltung, auf.
Weitere Informationen
finden Sie unter www.bmf.gv.at
Zuständigkeit:
Für die Zuerkennung der Mietzinsbeihilfe ist das Wohnsitzfinanzamt, in dessen
Bereich die betreffende Wohnung liegt, zuständig. Die Stadtgemeinde Zeltweg
gewährt gerne Hilfestellung bei der Antragstellung, der Antrag selbst ist
beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Zuständige
Abteilungen:
Bürgerservicestelle
Zuständige Mitarbeiter:
Deixelberger Sascha, Zi.Nr: 6, EG, Tel: 03577/22521-152
Sprech- bzw. Amtsstunden
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag zusätzlich auch von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 bis
18.30 Uhr
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen: Für die
Antragstellung ist die Bestätigung des Bezirksgerichtes erforderlich, wenn
der Hauptmietzins auf das Vierfache erhöht wurde bzw. wenn der Mietzins durch
Einhebung eines erhöhten Erhaltungsaufwandes erhöht wurde. In den Fällen der
Einhebung eines Erhaltungsbeitrages genügt die Vorlage der schriftlich
ergangenen Aufforderung seitens des Vermieters.
Kosten und Gebühren
keine
Erledigung
Bei gemeindeeigenen Wohneinheiten erfolgt seitens der Liegenschaftsabteilung
nach Vorlage des Mietzinsbeihilfenantrages die sofortige Bestätigung desselben ,
sodann ist das Ansuchen seitens des Förderungswerbers mit den entsprechenden
Unterlagen (wichtig: Einkommensnachweis, der im gemeinsamen Haushalt lebenden
Personen) an das Finanzamt Judenburg, weiterzuleiten.
Mietzinsbestätigung (für gemeindeeigene Wohneinheiten)
Bei Antragstellung für die Befreiung von der Telefon-, Radio-
bzw. Fernsehgrundgebühr (die Antragseinreichung erfolgt beim
"Gebühreninkasso Service GmbH") bzw. bei der Antragstellung auf
Rezeptgebührenbefreiung (die Antragseinreichung erfolgt bei der Stmk.
Gebietskrankenkasse) ist eine Mietzinsbestätigung seitens der Vermieterin
erforderlich.
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle
Zuständiger Mitarbeiter
Sascha Deixelberger, Zi.Nr: 6, EG, Tel: 03577/22521-152
Sprech- bzw. Amtsstunden
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag zusätzlich auch von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 bis
18.30 Uhr
Kosten und Gebühren
keine
Erledigung
Die Mietzinsbestätigung für eine gemeindeeigene Wohneinheit wird
umgehend ausgefertigt - sodann erfolgt die weitere Bearbeitung über die
Erhebungsabteilung, Zimmernummer: 6, EG
Schlüsselbestätigung (bei gemeindeeigene Wohneinheiten)
Bei Verlust eines Schlüssels bzw. bei einem zusätzlichen Bedarf an
Schlüssel ist für die Nachbestellung der Schlüssel eine Bestätigung seitens
der Vermieterin bzw. der Hausverwaltung bzw. der Verwaltung
erforderlich. Mit dieser
Bestätigung erlangt der Mieter die Berechtigung bei einem Fachhändler seiner
Wahl die Schlüssel auf eigene Kosten nachzubestellen
Zuständige Abteilung:
Siedlungsgenossenschaft
Ennstal, Tel: 03612/ 273-0
Zuständiger Mitarbeiter:
Peter Schweiger von der Siedlungsgenossenschaft Ennstal
Sprech- bzw. Amtsstunden
Mittwoch; 10.00 - 11.30 Uhr im Behördenzimmer im Erdgeschoss
Kosten und Gebühren
keine
Erledigung
Die Schlüsselbestätigung wird von der Siedlungsgenossenschaft Ennstal
gefertigt.
Jagdpachtangelegenheiten
Das Jagdwesen ist im Steiermärkischen Jagdgesetz aus 1986 geregelt. Das
Gemeindejagdgebiet umfasst die Katastralgemeinden Zeltweg und Farrach -
mit Ausnahme der Eigenjagden - im Ausmaß von 628,2148 ha. Die
Gemeindejagd wurde im Jahre 2007 für die Periode 1. April 2007 bis 31. März
2016 an den Jagdverein Zeltweg vergeben. Der Jagdverein
Zeltweg hat jährlich einen Jagdpachtschilling an die Stadtgemeinde Zeltweg zu
leisten. Dieser eingehobene Jagdpachtschilling wird
jährlich durch Erstellung eines Aufteilungsentwurfes auf die Grundbesitzer -
unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes, der in das Gemeindejagdgebiet
einbezogenen Grundstücke - umverteilt. Die Grundbesitzer haben die
Möglichkeit ihren Anteil am Jagdpachtschilling innerhalb eines festgelegten
Zeitraumes anzufordern. Der Auszahlungszeitraum des Jagdpachtschillings
sowie die zeitlich mögliche Einsichtnahme in den Aufteilungsentwurf werden
durch eine Kundmachung, welche an der Amtstafel des Rathauses angeschlagen
wird, kundgetan.
Zuständige Abteilung:
Bauabteilung
Zuständiger Mitarbeiter:
Müller Gerhard, 2. OG, Tel: 03577/22521-126
Sprech- bzw. Amtsstunden
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag zusätzlich auch von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 bis
18.30 Uhr
Garagenzuweisungen, Garagenvermietung
Die Zuweisung der Gemeindegaragen erfolgt nach Einreichung eines
Garagenansuchens und nach Maßgabe verfügbarer Garagen über Beschluss des
Stadtrates der Stadtgemeinde Zeltweg.
Eingelangte Ansuchen werden nach dem Datum des Einlangens gereiht. Die
Vergabe erfolgt auch unter Berücksichtigung ortsgeografischer Komponenten
sowie einer allfälligen Zuordnung einer Garage zu einem bestimmten Wohnhaus
oder einer Wohnung.
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle
Zuständige Mitarbeiter:
Sascha Deixelberger, Tel. Nbst. 152, EG, Zimmer Nr. 6
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Antrag auf Zuweisung einer Gemeindegarage
Kosten und Gebühren:
Bei Zuweisung einer Garage ist der auszustellende Mietvertrag zu
vergebühren. Diese Gebühr ist an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Die
Höhe der Gebühr hängt von der Dauer des abgeschlossenen Mietvertrages und der
Höhe der Miete ab. Bei unbefristeten Mietverträgen beträgt diese Gebühr 1%
der dreifachen Jahresmiete.
Die Gebühr ist bei Vertragsunterfertigung fällig.
Dauer der Bearbeitung:
Die Dauer bis zur Zuweisung einer Gemeindegarage kann naturgemäß nicht
vorausgesagt werden und hängt von der Verfügbarkeit passender Garagen und der
Reihung auf der Liste der Garagenwerber ab.
Wohnungszuweisungen, Wohnungsvermietung
Die Zuweisung der Gemeindewohnungen erfolgt nach Einreichung eines
Wohnungsansuchens und nach Maßgabe verfügbarer Wohnungen über Beschluss des
Stadtrates der Stadtgemeinde Zeltweg.
Eingelangte Wohnungsansuchen werden nach dem Datum des Einlangens gereiht.
Die Vergabe erfolgt auch unter Berücksichtigung sozialer und familiärer
Komponenten.
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle
Zuständiger Mitarbeiter:
Sascha Deixelberger, Tel. Nbst. 152, EG, Zimmer Nr. 6
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Antrag auf Zuweisung einer Gemeindewohnung
Kosten und Gebühren:
Bei Zuweisung einer Wohnung ist der auszustellende Mietvertrag beim örtlichen
Finanzamt anzuzeigen und zu vergebühren. Die Höhe der Gebühr hängt von der
Dauer des abgeschlossenen Mietvertrages und der Höhe der Miete ab. Bei
unbefristeten Mietverträgen beträgt diese Gebühr 1% der dreifachen
Jahresmiete.
Dauer der Bearbeitung:
Die Dauer bis zur Zuweisung einer Gemeindewohnung kann naturgemäß nicht
vorausgesagt werden und hängt von der Verfügbarkeit passender Wohnungen und
der Reihung auf der Liste der Wohnungswerber ab.
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