| Bauangelegenheiten,
allgemein. Bauverfahren: Das
Steiermärkische Baugesetz 1995 kennt grundsätzlich drei Einteilungen der Bauvorhaben:
1. Baubewilligungspflichtige Vorhaben
2. Anzeigepflichtige Vorhaben
3. Baubewilligungsfreie Vorhaben
Hinweis:
Die Einteilung, in welche Kategorie ein konkretes Bauvorhaben fällt, wird von der
Baubehörde vorgenommen. Es empfiehlt sich daher, diesbezüglich bereits
vor der
Einreichung mit Herrn Ing. Walter Griesberger in Verbindung
zu treten.
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.
Baubewilligungspflichtige
Vorhaben:
Stmk. BauG § 19
Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich
aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
- Neu- Zu- oder Umbauten von baulichen
Anlagen sowie umfassende Sanierungen;
- Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den
Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von
Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils
geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder der
Bebauungsrichtlinien berührt werden können;
- die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
- Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche
Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5
m;
- Veränderungen des natürlichen
Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen
Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an
das Bauland angrenzen;
- die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von
Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen
von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer,
außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
- der Abbruch von Gebäuden,
ausgenommen Nebengebäude;
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Schriftliches Ansuchen (Formulardownload: Baubewilligungspflichtig bzw.
Abbruchansuchen
bzw. im Bauamt erhältlich), Grundbuchsauszug (erhältlich beim Bezirksgericht Judenburg),
Auszug aus der Katastermappe und Anrainerverzeichnis für den Bereich im Umkreis von 30 m
vom Grundstück (jeweils nicht älter als 6 Wochen, erhältlich beim Vermessungsamt
Judenburg),
Baubeschreibung, Baupläne je 2-fach
Kosten und Gebühren:
Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren:
Ansuchen: 14,30
Baubeschreibung: 3,90 /Bogen.
Plan: 3,90, wenn größer als A 3 7,80.
Die Kosten für Bescheidausfertigung, Bauverhandlung, Sachverständigengebühren etc.
hängen vom Umfang des Bauvorhabens ab.
Dauer der Bearbeitung:
Von der vollständigen Einreichung durch den Bauwerber bis zur Bauverhandlung höchstens 4
Wochen.
Von der Bauverhandlung bis zur Ausfertigung des Baubescheides höchstens 4 Wochen, für
Gewerbebetriebe höchstens 12 Wochen (je nach Erfordernis von Stellungnahmen anderer
Behörden, wie z.B. Arbeitsinspektorat).
Anzeigepflichtige Vorhaben:
Stmk. BauG § 20
Anzeigepflichtige Vorhaben
Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:
- Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern
im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden
Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom
Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z.B.
öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück,
Riemenparzelle und dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der
Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben
erklärt haben;
- Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30
Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf
Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je
3.500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;
b) Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf
Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je
3.500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude
ausgeführt werden;
c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von
über 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude
ausgeführt werden;
d) Nebengebäuden,
jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z. 1 vorliegen;
- Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und
Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können,
Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.);
b) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt;
c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie
Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m;
d) Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen
für feste Brennstoffe einschließlich von damit allenfalls
verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen;
e) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;
f) bauliche Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
g) die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
Hauskanalanlagen und Sammelgruben;
- Veränderungen des natürlichen
Geländes von nach dem
Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im
Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn
die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch
Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit
dem Vorhaben erklärt haben;
- Die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder
Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung
herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder
dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird.
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Schriftliches Ansuchen
Schriftliches Ansuchen
(Formulardownload:
Anzeige
nach §20/1 bzw. im Bauamt erhältlich,
Anzeige
nach §20/2 bzw. im Bauamt erhältlich,
Anzeige
nach §20/3 bzw. im Bauamt erhältlich),
Grundbuchsauszug (erhältlich beim Bezirksgericht Judenburg), Auszug aus der Katastermappe
und Anrainerverzeichnis für den Bereich im Umkreis von 30 m vom Grundstück (jeweils
nicht älter als 6 Wochen, erhältlich beim Vermessungsamt Judenburg),
Baubeschreibung, Baupläne je 2-fach
Im Falle von Kleinhäusern (Häuser, die ausschließlich dem Wohnen dienen bis zur einer
Gesamtwohnnutzfläche bis zu 600 m²) ist zusätzlich die Zustimmung der Nachbarn, deren
Grundstücke bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, durch Unterfertigung der
Baupläne erforderlich, ansonsten sind Kleinhäuser bewilligungspflichtig.
Bei Feuerungsanlagen genügt der Nachweis der Typen- bzw. Einzelgenehmigung der Anlage.
Kosten und Gebühren:
Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren:
Ansuchen: 14,30
Baubeschreibung: 3,90/Bogen.
Plan: 3,90, wenn größer als A 3 7,80.
Die Verfahrenskosten hängen vom Umfang des jeweiligen Bauvorhabens ab.
Dauer der Bearbeitung:
Von der vollständigen Einreichung durch den Bauwerber bis zur Baufreistellung
(Genehmigung) höchstens 4 Wochen.
Baubewilligungsfreie Vorhaben:
Stmk. BauG § 21
Baubewilligungsfreie Vorhaben
(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung
von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen),
landesüblichen
Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen
u. dgl. jeweils nur
im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 (1)
Z 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen
Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht
mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder
höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500
kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten,
Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer
überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn
diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3 m inkl. Sockel, kleineren
sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare
Raumheizung und Brunnenanlagen;
e) luftgetragene Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m², Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und
Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt
40 m²;
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt
40 m²;
i) Solar- und Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im
Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit
einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für
Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem
Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden
natürlichen Gelände;
l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen
Rahmenkonstruktion;
3. kleineren baulichen Anlagen und
kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit dem in Z 2
angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die
Nachbarn vergleichbar sind;
4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum
vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;
5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu
einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das
ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen
Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, vorliegen.
5.a) Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem
Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur
dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im
Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr.
73/2001 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr.
430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen
sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße
Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung,
BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen.
6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen,
die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu
den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des
Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf
Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor
dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens
bis spätestens 2 Wochen danach.
(2) Bewilligungsfrei sind überdies:
- der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine
Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;
- die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen
und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z 6;
- die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
- der Abbruch aller nicht unter § 19 Z 7 fallenden baulichen
Anlagen.
- Einfriedungen gegen
Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis
zu einer Höhe von 1,5 m.
(3) Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung
der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze
Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben
dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte
Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften
über Abstände nicht verletzt werden.
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Schriftliche Mitteilung (Formulardownload
bzw im Bauamt erhältlich. Die Mitteilung hat eine Beschreibung des Vorhabens und den
Ort zu enthalten.
Kosten und Gebühren:
Es entstehen keine Verfahrenskosten.
Dauer der Bearbeitung:
Bis zur Mitteilung, dass das Bauvorhaben nicht gegen die Bestimmungen des
Steiermärkischen Baugesetzes 1995 verstößt, 4 Wochen.
Rohbaubeschau
Stmk. BauG §37
Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben bzw. bei Kleinhäusern ist der Behörde die
Fertigstellung des Rohbaues nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der
konsensgemäßen Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen. Wird die
Bestätigung durch den Bauführer nicht angeschlossen, muss die Behörde eine
Rohbaubeschau auf Kosten des Bauherren durchführen.
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Schriftliches Ansuchen im Bauamt erhältlich.
Kosten und Gebühren:
Ansuchen ist mit 14,30 zu vergebühren.
Weitere Kosten für Kommission, Sachverständigengebühr hängen vom Umfang des
Bauvorhabens ab.
Dauer der Bearbeitung:
Von der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaues bis zur Rohbaubeschau 4 Wochen.
Benötigte bzw.
beizubringende Unterlagen:
Schriftliches Ansuchen (Formulardownload
bzw. im Bauamt erhältlich).
Benützungsbewilligung,
Endbeschau
Stmk. BauG § 38
Benützungsbewilligung
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von
Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z 1) von Garagen (§ 19 Z 3 und § 20 Z 2
lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z 1) und
von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z 3 lit. g) und vor deren
Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- eine Bescheinigung des Bauführers
oder eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis über die
bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe
allfälliger geringfügiger Abweichungen;
- ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über
die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
- ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers
über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;
- eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten
Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und
Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen,
mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;
- im Falle des § 20 Z 3 lit. g nur eine
Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten
Unternehmers.
(3) Die Behörde hat mit schriftlichen Bescheid darüber zu
entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an die bauliche Anlage benützt werden darf.
(4) Die Benützungsbewilligung ist auf Grund der Aktenlage
zu erteilen, wenn die Unterlagen gemäß (2) vorliegen.
(5) Wird in den Fällen des § 19 Z 1
und Z 3 sowie § 20 Z 1 und Z 2 lit. b keine Bescheinigung gemäß (2)
Z 1 vorgelegt, hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen.
(6) Die Benützungsbewilligung ist zu erteilen,
- wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,
- bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder
- wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.
(7) Die Benützungsbewilligung kann bei einer der genannten
Voraussetzungen auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt
werden.
(8) Wird eine bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung
benützt, so hat die Behörde die Benützung zu untersagen.
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Ansuchen um die Erteilung der Benützungsbewilligung Formulardownload
bzw. im Bauamt
erhältlich, Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße und den
Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger
Abweichungen. Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters bei Feuerstätten,
Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die Elektroinstallationen.
Bei Feuerungsanlagen überdies eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten
Unternehmers über die Betriebswerte beim Probebetrieb und eine Bescheinigung über die
Dichtheit der Rohrleitungen.
Kosten und Gebühren:
Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren:
Ansuchen: 14,30
Atteste mit jeweils 14,30, wenn jedoch an die Stadtgemeinde
adressiert mit 3,90.
Auswechslungspläne mit 3,90 bzw. wenn größer als A 3 mit
7,80.
Die Kosten für Bescheidausfertigung, Endbeschau, Sachverständigengebühren etc. hängen
vom Umfang des Bauvorhabens ab.
Dauer der Bearbeitung:
Wenn keine Bauführerbescheinigung vorgelegt wird, findet eine Endbeschau durch die
Behörde auf Kosten des Konsenswerbers statt: Von der vollständigen Einreichung der
Unterlagen bis zur Verhandlung 4 Wochen, von der Verhandlung bis zur Bescheidausfertigung
bei Vorliegen aller Voraussetzungen zur Erteilung der Benützungsbewilligung 4 Wochen.
Werden alle Unterlagen (inklusive Bauführerbescheinigung vorgelegt), findet keine
Endbeschau statt. Von der vollständigen Einreichung bis zur Bescheidausfertigung 4
Wochen.
Grundinanspruchnahme
von Gemeindestraßen und Gemeindegrundstücken
Für Grabarbeiten im Bereich von Straßen und Grundstücken im Eigentum der Stadtgemeinde
Zeltweg ist eine vorausgehende schriftliche Bewilligung erforderlich.
Zuständige Abteilung:
Für die Bewilligung:
Bauamt
Für das Benützungsentgelt:
siehe Finanzabteilung
Zuständiger Mitarbeiter:
Gerhard Müller, Zimmer Nr. 25 (2. OG)
Tel. 03577/22521/126
Benötigte Unterlagen:
Schriftliches Ansuchen im Bauamt erhältlich unter Beilage eines Planes und einer Beschreibung, aus der die
Lage und Tiefe der zu bewilligenden Anlage zu entnehmen ist.
Hinweis:
Es empfiehlt sich bereits vor der Einreichung mit dem zuständigen Bediensteten des
Bauamtes, Herrn Gerhard Müller,, Tel. 03577/22521, DW 126, Kontakt aufzunehmen.
Kosten und Gebühren:
Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren:
Ansuchen: 14,30
Beilagen mit 3,90,-- je Bogen
Dauer der Bearbeitung:
Vom Ansuchen bis zur Genehmigung 2 Wochen.
Kanalanschluss,
Kanalisation
Gemäß § 4 des Kanalgesetzes 1988 sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken
verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu
errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten,
sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht
kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100m beträgt.
Die Verpflichtung zum Kanalanschluss erfolgt durch Bescheid des Bürgermeisters. Binnen
einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides ist ein Bauentwurf für die
Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss an die öffentliche Kanalanlage
vorzulegen.
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständiger Mitarbeiter:
Ing. Patrick Pichler, Zimmer Nr. 27 (2. OG)
Tel. 03577/22521/122
Dauer der Bearbeitung:
Der Konsenswerber hat binnen einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides
einen Bauentwurf für die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss zur
Genehmigung einzubringen und binnen 3 Monaten nach Rechtskraft der Genehmigung des
Bauentwurfes die Hauskanalanlage zu errichten und an die öffentliche Kanalanlage
anzuschließen.
Hinweis:
Ist das Aufgraben von Gemeindestraßen oder gemeindeeigenen Grundstücken für Herstellung
des Kanalanschlusses notwendig, ist dafür getrennt ein Ansuchen zu stellen.
Wasserleitungsanschluss,
Wasserversorgung
Gemäß § 1 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 sind die
Eigentümer jener Gebäude, bei denen die kürzeste Verbindung zu einer Versorgungsleitung
der öffentlichen Wasserleitung nicht mehr als 150m beträgt, verpflichtet eine
Hausleitung herzustellen sowie das notwendige Trink- und Nutzwasser ausschließlich aus
der öffentlichen Wasserleitung zu beziehen.
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständiger Mitarbeiter:
Ing. Patrick Pichler, Zimmer Nr. 27 (2. OG)
Tel. 03577/22521/122
Erteilt Auskünfte über Wasserversorgung (Lage, Anschlussmöglichkeiten,
Wasserzählereinbau- bzw. Wasserzählertausch, Subzähler, Wasserhärte).
Wasserleitungsanschluss:
Für die Herstellung eines Wasserleitungsanschlusses ist ein formloses gebührenfreies
Ansuchen notwendig.
Verfahrensunterlagen:
Schriftliches Ansuchen im Bauamt erhältlich unter Angabe des Objektes und der Grundstücksnummer.
Kosten und Gebühren:
Es besteht Gebührenfreiheit.
Dauer der Bearbeitung:
Vom Ansuchen bis zur Genehmigung 2 Wochen.
Nach Unterfertigung der Bedingungen durch den Antragsteller ergeht ein
Genehmigungsschreiben zur Herstellung des Wasserleitungsanschlusses.
Vermessungsangelegenheiten,
Grundteilungen, Grundzusammenlegungen
In diesen Bereich fallen Grundteilungen und Grundzusammenlegungen.
Teilung von Grundstücken:
Gemäß § 35 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 dürfen grundbücherliche
Teilungen von Grundstücken grundsätzlich nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen.
Dem Antrag auf Bewilligung ist ein Plan im Maßstab der Katastralmappe anzuschließen.
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.
Hochbau
Dieser Bereich umfasst die Betreuung von gemeindeeigenen Baustellen im Hochbau (z.B.
Sanierungen von gemeindeeigenen Wohnhäusern).
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständiger Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120
und
Ing. Patrick Pichler, Zimmer Nr. 27 (2. OG)
Tel. 03577/22521/122
Straßenbau, Geh- und Radwege
Dieser Bereich umfasst die Errichtung, Sanierung und Erhaltung von Gemeindestraßen sowie
der Geh- und Radwege in der Gemeinde
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständiger Mitarbeiter:
Für Instandhaltung:
IIng. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120
Für Neuherstellung oder Neugestaltungen:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120
und
Ing. Patrick Pichler, Zimmer Nr. 27 (2. OG)
Tel. 03577/22521/122
Umweltschutz:
In diesen Bereich fallen sämtliche Angelegenheiten, die den Umweltschutz betreffen.
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständiger Mitarbeiter:
Ing. Helmut Quinz, (Zimmer Nr. 25 (2. OG)
Tel. 03577/22521/125
Müllentsorgung
In den Bereich fallen nachstehende Angelegenheiten:
Auskünfte über den gesamten Bereich der Abfallwirtschaft (Entsorgungsmöglichkeiten von
Sperrmüll, Problemstoffe oder Grünschnitt).
Bearbeitung von An- Ab- und Ummeldungen für die Abfallentsorgung notwendigen Behälter.
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständiger Mitarbeiter:
Ing. Helmut Quinz, (Zimmer Nr. 25 (2. OG)
Tel. 03577/22521/125
Straßenbeleuchtung,
öffentliche Beleuchtung
In diesen Bereich fällt der Ausbau und die Wartung der öffentlichen Straßenbeleuchtung
sowie die Weihnachtsbeleuchtung.
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständiger Mitarbeiter:
Ing. Helmut Quinz, Zimmer Nr. 25 (2. OG)
Tel. 03577/22521/125
Solarförderung
Die Stadtgemeinde Zeltweg fördert die Errichtung einer Solaranlage
unter der Voraussetzung der Einhaltung der Förderungsrichtlinien.
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständiger Mitarbeiter:
Ing. Helmut Quinz, Zimmer Nr. 25 (2. OG)
Tel. 03577/22521/125
Benötigte Unterlagen:
Schriftliches Ansuchen im Bauamt erhältlich mit kurzer Beschreibung der Anlage.
Kosten und Gebühren:
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an. Auch die Anträge sind gebührenfrei.
Dauer der Bearbeitung:
Nach Einlangen des Förderungsantrages werden Sie binnen 2 Wochen vom zuständigen
Mitarbeiter zwecks Terminvereinbarung zur Abnahme der Anlage kontaktiert. Bei Erfüllung
der Förderungsvoraussetzungen wird das Ansuchen dem Stadtrat zur Genehmigung vorgelegt.
Dieser entscheidet spätestens binnen 4 Wochen nach Abnahme der Anlage. Die Auszahlung der
Förderung erfolgt längstens binnen 14 Tagen nach Vorliegen des positiven
Stadtratsbeschlusses. Gleichzeitig bestätigt die Stadtgemeinde auch einen allfälligen,
im Stadtamt aufliegenden, Förderungsantrag an das Land Steiermark und leitet diesen
automatisch an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung weiter.
Formulardownload: Solarförderung
Bauberatung
In diesen Bereich fallen kostenlose Auskünfte in Bauangelegenheiten, insbesondere
baurechtliche Anfragen.
Auskünfte werden jeweils
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 - 18.30 Uhr bzw. nach telefonischer Voranmeldung gerne erteilt.
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.
Raumordnungsangelegenheiten:
In diesen Bereich fallen kostenlose Auskünfte in sämtlichen Raumordnungsangelegenheiten,
insbesondere auch den Flächenwidmungsplan betreffend.
Auskünfte werden jeweils
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 - 18.30 Uhr bzw. nach telefonischer Voranmeldung gerne erteilt.
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.
Baupolizei
Die Baupolizei ist zuständig für die Überwachung und Überprüfung von allen baulichen
Anlagen und Gebäuden auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Baugesetzes. Bei
baulichen oder baugesetzlichen Missständen hat die Baupolizei die Erlassung von
Baueinstellungen oder Baubeseitigungen zu veranlassen. Weiters ist die Baupolizei bei
Baugebrechen für die Erlassung von Sicherungsmaßnahmen verantwortlich.
Auskünfte werden jeweils
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 - 18.30 Uhr bzw. nach telefonischer Voranmeldung gerne erteilt.
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.
Feuerpolizei
Die Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die der Verhütung und der Verhinderung der
Ausbreitung von Bränden, der Sicherheit von Personen im Brandfalle sowie der Ermittlung
von Brandursachen dienen. Jedermann ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die
bestehenden örtlichen Gegebenheiten Handlungen zu unterlassen, die eine besondere
Begünstigung für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden darstellen oder die
Brandbekämpfung erheblich erschweren.
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120
Gerhard Müller, Zimmer Nr. 25 (2. OG)
Tel. 03577/22521/126
Sprech- bzw. Amtsstunden:
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 - 18.30 Uhr
bzw. nach telefonischer Voranmeldung
Aufstellung
von Hinweistafeln im Ortsgebiet:
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständiger Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.
Straßenpolizeiliche
Bewilligungnen:
Zuständige Abteilung:
Bauamt
Zuständiger Mitarbeiter:
Gerhard Müller, Zimmer Nr. 25 (2. OG)
Tel. 03577/22521/126
und
Ing. Walter Griesberger, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120
Benötigte Unterlagen:
Schriftliches Ansuchen im Bauamt erhältlich.
|