Bauamt

 

Bauangelegenheiten, allgemein.  Bauverfahren:

Das Steiermärkische Baugesetz 1995 kennt grundsätzlich drei Einteilungen der Bauvorhaben:

1. Baubewilligungspflichtige Vorhaben

2. Anzeigepflichtige Vorhaben

3. Baubewilligungsfreie Vorhaben

Hinweis:
Die Einteilung, in welche Kategorie ein konkretes Bauvorhaben fällt, wird von der Baubehörde vorgenommen. Es empfiehlt sich daher, diesbezüglich bereits vor der Einreichung mit Herrn Ing. Walter Griesberger in Verbindung zu treten.

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.

 

Baubewilligungspflichtige Vorhaben:

Stmk. BauG § 19
Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

  1. Neu- Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie umfassende Sanierungen;
  2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinien berührt werden können;
  3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
  4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m;
  5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen;
  6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
  7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:

Schriftliches Ansuchen (Formulardownload:   Baubewilligungspflichtig bzw. Abbruchansuchen bzw. im Bauamt erhältlich), Grundbuchsauszug (erhältlich beim Bezirksgericht Judenburg), Auszug aus der Katastermappe und Anrainerverzeichnis für den Bereich im Umkreis von 30 m vom Grundstück (jeweils nicht älter als 6 Wochen, erhältlich beim Vermessungsamt Judenburg),
Baubeschreibung, Baupläne je 2-fach

Kosten und Gebühren:
Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren:
Ansuchen: €  14,30 
Baubeschreibung: €  3,90 /Bogen.
Plan: €  3,90, wenn größer als A 3 €  7,80.

Die Kosten für Bescheidausfertigung, Bauverhandlung, Sachverständigengebühren etc. hängen vom Umfang des Bauvorhabens ab.

Dauer der Bearbeitung:
Von der vollständigen Einreichung durch den Bauwerber bis zur Bauverhandlung höchstens 4 Wochen.
Von der Bauverhandlung bis zur Ausfertigung des Baubescheides höchstens 4 Wochen, für Gewerbebetriebe höchstens 12 Wochen (je nach Erfordernis von Stellungnahmen anderer Behörden, wie z.B. Arbeitsinspektorat).

Anzeigepflichtige Vorhaben
:


Stmk. BauG § 20
Anzeigepflichtige Vorhaben


Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:

  1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z.B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle und dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;
  2. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
    a) Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;
    b) Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
    c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
    d) Nebengebäuden,
    jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z. 1 vorliegen;
  3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
    a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.);
    b) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt;
    c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m;
    d) Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen;
    e) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;
    f) bauliche Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
    g) die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;
  4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;
  5. Die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird.

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Schriftliches Ansuchen
Schriftliches Ansuchen
(Formulardownload:
Anzeige nach §20/1 bzw. im Bauamt erhältlich,
Anzeige nach §20/2
bzw. im Bauamt erhältlich,
Anzeige nach §20/3
bzw. im Bauamt erhältlich),

Grundbuchsauszug (erhältlich beim Bezirksgericht Judenburg), Auszug aus der Katastermappe und Anrainerverzeichnis für den Bereich im Umkreis von 30 m vom Grundstück (jeweils nicht älter als 6 Wochen, erhältlich beim Vermessungsamt Judenburg),
Baubeschreibung, Baupläne je 2-fach

Im Falle von Kleinhäusern (Häuser, die ausschließlich dem Wohnen dienen bis zur einer Gesamtwohnnutzfläche bis zu 600 m²) ist zusätzlich die Zustimmung der Nachbarn, deren Grundstücke bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, durch Unterfertigung der Baupläne erforderlich, ansonsten sind Kleinhäuser bewilligungspflichtig.
Bei Feuerungsanlagen genügt der Nachweis der Typen- bzw. Einzelgenehmigung der Anlage.

Kosten und Gebühren:
Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren:
Ansuchen: €  14,30
Baubeschreibung: €  3,90/Bogen.
Plan: €  3,90, wenn größer als A 3 €  7,80.

Die Verfahrenskosten hängen vom Umfang des jeweiligen Bauvorhabens ab.

Dauer der Bearbeitung:
Von der vollständigen Einreichung durch den Bauwerber bis zur Baufreistellung (Genehmigung) höchstens 4 Wochen.

Baubewilligungsfreie Vorhaben:

Stmk. BauG § 21
Baubewilligungsfreie Vorhaben


(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl. jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 (1) Z 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3 m inkl. Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;
e) luftgetragene Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m², Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
i) Solar- und Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit dem in Z 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, vorliegen.

5.a) Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen.

6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens 2 Wochen danach.

(2) Bewilligungsfrei sind überdies:

  1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;
  2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z 6;
  3. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
  4. der Abbruch aller nicht unter § 19 Z 7 fallenden baulichen Anlagen.
  5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m.

(3) Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Schriftliche Mitteilung  (Formulardownload  bzw im Bauamt erhältlich. Die Mitteilung hat eine Beschreibung des Vorhabens und den Ort zu enthalten.

Kosten und Gebühren:
Es entstehen keine Verfahrenskosten.

Dauer der Bearbeitung:
Bis zur Mitteilung, dass das Bauvorhaben nicht gegen die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 verstößt, 4 Wochen.


Rohbaubeschau

Stmk. BauG §37

Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben bzw. bei Kleinhäusern ist der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der konsensgemäßen Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen. Wird die Bestätigung durch den Bauführer nicht angeschlossen, muss die Behörde eine Rohbaubeschau auf Kosten des Bauherren durchführen.

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:

Schriftliches Ansuchen  im Bauamt erhältlich.

Kosten und Gebühren:
Ansuchen ist mit €  14,30 zu vergebühren.
Weitere Kosten für Kommission, Sachverständigengebühr hängen vom Umfang des Bauvorhabens ab.

Dauer der Bearbeitung:
Von der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaues bis zur Rohbaubeschau 4 Wochen.

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Schriftliches Ansuchen (Formulardownload bzw. im Bauamt erhältlich).




Benützungsbewilligung, Endbeschau

Stmk. BauG § 38
Benützungsbewilligung

(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z 1) von Garagen (§ 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z 3 lit. g) und vor deren Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. eine Bescheinigung des Bauführers oder eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;
  2. ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
  3. ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;
  4. eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;
  5. im Falle des § 20 Z 3 lit. g nur eine Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers.

(3) Die Behörde hat mit schriftlichen Bescheid darüber zu entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an die bauliche Anlage benützt werden darf.

(4) Die Benützungsbewilligung ist auf Grund der Aktenlage zu erteilen, wenn die Unterlagen gemäß (2) vorliegen.

(5) Wird in den Fällen des § 19 Z 1 und Z 3 sowie § 20 Z 1 und Z 2 lit. b keine Bescheinigung gemäß (2) Z 1 vorgelegt, hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen.

(6) Die Benützungsbewilligung ist zu erteilen,
- wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,
- bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder
- wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.

(7) Die Benützungsbewilligung kann bei einer der genannten Voraussetzungen auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.

(8) Wird eine bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt, so hat die Behörde die Benützung zu untersagen.

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:

Ansuchen um die Erteilung der Benützungsbewilligung Formulardownload bzw. im Bauamt erhältlich, Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen. Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters bei Feuerstätten, Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die Elektroinstallationen.

Bei Feuerungsanlagen überdies eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die Betriebswerte beim Probebetrieb und eine Bescheinigung über die Dichtheit der Rohrleitungen.

Kosten und Gebühren:
Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren:
Ansuchen: €  14,30
Atteste mit jeweils €  14,30, wenn jedoch an die Stadtgemeinde adressiert mit €  3,90.
Auswechslungspläne mit €  3,90 bzw. wenn größer als A 3 mit €  7,80.

Die Kosten für Bescheidausfertigung, Endbeschau, Sachverständigengebühren etc. hängen vom Umfang des Bauvorhabens ab.

Dauer der Bearbeitung:
Wenn keine Bauführerbescheinigung vorgelegt wird, findet eine Endbeschau durch die Behörde auf Kosten des Konsenswerbers statt: Von der vollständigen Einreichung der Unterlagen bis zur Verhandlung 4 Wochen, von der Verhandlung bis zur Bescheidausfertigung bei Vorliegen aller Voraussetzungen zur Erteilung der Benützungsbewilligung 4 Wochen.

Werden alle Unterlagen (inklusive Bauführerbescheinigung vorgelegt), findet keine Endbeschau statt. Von der vollständigen Einreichung bis zur Bescheidausfertigung 4 Wochen.

 



Grundinanspruchnahme von Gemeindestraßen und Gemeindegrundstücken

Für Grabarbeiten im Bereich von Straßen und Grundstücken im Eigentum der Stadtgemeinde Zeltweg ist eine vorausgehende schriftliche Bewilligung erforderlich.

Zuständige Abteilung:

Für die Bewilligung:
Bauamt
Für das Benützungsentgelt:
siehe Finanzabteilung

Zuständiger Mitarbeiter:
Gerhard Müller, Zimmer Nr. 25 (2. OG)
Tel. 03577/22521/126

Benötigte Unterlagen:
Schriftliches Ansuchen  im Bauamt erhältlich unter Beilage eines Planes und einer Beschreibung, aus der die Lage und Tiefe der zu bewilligenden Anlage zu entnehmen ist.

Hinweis:
Es empfiehlt sich bereits vor der Einreichung mit dem zuständigen Bediensteten des Bauamtes, Herrn Gerhard Müller,, Tel. 03577/22521, DW 126, Kontakt aufzunehmen.

Kosten und Gebühren:
Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren:
Ansuchen: €  14,30
Beilagen mit €  3,90,-- je Bogen

Dauer der Bearbeitung:
Vom Ansuchen bis zur Genehmigung 2 Wochen.



Kanalanschluss, Kanalisation

Gemäß § 4 des Kanalgesetzes 1988 sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100m beträgt.

Die Verpflichtung zum Kanalanschluss erfolgt durch Bescheid des Bürgermeisters. Binnen einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides ist ein Bauentwurf für die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss an die öffentliche Kanalanlage vorzulegen.

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständiger Mitarbeiter:
Ing. Patrick Pichler, Zimmer Nr. 27 (2. OG)
Tel. 03577/22521/122

Dauer der Bearbeitung:
Der Konsenswerber hat binnen einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides einen Bauentwurf für die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss zur Genehmigung einzubringen und binnen 3 Monaten nach Rechtskraft der Genehmigung des Bauentwurfes die Hauskanalanlage zu errichten und an die öffentliche Kanalanlage anzuschließen.

Hinweis:
Ist das Aufgraben von Gemeindestraßen oder gemeindeeigenen Grundstücken für Herstellung des Kanalanschlusses notwendig, ist dafür getrennt ein Ansuchen zu stellen.



Wasserleitungsanschluss, Wasserversorgung

Gemäß § 1 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 sind die Eigentümer jener Gebäude, bei denen die kürzeste Verbindung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung nicht mehr als 150m beträgt, verpflichtet eine Hausleitung herzustellen sowie das notwendige Trink- und Nutzwasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserleitung zu beziehen.

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständiger Mitarbeiter:
Ing. Patrick Pichler, Zimmer Nr. 27 (2. OG)
Tel. 03577/22521/122

Erteilt Auskünfte über Wasserversorgung (Lage, Anschlussmöglichkeiten, Wasserzählereinbau- bzw. Wasserzählertausch, Subzähler, Wasserhärte).

Wasserleitungsanschluss:
Für die Herstellung eines Wasserleitungsanschlusses ist ein formloses gebührenfreies Ansuchen notwendig.

Verfahrensunterlagen:
Schriftliches Ansuchen im Bauamt erhältlich unter Angabe des Objektes und der Grundstücksnummer.

Kosten  und Gebühren:
Es besteht Gebührenfreiheit.

Dauer der Bearbeitung:
Vom Ansuchen bis zur Genehmigung 2 Wochen.

Nach Unterfertigung der Bedingungen durch den Antragsteller ergeht ein Genehmigungsschreiben zur Herstellung des Wasserleitungsanschlusses.



Vermessungsangelegenheiten, Grundteilungen,  Grundzusammenlegungen

In diesen Bereich fallen Grundteilungen und Grundzusammenlegungen.

Teilung von Grundstücken:
Gemäß § 35 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 dürfen grundbücherliche Teilungen von Grundstücken grundsätzlich nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen.
Dem Antrag auf Bewilligung ist ein Plan im Maßstab der Katastralmappe anzuschließen.

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.


Hochbau

Dieser Bereich umfasst die Betreuung von gemeindeeigenen Baustellen im Hochbau (z.B. Sanierungen von gemeindeeigenen Wohnhäusern).

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständiger Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120
und
Ing. Patrick Pichler, Zimmer Nr. 27 (2. OG)
Tel. 03577/22521/122


Straßenbau, Geh- und Radwege

Dieser Bereich umfasst die Errichtung, Sanierung und Erhaltung von Gemeindestraßen sowie der Geh- und Radwege in der Gemeinde

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständiger Mitarbeiter:
Für Instandhaltung:

IIng. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120

Für Neuherstellung oder Neugestaltungen:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120
und
Ing. Patrick Pichler, Zimmer Nr. 27 (2. OG)
Tel. 03577/22521/122



Umweltschutz:

In diesen Bereich fallen sämtliche Angelegenheiten, die den Umweltschutz betreffen.

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständiger Mitarbeiter:
Ing. Helmut Quinz, (Zimmer Nr. 25 (2. OG)
Tel. 03577/22521/125


Müllentsorgung

In den Bereich fallen nachstehende Angelegenheiten:

Auskünfte über den gesamten Bereich der Abfallwirtschaft (Entsorgungsmöglichkeiten von Sperrmüll, Problemstoffe oder Grünschnitt).
Bearbeitung von An- Ab- und Ummeldungen für die Abfallentsorgung notwendigen Behälter.

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständiger Mitarbeiter:
Ing. Helmut Quinz, (Zimmer Nr. 25 (2. OG)
Tel. 03577/22521/125


Straßenbeleuchtung, öffentliche Beleuchtung

In diesen Bereich fällt der Ausbau und die Wartung der öffentlichen Straßenbeleuchtung sowie die Weihnachtsbeleuchtung.

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständiger Mitarbeiter:
Ing. Helmut Quinz, Zimmer Nr. 25 (2. OG)
Tel. 03577/22521/125



Solarförderung

Die Stadtgemeinde Zeltweg fördert die Errichtung einer Solaranlage unter der Voraussetzung der Einhaltung der Förderungsrichtlinien.

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständiger Mitarbeiter:
Ing. Helmut Quinz, Zimmer Nr. 25 (2. OG)
Tel. 03577/22521/125

Benötigte Unterlagen:

Schriftliches Ansuchen im Bauamt erhältlich mit kurzer Beschreibung der Anlage.

Kosten und Gebühren:
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an. Auch die Anträge sind gebührenfrei.

Dauer der Bearbeitung:
Nach Einlangen des Förderungsantrages werden Sie binnen 2 Wochen vom zuständigen Mitarbeiter zwecks Terminvereinbarung zur Abnahme der Anlage kontaktiert. Bei Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen wird das Ansuchen dem Stadtrat zur Genehmigung vorgelegt. Dieser entscheidet spätestens binnen 4 Wochen nach Abnahme der Anlage. Die Auszahlung der Förderung erfolgt längstens binnen 14 Tagen nach Vorliegen des positiven Stadtratsbeschlusses. Gleichzeitig bestätigt die Stadtgemeinde auch einen allfälligen, im Stadtamt aufliegenden, Förderungsantrag an das Land Steiermark und leitet diesen automatisch an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung weiter.

Formulardownload:  Solarförderung





Bauberatung

In diesen Bereich fallen kostenlose Auskünfte in Bauangelegenheiten, insbesondere baurechtliche Anfragen.

Auskünfte werden jeweils
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 - 18.30 Uhr bzw. nach telefonischer Voranmeldung
gerne erteilt.

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.



Raumordnungsangelegenheiten:

In diesen Bereich fallen kostenlose Auskünfte in sämtlichen Raumordnungsangelegenheiten, insbesondere auch den Flächenwidmungsplan betreffend.

Auskünfte werden jeweils
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 - 18.30 Uhr bzw. nach telefonischer Voranmeldung
gerne erteilt.

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.


Baupolizei

Die Baupolizei ist zuständig für die Überwachung und Überprüfung von allen baulichen Anlagen und Gebäuden auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Baugesetzes. Bei baulichen oder baugesetzlichen Missständen hat die Baupolizei die Erlassung von Baueinstellungen oder Baubeseitigungen zu veranlassen. Weiters ist die Baupolizei bei Baugebrechen für die Erlassung von Sicherungsmaßnahmen verantwortlich.

Auskünfte werden jeweils
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 - 18.30 Uhr bzw. nach telefonischer Voranmeldung
gerne erteilt.

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.






Feuerpolizei

Die Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die der Verhütung und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden, der Sicherheit von Personen im Brandfalle sowie der Ermittlung von Brandursachen dienen. Jedermann ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die bestehenden örtlichen Gegebenheiten Handlungen zu unterlassen, die eine besondere Begünstigung für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden darstellen oder die Brandbekämpfung erheblich erschweren.

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120

Gerhard Müller, Zimmer Nr. 25 (2. OG)
Tel. 03577/22521/126


Sprech- bzw. Amtsstunden:
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 14.30 bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 - 18.30 Uhr bzw. nach telefonischer Voranmeldung


Aufstellung von Hinweistafeln im Ortsgebiet:

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständiger Mitarbeiter:
Ing. Walter Griesberger, Bauamtsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120.

 



Straßenpolizeiliche Bewilligungnen:

Zuständige Abteilung:
Bauamt

Zuständiger Mitarbeiter:
Gerhard Müller, Zimmer Nr. 25 (2. OG)
Tel. 03577/22521/126
und
Ing. Walter Griesberger, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521/120

Benötigte Unterlagen:
Schriftliches Ansuchen im Bauamt erhältlich.