|
§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Judenburg das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2011 durch die Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 a Ziffer 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
§ 4
Die bekämpfungstechnische Behandlungsweise gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24.4.1990 über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung), BGBl. Nr. 245/1990 ist von diesem Verbot ausgenommen.
Die Bezirkshauptfrau: HR Mag. Ulrike BUCHACHER
|