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Achtung! Nach Inkrafttreten der Novelle zum Immissionsschutzgesetzes gelten ab sofort besondere Bestimmungen für das Verbrennen von Materialien im Freien und daher auch für Brauchtumsfeuer!
Ganzjähriges Verbrennungsverbot!
Das Verbrennen von Materialien pflanzlicher Herkunft (insbesonders Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baum- oder Grasschnitt und Laub, etc.) ist außerhalb genehmigter Anlagen grundsätzlich während des gesamten Jahres verboten!
Ausnahme: Brauchtumsfeuer
In der Steiermark dürfen Materialien pflanzlicher Herkunft (wie vorher angeführt) in trockenem Zustand im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen ausschließlich am Karsamstag, sowie auch am 21. Juni (Sonnenwende) verbrannt werden.
Das Abbrennen an anderen Tagen (z.B. Verlegung des Osterfeuers wegen Schlechtwetters, o.ä.) ist nicht erlaubt!
Das maximale Strafausmaß bei Zuwiderhandeln beträgt € 7.270,--!
Bei der Stadtgemeinde Zeltweg wurden bereits mehrere Osterfeuer rechtzeitig angemeldet. Für eine Durchführungsbewilligung bedarf es vorher u.a. jedoch auch eines Ortsaugenscheins durch Brandschutzbeauftragte.
Informationen dazu erhalten Sie im Rathaus, Bauabteilung: 03577-22521 DW 124 (Frau Hubmann)
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