|
Das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 03 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.
Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) verbrannt werden.
In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umlagern, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Vorsicht: Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Osterfeuern mitverbrannt werden.
Sicherheitsvorkehrungen: Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Osterfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.
Um eine Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden, ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten.
Bei Osterfeuer müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden: - 50 m zu Gebäuden; - 100 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen; - 100 m zu Energieversorgungsanlagen; - 40 m zu Baumbeständen, Büschen, Wald und sonstigen Hecken.
Osterfeuer sind zu beaufsichtigen. Das Feuer ist verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann. |