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Hausbesitzabgaben Als Hausbesitzabgaben bezeichnet man die Abgaben für die Grundstücke (Grundsteuer), die Gebühren für den Verbrauch von Wasser aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz, die Gebühren für die Benützung des öffentlichen Kanalnetzes, die Kosten für die Bereitstellung eines amtlich geeichten Wasserzählers, sowie die Gebühren für die Entsorgung des Hausmülls. Diese so genannten Hausbesitzabgaben werden vierteljährlich (in vier gleichen Teilbeträgen) vorgeschrieben und sind jeweils am 15.02.,15.05.,15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Der tatsächliche Wasserverbrauch wird jährlich vom Wasserzähler abgelesen und abgerechnet. Die Gebühren für die Benützung des öffentlichen Kanalnetzes werden ebenfalls nach der ermittelten Wassermenge abgerechnet.
Zuständige Abteilung: Finanzabteilung Zuständige Mitarbeiter: Aloisia Haid, 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 23, DW 137
Kosten und Gebühren:
Wasserverbrauchsabgabe Tarif: € 2,09 pro m³, inkl. 10 % USt Vorschreibung: vierteljährlich Fälligkeit: 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. d. J. Abrechnung: jährlich (nach tatsächlichem Verbrauch)
Wasserzählermiete Tarif/Monat: bis 5 m³: € 2,24 inkl. 10 % USt bis 7 m³: € 2,30 inkl. 10 % USt bis 20 m³: € 4,49 inkl. 10 % USt bis 50 m³: € 7,63 inkl. 10 % USt bis 80 m³: € 7,85 inkl. 10 % USt bis 100 m³: € 8,98 inkl. 10 % USt bis 150 m³: € 13,68 inkl. 10 % USt Fälligkeit: 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. d. J.
Kanalbenützungsgebühr Tarif: € 3,30 pro m³, inkl. 10 % USt Vorschreibung: vierteljährlich Fälligkeit: 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. d. J. Abrechnung: jährlich (nach tatsächlichem Verbrauch)
Müllabfuhrgebühr Restmüll Normgröße für einen Haushalt: 120 l mit 13 Entleerungen
120 l Restmülltonne bei 13 Entleerungen € 213,77 240 l Restmülltonne bei 13 Entleerungen € 298,41 360 l Restmülltonne bei 13 Entleerungen € 430,06 240 l Restmülltonne bei 26 Entleerungen € 524,08 770 l Restmülltonne bei 26 Entleerungen € 1.354,72 1100 l Restmülltonne bei 26 Entleerungen € 1.871,90
Vorschreibung: vierteljährlich Fälligkeit: 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. d. J.
Biomüll Normgröße für einen Haushalt: 120 l mit 36 Entleerungen sind gratis
240 l Biomülltonne bei 36 Entleerungen € 91,37 770 l Biomülltonne bei 36 Entleerungen € 494,87
Es können sowohl Grünschnitt- als auch Restmüllsäcke im Stadtamt käuflich erworben werden. Dafür fallen nachstehende Gebühren an:
Restmüllsack (80 l):€ 5,50 Grünschnittsack (110 l): € 1,00
Für die Entsorgung von Sperrmüll fallen seit 01.04.2008 folgende Kosten an:
Anhänger + Zustellung: € 50,00 (Eigenanlieferung): € 10,00 PKW (Eigenanlieferung): € 10,00 Kleinanhänger (Eigenanlieferung): € 20,00 VW-Bus
Die angeführten Preise sind, wenn nicht anders angeführt, ab 01.01.2013 gültig und inkl. USt.
Hundeanmeldung, Hundeabgabe Die Gemeinden sind auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften ermächtigt bzw. verpflichtet, für das Halten von Hunden eine Abgabe einzuheben. Alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Zeltweg, die sich meist aus Tierliebe, aber auch zum persönlichen oder gewerblichen Schutz, einen oder mehrere Hunde halten sind daher verpflichtet, diese bei der Stadtgemeinde anzumelden und eine Hundeabgabe zu entrichten. Alles über die Hundeabgabe neu erfahren Sie hier.
Zuständige Abteilung: Finanzabteilung Zuständige Mitarbeiterin: Cornelia Kaippel, 2. Stock, Zi.Nr. 22, Tel. DW 133
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen: Der Chipcode ist erforderlich. Dann kann die Anmeldung in der Finanzabteilung erfolgen.
Kosten und Gebühren Hundeabgabe/Jahr: 1. Hund: € 60,00 2. Hund: € 90,00 3. Hund: € 135,00 jeder weitere ebenfalls € 135,00
Ermäßigung: Für Wachhunde und für Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Nutzhunde) besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung bzw. Befreiung zu stellen. Der Antrag ist bei dem zuständigen Mitarbeiter einzubringen.
Kommunalsteuer
ACHTUNG ! Spätestens am 31. März des Folgejahres ist eine Jahreserklärung im Stadtamt abzugeben.
Zuständige Abteilung: Finanzabteilung Zuständige Mitarbeiter: Aloisia Haid, 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 23, DW 137 Rechtsauskünfte: Mag. Klemens Rohner, 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 24, DW 127 Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen: Jahreserklärung
Benützung öffentlichen Gutes Die Gemeinde als Eigentümerin des öffentlichen Gutes kann die über den Gemeindegebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig machen. Gemeingebrauch ist die Benützung des öffentlichen Gutes durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und abhängig vom Willen des Verfügungsberechtigten, allerdings nur im Rahmen der dem öffentlichen Gut zukommenden Zweckbestimmung als Straße, Weg oder Platz. Für jede über den Gemeindebereich hinausgehende Benützung öffentlichen Gutes bedarf es daher einer vorausgehenden Bewilligung durch die Stadtgemeinde.
Zuständige Abteilung: Bauamt, Finanzabteilung, Zuständige Mitarbeiter: Ing. Walter Griesberger, 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 28, DW 120 Christine Rappitsch, 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 23, DW 141
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen: Formloses Ansuchen
Kosten und Gebühren: Das Benützungsentgelt beträgt: - für das Aufstellen von Gegenständen, Einrichtungen und Anlagen nach Punkt 1.3.a) und c) pro m² der in Anspruch genommenen Fläche für jede volle und angefangene Woche € 0,50 mindestens jedoch € 3,00
- für das Errichten von Vorbauten und Podesten nach Punkt 1.3.b) pro m² der in Anspruch genommenen Fläche für jede volle oder angefangene Woche € 0,50 mindestens jedoch € 3,00
- für das Abhalten von pratermäßigen Veranstaltungen und Werbeveranstaltungen nach Punkt 1.3.g) pro m² der in Anspruch genommenen Fläche für jede volle oder angefangene Woche € 3,00 mindestens jedoch € 30,00.
-für das Aufstellen von Plakat- und Reklametafeln und -masten nach Punkt 1.3.d) für jede volle oder angefangene Woche € 14,00
-für die Inanspruchnahme öffentlichen Gutes für Bauzwecke je angefangene 10 m² ab einer Mindestdauer von 2 Tagen für jede volle oder angefangene Woche € 14,00
-für das Aufstellen von "Stummen Verkäufern" nach Punkt 1.3.e) je Zeitungsständer und Jahr € 8,50
-für jede andere Benützung öffentlichen Gutes, die nicht den Punkten 1.3.a) - h) zugeordnet werden können pro m² der in Anspruch genommenen Fläche für jede volle oder angefangene Woche € 0,50 mindestens jedoch € 3,00
-für das Aufstellen von Hinweistafeln nach Pkt. 1.3 lit. h für jedes volle oder angefangene Jahr € 73,00
Dauer der Bearbeitung: Eine Entscheidung über eine Bewilligung oder Untersagung der Benützung öffentlichen Gutes erfolgt innerhalb von 7 Tagen. Der Antrag wird vom Bauamt bearbeitet. Die Kostenvorschreibung erfolgt durch die Finanzabteilung und ist innerhalb von einem Monat an das Stadtamt zu entrichten.
Ankündigungsabgabe Ist zur Gänze entfallen und wurde durch die Werbeabgabe (Bundesabgabe) ersetzt.
Gewerbeangelegenheiten Für die Anmeldung von Gewerben gemäß Gewerbeordnung ist das Gewerbereferat der Bezirkshauptmannschaft Judenburg zuständig. Anfragen betreffend Gewerbebetriebe in Zeltweg können an folgende Mitarbeiter des Stadtamtes gerichtet werden: Zuständige Abteilung: Finanzabteilung Zuständige Mitarbeiter: Cornelia Kaippel 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 22, DW 133
Urnenverwaltung Im Urnenfriedhof der Stadtgemeinde Zeltweg sind folgende Bestattungsstellen eingerichtet: a) Wandnischen für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen b) Urnenerdgräber (Ausführung mit liegender Schriftplatte) für die Beisetzung von bis zu 4 Urnen und c) Urnenerdgräber (Ausführung mit Grabstein) für die Beisetzung von bis zu 6 Urnen Die Vergabe der Bestattungsstellen erfolgt auf die Dauer von jeweils 10 Jahren.
Zuständige Abteilung: Finanzabteilung Zuständige Mitarbeiter: Cornelia Kaippel 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 22, DW 133
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen: Die Zuweisung bzw. Vergabe der Bestattungsstelle erfolgt über mündlichen Antrag. Kosten und Gebühren: Der Tarif beträgt pro Jahr: € 21,80 Die Vorschreibung erfolgt jährlich und ist innerhalb von einem Monat beim Stadtamt zu bezahlen. Dauer der Bearbeitung: Die Vergabe erfolgt nach Maßgabe freier Bestattungsstellen sofort bzw. ab Verfügbarkeit einer Bestattungsstelle.
Grundsteuerbefreiung Zur Errichtung von Wohnungen (Klein- und Mittelwohnungen) durch Neubau von Baulichkeiten sowie durch Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten wird eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt.
Neubau: Baulich in sich abgeschlossene Wohnung; Mindestausstattung: Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, WC und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) Umbau: Neuerrichtung von Wohnungen durch Niederreißen und Neuherstellung von Teilen von Baulichkeiten
Nutzfläche mindestens 30 m² und nicht mehr als 150 m². Die Dauer der Befreiung beträgt 20 Jahre und beginnt im darauffolgenden Kalenderjahr ab der ersten tatsächlichen Benützung. Spätestens aber mit jenem Tag, mit dem die Behörde die Benützung für zulässig erklärt.
Zuständige Abteilung: Finanzverwaltung Zuständige Mitarbeiterin: Maria Luise Kargl; 2.Obergeschoss, Zi.Nr.22, DW 131 Rechtsauskünfte: Mag. Klemens Rohner, 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 24, DW 127 Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen: Formloses Ansuchen Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke (Formular BG 30 des Finanzamtes Judenburg) Kosten und Gebühren: keine Dauer der Bearbeitung: Bei vollständigem Vorliegen aller benötigten Unterlagen wird der Antrag bei der Vorschreibung des nächsten Quartals (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) berücksichtigt.
Tourismusbeitrag Die Tourismusinfrastruktur wurde und wird zum weitaus überwiegenden Teil von den Gemeinden mit entsprechender Unterstützung durch das Land Steiermark geschaffen. Die Werbung und Verkaufsförderung lagen und liegen zum größten Teil bei den örtlichen Tourismusorganisationen. Für die Erhaltung bzw. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Steiermark, der steirischen Tourismusgemeinden und Tourismusregionen ist eine Verstärkung der Werbung im Wege der Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel auf Grund des Steiermärkischen Tourismusgesetzes unabdingbar. Der Gesetzgeber hat dabei verordnet, dass den Tourismusgemeinden, in diesem Falle auch die Stadtgemeinde Zeltweg, die Einhebung der Beiträge übertragen wird. Als Entschädigung dafür erhält die Stadtgemeinde Zeltweg 8 % aus den eingehobenen Interessentenbeiträgen, der Restbetrag ist an den örtlichen Tourismusverband zu überweisen. Beitragsbehörden sind jedoch das Amt der Landesregierung (1. Instanz) und die Landesregierung (2. Instanz). Diese werden in jenen Fällen befasst, in welchen Säumigkeit bzw. unglaubhafte Beitragserklärungen vorliegen.
Zuständige Abteilung: Finanzverwaltung Zuständige Mitarbeiter: Cornelia Kaippel, 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 22, DW 133
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen: vollständig ausgefüllte und unterfertigte Beitragserklärung
Die Beitragserklärung wird seitens der Stadtgemeinde Zeltweg zugesandt. Abgabetermin: 15. September Der sich unter Berücksichtigung der Beitragsgruppe und der Umsatzstufe errechnete Vorschreibungsbetrag ist bis zum 30. September zu entrichten. Info zum Steiermärkischen Tourismusgesetz
Lustbarkeitsabgabe Die Gemeinden sind auf Grund bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften ermächtigt bzw. verpflichtet, eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben. Unter Lustbarkeiten (Vergnügen) sind Veranstaltungen zu verstehen, welche überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten. Dazu zählen z.B. Filmvorführungen, Theaterveranstaltungen, Konzerte, Kränzchen, Bälle und Feste, Zaubervorführungen, sowie artistische Vorführungen, Vergnügungsparks, aber auch Modeschauen mit Unterhaltungseinlagen. Ein besonderes Augenmerk legt der Gesetzgeber, das Land Steiermark, auf diverse Spielsalons, sowie auf die Aufstellung von Geldspielapparaten, denn dafür ist eine gesonderte Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft erforderlich. Der Antrag für die Aufstellung von Geld- bzw. Unterhaltungsspielapparaten ist bei Bezirkshauptmannschaft einzubringen.
Zuständige Abteilung: Finanzabteilung Zuständige Mitarbeiterin: Sabine Gasser, 2. Stock, Zi.Nr. 22, Tel. DW 134
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen: Bei Unterhaltungsspielautomaten die Rechnung für den Automaten
Kosten und Gebühren: für Geldspielautomaten: Lustbarkeitsabgabe € 370,-- monatlich Landeslustbarkeitsabgabe € 630,-- monatlich 1.) Für das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparaten, Kegelautomaten, TV-Spielapparaten, Fußball- und Hockeyautomaten, Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 20,-- sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne der Z. 2. bis 4. handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten; 2.) Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile oder anderen vergleichbaren Apparaten beträgt der Pauschalbetrag je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 10,--; 3.) Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 700,--; 4.) Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes sowie dem Glückspielgesetz unterliegenden Glücksspielautomaten beträgt der Pauschalbetrag je Geldspielapparat bzw. Glücksspielautomat und begonnenem Kalendermonat € 300,--
Dauer der Bearbeitung: Die Erledigung erfolgt sofort.
Kindergartenbeitrag Ab dem Kindergartenjahr 2011/2012 hebt die Stadtgemeinde Zeltweg aufgrund einer gesetzlichen Änderung wiederum Elternbeiträge nach einem vorgegebenen Staffelsystem für den Besuch eines städtischen Kindergartens ein (weitere Informationen finden Sie hier ). Der Besuch einer Kindergartengruppe ist ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht möglich. Im verpflichtenden Kindergartenjahr wird ein Halbtagesplatz beitragsfrei zur Verfügung gestellt. Ab 2012 sind auch für den Ferienkindergarten Beiträge einzuheben.
Für den Besuch der Kinderkrippe (18 Monate bis 3 Jahre) gelten die unten angeführten Tarife.
Zuständige Abteilung: Finanzabteilung Zuständige Mitarbeiterin: Christine Rappitsch, 2. Stock; Zi. Nr. 23; DW 141
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen: Anmeldung: Geburtsurkunde Ermäßigung: Jahreslohnzettel
Kosten und Gebühren für den Kindergarten: ab 2011/2012, Einführung Staffelsystem (Informationen zum Staffelsystem finden Sie hier ). Höchstbeitrag für eine Halbtagesgruppe € 120,--, für den Besuch einer Ganztagesgruppe € 160,--, Vorschreibung 10 x pro Kindergartenjahr
Verpflichtendes Kindergartenjahr gratis für Halbtagsbetreuung und max. 40 € für Ganztagsbetreuung
Kosten und Gebühren für die Kinderkrippe: 1 Kind (6 Stunden): 11 mal € 195,-- monatlich 1 Kind (8 Stunden): 11 mal € 259,-- monatlich Ermäßigung 25 % ab dem zweiten Kind auf den billigeren Tarif
MUSIKSCHULBEITRAG Für den Besuch der städtischen Musikschule hebt die Stadtgemeinde einen Jahresbeitrag ein, der in 10 gleichbleibenden Raten zu entrichten ist. Der Musikschulbeitrag dient der teilweisen Abdeckung der der Stadtgemeinde aus dem Betrieb der Musikschule erwachsenden Kosten. Beim Besuch mehrerer Kinder aus einer Familie gewährt die Stadtgemeinde für das 2. und jedes weitere Kind eine entsprechende Ermäßigung.
Die Anmeldung erfolgt an einem ausgeschriebenen Tag in der Musikschule. Zuständige Abteilung: Anmeldung: Musikschule Beitragsverwaltung: Finanzabteilung Zuständige Mitarbeiterin für die Beitragsverwaltung: Sabine Gasser, 2. Stock, Zi.Nr. 22, Tel. DW 134 Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen: keine
Kosten und Gebühren: Für das Musikschuljahr 2011/12 werden folgende Beiträge (10 mal pro Schuljahr) für Zeltweger Bürgerinnen und Bürger eingehoben: Neue Musikschulbeiträge in Arbeit!
Ermäßigung: Ab dem 2. Kind gibt es eine 30%ige Geschwisterermäßigung auf den günstigeren Tarif.
Für auswärtige Besucher muss deren Wohnsitzgemeinde einen Gemeindebeitrag in Höhe € 398,00 jährlich leisten.
City-Taxi Tel. Nr. 22777 oder 22555 Das City-Taxi ist eine Serviceeinrichtung der Stadtgemeinde Zeltweg in Zusammenarbeit mit den Firmen Taxi Nowak und Taxi Jäger Die Stadtgemeinde bietet die Möglichkeit zu einem Preis von € 2,50 pro Fahrtstrecke von der Haustüre zum gewünschten Ziel oder umgekehrt innerhalb des Stadtgebietes von Zeltweg mittels Taxi befördert zu werden. Dies bedeutet, dass um € 2,50 bis zu 4 Personen die gleiche Beförderungsstrecke zu folgenden Zeiten in Anspruch nehmen können:
Montag bis Freitag von 07.00 bis 19.00 Uhr Samstag von 07.00 bis 12.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Beförderungsleistung im Rahmen des Projektes "City-Taxi"
Zuständige Abteilung (Verkaufsstelle Taxi-Scheine): Bürgerservicestelle Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen: keine
Kosten und Gebühren: 1 City-Taxi-Fahrschein € 2,50 Zeit und Dauer der Bearbeitung: Während der Amtsstunden, sofort
Fremdenverkehrsabgabe Die Gemeinden sind aufgrund bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, für alle im Ortsgebiet durchgeführten Nächtigungen eine Fremdenverkehrsabgabe einzuheben. Eine Fremdenverkehrsabgabe ist von den Betrieben oder Privatpersonen dann zu entrichten, wenn Gäste aus dem In- und Ausland gegen Entgelt Unterkunft bekommen. Die von der Stadtgemeinde eingenommene Fremdenverkehrsabgabe ist am Ende eines jeden Jahres wie folgt aufzuteilen: 30 % sind an das Land Steiermark abzuführen, die verbleibenden 70 % sind dem örtlichen Tourismusverband zu überweisen.
Zuständige Abteilung: Finanzabteilung Zuständige Mitarbeiterin: Cornelia Kaippel, 2. Stock, Zi.Nr. 22, Tel. DW 133
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen: Gästebücher, Jahreserklärung und Begleitschreiben . Abgabefrist bis 31. März des Folgejahres
Kosten und Gebühren: pro Nächtigung und Person € 1,-- |